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BGH · IX ZR 71/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 71/77

Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte gewährte dem ursprünglichen Kläger für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %9 bei einer Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 50 %9 Rente nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes. von 5 vH zu dem Mittelwert des Hundertsatzes (27,5) ein Abschlag von 12,5 gegenüberstehe, der sich aus anzurechnendem Einkommen, nämlich 48,15 hfl Zinsen monatlich, Die Berufung, die der Kläger im wesentlichen darauf stützte, daß statt der im Bescheid zugrunde gelegten Mieteinnahmen (217,62 hfl monatlich) im Jahre 1975 ein die sonstigen anrechenbaren Einnahmen kürzender Verlust bei dem von ihm selbst bewohnten Haus von 3.402,52 hfl und aus der Vermietung anderer Grundstücke von 402,74 hfl entstanden sei, blieb ohne Erfolg. Sie setzt den Rechtsstreit fort mit dem Antrag, für die Zeit vom 1. oder monatlich Hiervon dürfen nach Meinung des Berufungsgerichts die Zinsen der Hypothek auf dem vom Erblasser selbst bewohnten Haus nebst Erbpacht sowie bei dem vermieteten Grundstück die Hypothekenzinsen, die Erbpacht und die Unterhaltungskosten nicht abgesetzt werden. Dem Erblasser sei der Lebensstandard eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes verblieben, auch wenn die Belastungen der beiden Grundstücke nicht berücksichtigt würden. Bei Bemessung des Hundertsatzes sind neben den hier nicht umstrittenen persönlichen Umständen die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die nachhaltigen Einkünfte des Verfolgten angemessen zu berücksichtigen (§ 31 Abs.4 BEG). DV-BEG), die nicht Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und nicht Erträgnisse aus Wertpapieren (Nr. 5 aaO) sind. Zu den sonstigen Vermögenserträgnissen im Sinne der Nr. 6 aaO gehören die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (vgl. Deshalb sind als Einkünfte im Sinne des § 31 Abs.4 BEG und dementsprechend als Vermögenserträgnisse im Sinne des § 15 Abs.3 Nr. 6 der 2. DV-BEG nicht schon die von Mietern und Pächtern tatsächlich gezahlten Entgelte oder der Mietwert des eigen genutzten Hauses anzusehen. Vielmehr sind Einkünfte (§2 Abs. 2 Nr. 2 KStG) der Überschuß jener in Geld oder Geldeswert zufließenden Einnahmen (§8 EStG) über die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Auf- Zu diesen Aufwendungen gehören neben den auf dem Grundstück lastenden öffentlichen Abgaben (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG) sowie den laufenden Unterhaltungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), etwa das Entgelt für die Finanzierung von Verbesserungs-, Erweiterungs- oder sonstigen Arbeiten am Grundstück oder auch für die Finanzierung des Kaufs eines Grundstücks darstellen. Werden die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen um die dargelegten Aufwendungen gemindert, verbleiben die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus der Eigennutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung. Jedenfalls insoweit deckt sich der Begriff der Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 EStG mit dem der Einkünfte oder der Vermögenserträgnisse oder des Einkommens in § 31 Abs.4 BEG, § 15 Abs.3 Nr. 6, Abs. 5 und 6 sowie § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Danach ist es nicht gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht als Vermögenserträgnisse (§ 15 Abs.3 Nr. 6 der 2. DV-BEG) die dem Erblasser aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich zugeflossenen Einnahmen (nach seinen Angaben 7.672,02 hfl) im Ergebnis ohne jeden Abzug den Einkünften im Sinne der §§ 15 Abs. 5 und 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Entsprechendes gilt für die Bestimmung der Einkünfte aus dem vom Erblasser selbst bewohnten Gebäude. Da hier nach den Angaben des Erblassers die Aufwendungen für die Grundstücke die Einnahmen aus ihnen um insgesamt 3.805,26 hfl übersteigen, ist zu entscheiden, ob dieser sogenannte Negativertrag aus Vermietung und Verpachtung zur Kürzung der nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Nach alledem kann der Antrag der Klägerin, ihr als Erbin (§ 39 Abs. 2 BEG) bis zu dem Tod des Erblassers aufgelaufene Rentenrückstände zuzuerkennen, begründet sein. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen, die dem Revisionsgericht eine ab- Der Beklagte hat sich der Erklärung der Klägerin, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, soweit eine höhere Rente für die Zeit ab Ende April 1979 verlangt worden war, nicht angeschlossen. Sie hängt davon ab, ob dem früheren Kläger im Falle seines Weiterlebens über April 1979 hinaus eine 20 vH der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes übersteigende Rente zugestanden hätte. Deshalb muß der Rechtsstreit, auch soweit noch über die Erledigung der Hauptsache zu entscheiden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 21 EStG § 31 BEG § 2 KStG § 8 EStG § 31 BEG
GrundstückeinnehmenEinkunftErblasserRenteEStG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 31 Abs. 4; 2. DV-BEG § 15 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 5,
§ 15 a Abs. 2 Nr. 1
Zur Bestimmung der Höhe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus der Nutzung des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1980 - IX ZR 71/77 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 71/77	URTEIL	Verkündet	am
--	3.	Juli 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Helena Adriana

Den Hl
i
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TMIBstraße H,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte gewährte dem ursprünglichen Kläger für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %9 bei einer Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 50 %9 Rente nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes. Nach Erlaß eines Änderungsbescheids wurde durch Vergleich vom Oktober' 1971 der Hundertsatz der Rente ab 1. November 1971 auf 27,5 festgelegt.
Durch Bescheid vom 18. Juli 1975 setzte der Beklagte den Hundertsatz der Rente ab 1. Oktober 1975 auf 20 und dementsprechend die Rente auf 425 DM fest, weil dem wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau begründeten Zuschlag
 
von 5 vH zu dem Mittelwert des Hundertsatzes (27,5) ein Abschlag von 12,5 gegenüberstehe, der sich aus anzurechnendem Einkommen,
 nämlich	48,15	hfl	Zinsen monatlich,
217,62 hfl Mieteinnahmen monatlich,
909,00 hfl Rente im Juni 1975 1.174,77 hfl
 umgerechnet 1.132 DM ergebe.
Die Klage auf 25 vH der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes ab 1. Oktober 1975 unter Anrechnung der gezahlten Beträge wies das Landgericht ab. Die Berufung, die der Kläger im wesentlichen darauf stützte, daß statt der im Bescheid zugrunde gelegten Mieteinnahmen (217,62 hfl monatlich) im Jahre 1975 ein die sonstigen anrechenbaren Einnahmen kürzender Verlust bei dem von ihm selbst bewohnten Haus von 3.402,52 hfl und aus der Vermietung anderer Grundstücke von 402,74 hfl entstanden sei, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision hat der Kläger seinen Antrag weiter verfolgt. Er ist am 24. April 1979 gestorben und von seiner Witwe allein beerbt worden. Sie setzt den Rechtsstreit fort mit dem Antrag, für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis April 1979 3.483 DM Rentenrückstände zuzuerkennen; im übrigen erklärt sie die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Auf Grund der Steuererklärung des Erblassers für das Jahr 1975 geht das Berufungsgericht von folgenden Einkünften aus:

4 -
Rente
 Zinsen und Dividenden Mietwert für das eigene Haus Mieteinnahmen aus einem anderen Haus (oder anderen Grundstücken)
12.048,72 hfl
7.672.02 hfl 21.381,80 hfl,
491,06 hfl 1.170,00 hfl
 umgerechnet nach dem Devisenkurs (1 hfl = 0,952 DM)
20.355,47 DM 1.696,29 DM
oder monatlich
 Hiervon dürfen nach Meinung des Berufungsgerichts die Zinsen der Hypothek auf dem vom Erblasser selbst bewohnten Haus nebst Erbpacht sowie bei dem vermieteten Grundstück die Hypothekenzinsen, die Erbpacht und die Unterhaltungskosten nicht abgesetzt werden. Das Entschädigungsrecht sehe den Abzug derartiger Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütem verbunden seien, nicht vor. Erwerbseinkommen, Versorgungsbezüge und anderweitige Vermögenserträgnisse seien mit den Bruttobezügen zugrunde zu legen. Minderungen durch Steuern wie durch steuerliche Abschreibung smöglichkei ten müßten außer Betracht bleiben, da auch die Höhe der Entschädigungsrenten nach den Bruttobezügen vergleichbarer Bundesbeamten bestimmt werde. Zur Beantwortung der Frage, wie es sich mit Verbindlichkeiten verhalte, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Sachgütern eingegangen worden seien, lasse sich allerdings keine allgemeine Richtlinie aufstellen. Es sei vielmehr eine Gesamtschau der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Im Einzelfall sei mithin zu prüfen, ob der Verfolgte bei Kürzung der wiederkehrenden Leistungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens noch eine Rente behalte, die ihm zu einem mit seiner Einreihung zu vereinbarenden Lebensstandard verhelfe. Wenn dieser
 
nur noch durch Eingehung finanzieller Verbindlichkeiten zu halten sei, so seien die mit dem Darlehen erwirtschafteten Vermögenserträgnisse um die Schulden soweit zu mindern, wie dies zur Wahrung seines Lebenszuschnitts nötig erscheine. Freiwillig und ohne Not eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten seien hingegen bei Berechnung der Beschädigtenrente nicht zu berücksichtigen. Das könne dem Katalog des § 15 Abs. 3 der 2. DV-BEG entnommen werden. Dem Erblasser sei der Lebensstandard eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes verblieben, auch wenn die Belastungen der beiden Grundstücke nicht berücksichtigt würden. Anzuerkennen sei eine verbrauchsbedingte, nicht auf Rechtsgeschäfte mit Dritten beruhende Vermögens- und Wertminderung, also die jährliche Abschreibung für beide Häuser mit insgesamt
2.300 hfl,
8.842 hfl 6.542 hfl
12.539.78	hfl
21.381.78	hfl
 so daß bei Einkünften aus beiden Grundstücken von
 anrechenbare Erträge von
 verblieben. Rechne man diese Summe den
 sonstigen Einkünften von
 hinzu, so ergebe sich der bereits festgestellte Betrag von
 jährlich
(rechnerisch richtig: 19.081,78 hfl).
Der dementsprechende Monatsbetrag von 1.696,29 DM (richtig: 1.513,82 DM) sei gemäß § 15 Abs. 3 der 2. DV-BBG in der Fassung der 15. ÄnderungsVerordnung ab 1. Oktober 1975 um 350 DM, ab 1. Februar 1976 um 400 DM auf 1.346,29 DM (richtig: 1.163,82 DM) und 1.396,29 DM (richtig: 1.113,82 DM) zu kürzen. Für 1975 sei mithin ein Abzug von 20 vH (richtig: 17,5 vH) und für 1976 eine Kürzung um 22,5 vH (richtig: 17,5 vH) gerechtfertigt. Durch den Abschlag von nur 12,5 vH sei der Erblasser begünstigt.
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Mit diesen Erwägungen ist die Klageabweisung nicht rechtsirrtumsfrei begründet:
Bei Bemessung des Hundertsatzes sind neben den hier nicht umstrittenen persönlichen Umständen die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die nachhaltigen Einkünfte des Verfolgten angemessen zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 4 BEG). Als solche Einkünfte gelten auch Vermögenserträgnisse (§15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG), die nicht Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und nicht Erträgnisse aus Wertpapieren (Nr. 5 aaO) sind. Zu den sonstigen Vermögenserträgnissen im Sinne der Nr. 6 aaO gehören die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (vgl. BGH RzW 1976, 64 Nr. 24) und auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus (vgl.
 § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1975 /BGBl I 1974, 216§7, 1977 /BGBl I, 236^7, 1979 /BGBl I, 7217; künftig EStG). Die Höhe dieser Erträgnisse ist nach Grundsätzen zu berechnen, die von einer wirtschaftlichen Betrachtung ausgehen. Denn erheblich sind nach § 31 Abs. 4 BEG die wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese werden insbesondere von den Einkünften bestimmt, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen oder, wenn sie nicht zur Bildung von Vermögen verwendet (investiert) würden, zur Verfügung stünden. Deshalb sind als Einkünfte im Sinne des § 31 Abs. 4 BEG und dementsprechend als Vermögenserträgnisse im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG nicht schon die von Mietern und Pächtern tatsächlich gezahlten Entgelte oder der Mietwert des eigen genutzten Hauses anzusehen. Vielmehr sind Einkünfte (§2 Abs. 2 Nr. 2 KStG) der Überschuß jener in Geld oder Geldeswert zufließenden Einnahmen (§8 EStG) über die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Auf-
 
Wendungen (Werbungskosten, § 9 EStG). Zu diesen Aufwendungen gehören neben den auf dem Grundstück lastenden öffentlichen Abgaben (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG) sowie den laufenden Unterhaltungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), etwa das Entgelt für die Finanzierung von Verbesserungs-, Erweiterungs- oder sonstigen Arbeiten am Grundstück oder auch für die Finanzierung des Kaufs eines Grundstücks darstellen. Ferner zählen dazu Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung (§9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sie können den Abschreibungssätzen entnommen werden, die von der in-oder ausländischen Steuerbehörde anerkannt sind, es sei denn, sie weichen offensichtlich erheblich von der betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibung (vgl. BGH RzW 1969, 22) ab. Gutachten eines Sachverständigen werden nur in seltenen Ausnahmefällen einzuholen sein; eine Schätzung der Entschädigungsorgane führt in aller Regel zu angemessenen Ergebnissen. Werden die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen um die dargelegten Aufwendungen gemindert, verbleiben die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus der Eigennutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung. Jedenfalls insoweit deckt sich der Begriff der Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 EStG mit dem der Einkünfte oder der Vermögenserträgnisse oder des Einkommens in § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 5 und 6 sowie § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG. Dementsprechend hat der Senat in der Entscheidung RzW 1978, 102 Nr. 5 im Rahmen des § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG unter Einkommen die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts verstanden.
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Danach ist es nicht gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht als Vermögenserträgnisse (§ 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG) die dem Erblasser aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich zugeflossenen Einnahmen (nach seinen Angaben 7.672,02 hfl) im Ergebnis ohne jeden Abzug den Einkünften im Sinne der §§ 15 Abs. 5 und 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG zurechnet. Jene Einnahmen sind um die Aufwendungen in dem dargelegten Sinne zu kürzen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung der Einkünfte aus dem vom Erblasser selbst bewohnten Gebäude. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Nutzungswert als Einnahme so hoch wie der erforderlichenfalls zu schätzende durchschnittliche Mietpreis angesetzt werden muß, der bei Vermietung an Dritte hätte erzielt werden können.
Da hier nach den Angaben des Erblassers die Aufwendungen für die Grundstücke die Einnahmen aus ihnen um insgesamt 3.805,26 hfl übersteigen, ist zu entscheiden, ob dieser sogenannte Negativertrag aus Vermietung und Verpachtung zur Kürzung der nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG anzurechnenden Einkünfte aus anderen Einkunftsarten führen kann. Das ist zu bejahen. Verluste in einer Einkunftsart und Einkünfte in einer anderen sind auszugleichen. Denn nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG können nur die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügbaren Einkünfte eine Kürzung des Hundertsatzes rechtfertigen.
Nach alledem kann der Antrag der Klägerin, ihr als Erbin (§ 39 Abs. 2 BEG) bis zu dem Tod des Erblassers aufgelaufene Rentenrückstände zuzuerkennen, begründet sein. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen, die dem Revisionsgericht eine ab-
 
schließende Entscheidung erlaubt hätten.
Der Beklagte hat sich der Erklärung der Klägerin, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, soweit eine höhere Rente für die Zeit ab Ende April 1979 verlangt worden war, nicht angeschlossen. Die deshalb notwendige Entscheidung, ob die Hauptsache erledigt ist, kann das Revisionsgericht ebenfalls nicht treffen. Sie hängt davon ab, ob dem früheren Kläger im Falle seines Weiterlebens über April 1979 hinaus eine 20 vH der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes übersteigende Rente zugestanden hätte. Das kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, weil, wie bereits dargelegt, die erforderlichen Feststellungen des Tatrichters fehlen. Deshalb muß der Rechtsstreit, auch soweit noch über die Erledigung der Hauptsache zu entscheiden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner