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BGH · IX ZR 71/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 71/76

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Am 4« September 1963 meldete die 1910 in Warschau geborene*jüdische Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor: Am 24« Juni 1964 versicherte die Klägerin an Eides Statt, Ende Juni 1940 sei sie von Bialystock nach Archangelsk deportiert und zur Zwangsarbeit herangezogen, aber im Spätsommer 1941 nach Georgien entlassen worden« Von dort sei sie im Mai 1945 zusammen mit ihrem Ehemann nach Lodz geflohen und mit ihm im Juli 1946 nach Brasilien ausgewandert« Im gleichzeitig eingereichten B-Bogen werden eine Reihe von Beschwerden auf die Lebensbedingungen in der Sowjetunion zurückgefUhrt, Beweismittel bezeichnet und zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes angegeben: Vie das Berufungsgericht richtig erkennt, genügt die Begründung des an 4* September 1963 eingereichten Viedereinsetzungsgesuchs nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - (zuletzt RzV 1978, 223 Nr* 16 und 17) an ein zulässiges Gesuch genäß § 189 Abs* 3 Satz 1 BEG zu stellen sind* Bei der Prüfung des Neuantragsrechts nach Art* III Nr* 1 BEG-SchlußG mit § 130 BEG nF weicht das Berufungsgericht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzV 1974, 93; 181 ab* Es verkennt, daß die Klägerin nur dann bereits nach dem bis 17* September 1963 geltenden Recht entschädigungsberechtigt gewesen wäre, wenn sie den Tatbestand des § 130 oder des $ 160 BEG in der damaligen höchstrichterlichen Auslegung erfüllt haben würde* Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht* § 190 a BEG 1st für die Überleitung nach Art, III Nr« 1, 2 und 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden« Der Sinn und Zweck der Vorschrift, den Antragsteller innerhalb bestimmter Frist zur Begründung des angemeldeten Anspruchs zu zwingen, trifft auch hier zu« Der Antragsteller muBte deshalb den Anspruch bezeichnen, den er erheben wollte« Mit der Bezeichnung des Anspruchs allein war jedoch der Substantiierungspflicht noch nicht Genüge getan« Die Verweisung in Art, III Nr« 1 Abs, 2 auf § 190 a BEG bedeutet, daS der Uberleitungsgrund erläutert werden mußte« Soweit der ein Anfechtungsrecht begründende Sachverhalt noch nicht dargelegt war, mußten also bis zu dem 31« März 1967 die erforderlichen Angaben gemacht werden. Danach hätte die Klägerin, wenn sie ihren mit einem Vledereinsetzungsgesuch verbundenen Antrag von 1963 auch auf eine Überleitung nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG stützen wollte, einen Überleitungsgrund bis 31. gaben im B-Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes sagten über die Voraussetzungen des § 150 BEG nF nichts aus. Ein etwa bestehendes Recht der Klägerin, nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchluBG Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verlangen, ist danach seit dem Ablauf des 31.

Zitierte Normen: § 130 BEG
RechtBehördeBEGMärzAnspruchKlägerinNrWarschau

Volltext der Entscheidung

1/9
051
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 71/76	URTEIL	Verkftadet	ob
12. Juli 1979 Adomeit»
Justizangestellte
 als UrkmuUbeemter der Geedklfteetslle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maria E	g*b.
Rua CflHP PflHIB de R(
SflHHHV'Brasilien»
Klägerin und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen» Kaiser-Friedrich-Str. 1» Mainz»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10« Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10« Mal 1972 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 4« September 1963 meldete die 1910 in Warschau geborene*jüdische Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor:
"Die Antragstellerin ist im November 1939 von Warschau nach Rußland geflohen, um der NS-Verfolgung zu entgehen« Sie war in Rußland Verfolgungen axisgesetzt, die als adäquate Folge der NS-Verfolgungen anzusehen sind« Sie hat dadurch Schaden an Körper oder Gesundheit genommen«
Die Antragsfrist wurde versäumt, weil seinerzeit und insbesondere im Zeitpunkt des Fristablaufs Verfolgungstatbestände dieser Art nicht als entschädigungsfähig anerkannt wurden«
 
Die Antragstellerin hat erst vor kurzen von der Änderung der Entschädigungspraxis erfahren«
w
Am 24« Juni 1964 versicherte die Klägerin an Eides Statt, Ende Juni 1940 sei sie von Bialystock nach Archangelsk deportiert und zur Zwangsarbeit herangezogen, aber im Spätsommer 1941 nach Georgien entlassen worden« Von dort sei sie im Mai 1945 zusammen mit ihrem Ehemann nach Lodz geflohen und mit ihm im Juli 1946 nach Brasilien ausgewandert« Im gleichzeitig eingereichten B-Bogen werden eine Reihe von Beschwerden auf die Lebensbedingungen in der Sowjetunion zurückgefUhrt, Beweismittel bezeichnet und zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes angegeben:
"Deutsche Volksschule in Danzig 1906 - 1909»
Gymnasium Tomaszew	1909 -	1914,
Staatsgymnasium Moskau	1915 -	1916, Abitur,
 Techn« Hochschule Warschau 1919 - 1925»
1936 - 1939 Ingenieur für Elektrotechnik bei Firma Philipp in Warschau«"
Am 23* März 1967 wies die Klägerin auf die "Einstufungsunterlagen" in den Akten ihres Ehemannes bei der Behörde ln Mainz hin« Der Ehemann hätte im Dezember 1965 einen auf § 150 ff BEG nF gestützten Entschädigungsantrag eingereicht und im August 1966 Beweismittel dafür vorgelegt, daß Deutsch vor der Verfolgung seine Umgangssprache gewesen sei« Auf Anregung der Behörde stützte die Klägerin am 18. September 1967 ihren Antrag auch auf § 150 Abs« 3 BEG nF«
Durch Bescheid vom 21« Oktober 1968 lehnte die Behörde eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BBG
 
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 und deshalb auch den angeneideten Anspruch ab* Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschtt-digung und Rente ab, das Oberlandesgeripht die Berufung zurück* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter*
Bnt*fth^dtm*sgründe
 Die Revision ist nicht begründet*
Vie das Berufungsgericht richtig erkennt, genügt die Begründung des an 4* September 1963 eingereichten Viedereinsetzungsgesuchs nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - (zuletzt RzV 1978, 223 Nr* 16 und 17) an ein zulässiges Gesuch genäß § 189 Abs* 3 Satz 1 BEG zu stellen sind*
Bei der Prüfung des Neuantragsrechts nach Art* III Nr* 1 BEG-SchlußG mit § 130 BEG nF weicht das Berufungsgericht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzV 1974, 93; 181 ab* Es verkennt, daß die Klägerin nur dann bereits nach dem bis 17* September 1963 geltenden Recht entschädigungsberechtigt gewesen wäre, wenn sie den Tatbestand des § 130 oder des $ 160 BEG in der damaligen höchstrichterlichen Auslegung erfüllt haben würde* Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht*
Das Berufungsgericht nimmt nämlich weiter an, die Klägerin sei mit ihrem Anspruch nach § 190 a BEG aus-
 
geschlossen, weil sie nicht bis 31. März 1967 die Voraussetzungen ihrer Entschädigungsberechtigung nach §130 EEG vorgetragen habe« Das ist im Ergebnis richtig,
§ 190 a BEG 1st für die Überleitung nach Art, III Nr« 1, 2 und 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden« Der Sinn und Zweck der Vorschrift, den Antragsteller innerhalb bestimmter Frist zur Begründung des angemeldeten Anspruchs zu zwingen, trifft auch hier zu« Der Antragsteller muBte deshalb den Anspruch bezeichnen, den er erheben wollte« Mit der Bezeichnung des Anspruchs allein war jedoch der Substantiierungspflicht noch nicht Genüge getan« Die Verweisung in Art, III Nr« 1 Abs, 2 auf § 190 a BEG bedeutet, daS der Uberleitungsgrund erläutert werden mußte« Soweit der ein Anfechtungsrecht begründende Sachverhalt noch nicht dargelegt war, mußten also bis zu dem 31« März 1967 die erforderlichen Angaben gemacht werden. Dabei waren weder Schlüssigkeit noch Vollständigkeit nötig. Daneben blieb die Pflicht der Entschädigungsorgane, den Sachverhalt im Rechtsstreit über die Bindungswirkung der früheren Regelung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, unberührt. Daraus folgt, daß die ausreichende rechtzeitige Erläuterung eines Überleitungsgrundes die Frist wahrte (BGH RzV 1978, 75).
Danach hätte die Klägerin, wenn sie ihren mit einem Vledereinsetzungsgesuch verbundenen Antrag von 1963 auch auf eine Überleitung nach Art« III Nr« 1 BEG-SchlußG stützen wollte, einen Überleitungsgrund bis 31. März 1967, wenn auch unvollständig, erläutern müssen. Das hat sie erst im September 1967» also verspätet, getan« Ihre An-
gaben im B-Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes sagten über die Voraussetzungen des § 150 BEG nF nichts aus. Auch die Verweisung vom 23. März 1967 auf "die Einstufungsunter-lagen” in den Entschädigungsakten ihres Ehemanns genügt nicht. Denn die Klägerin hat nur auf einen Aktenteil verwiesen, aus dem sich kein Anhalt für einen Oberleitungsgrund ergibt. Ein etwa bestehendes Recht der Klägerin, nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchluBG Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verlangen, ist danach seit dem Ablauf des 31. März 1967 erloschen (Abs. 2 aaO, § 190 a BEG).
Mai
 Fuchs
Zorn
 Dr. Lang
 Henkel