Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Mai 1974 wird zurückgewiesen, soweit über den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 9. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag und die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1902 geborene jüdische Kläger erhielt für Schaden im Beruf als Geschäftsführer eines Kaufhauses durch Bescheide (1956/1957) und Anerkenntnisurteil (1959) 4-0.000 DM Kapitalentschädigung. "Mit Bescheid vom 12.3.1968 hatten Sie den von meinem damaligen inzwischen verstorbenen Bevollmächtigten gestellten Antrag auf Gewährung der Rente abgelehnt. Die Behörde sah darin einen Antrag auf Abhilfe, den sie durch Bescheid vom 9. Mit der Berufung beantragte der Kläger hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Berufsschadensrente als Unselbständiger nach §§ 93 ff BEG ab 1. Das Oberlandesgericht änderte das Ersturteil und hob den angefochtenen Bescheid auf.Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung über den Zahlungsantrag hängt davon ab, ob der Beklagte das Wiederaufgreifen des Anspruchs auf die Berufsschadensrente (Art. Ill Mr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 93 ff BEG) mit der Begründung verweigern konnte, der Kläger habe die Frist des Abschnitts III Nr. 2 ZVR für den Antrag auf Abhilfe versäumt. Der Berufungsrichter,, dessen Urteil in RzW 1975, 216 Nr. 22 veröffentlicht ist, führt dazu aus: Dem Anspruchsberechtigten stehe für den Antrag nicht unbegrenzte Zeit zur Verfügung. Das ist hier mit der Erwägung geschehen, der Kläger habe die in Abschnitt III Nr. 2 ZVR vorgesehene Frist zu dem 31. E Abschnitt III Nr. 2 ZVR i mißbräuchlich, sofern sie ine solche Berufung auf st nicht zweckwidrig oder dabei die Umstände des Einzelfalles, insbesonder triftige Gründe für die Versäumung der in Betracht kommenden Frist berücksichtigt. Allerdings liegt ein triftiger Grund für die Versäumung nicht in der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe offensichtlich keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Zweitverfahrens gehabt. Die summarische Bezugnahme auf den .Antrag vom September 1973 reicht dafür angesichts seines Inhalts nicht aus. Der Kläger kann sich aber für seinen Antrag auf Neuprüfung des Anspruchs auf die Klärung der Rechtslage durch das Urteil BGH Rz\v 1970, 282 berufen. Die Angabe im Antrag vom September 1973, der damalige Bevollmächtigte sei inzwischen verstorben, kann ein triftiger Grund für die Verzögerung des Abhilfeantrages und damit für die Ermessensausübung erheblich sein. Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu dem Bestand des Rentenanspruchs (§ 9h BEG) nicht getroffen hat, wird der Rechtsstreit unter Auf- Es muß über den Anspruch entscheiden, sofern nicht der Beklagte bei seiner Weigerung bleibt, erneut in die sachliche Prüfung einzutreten und das vor dem Tatrichter nunmehr ermessensfehlerfrei begründet.
2403 oro BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 71/75 URTEIL Verkündet am 9. März 1978 Pohl, Justizamtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Alfred (A||0) L Israel, - Prozeßbevollmächtigter: straße, Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt! 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 21. Januar 1975 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 1974 wird zurückgewiesen, soweit über den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 9. November 1973 entschieden worden ist. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsantrag und die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1902 geborene jüdische Kläger erhielt für Schaden im Beruf als Geschäftsführer eines Kaufhauses durch Bescheide (1956/1957) und Anerkenntnisurteil (1959) 4-0.000 DM Kapitalentschädigung. Im September 1966 beantragte er die Neufestsetzung des Anspruchs und wählte gleichzeitig die Rente. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 12. März 1968 ab, weil ihm ein Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlUxßG nicht zustehe, nachdem er mit 40.000 DM schon den Höchstbetrag erhalten habe. Der Bescheid blieb unangefochten. Im September 1973 schrieb der Kläger an die Behörde: "Mit Bescheid vom 12.3.1968 hatten Sie den von meinem damaligen inzwischen verstorbenen Bevollmächtigten gestellten Antrag auf Gewährung der Rente abgelehnt. Gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin vom 6.9.1963 ..... wurde mir Rente nach Ren- tenart 10 wegen Berufsunfähigkeit ab 1.12.1961 zuerkannt .... Hiermit stelle ich aufgrund meiner seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anerkannten Berufsunfähigkeit ab 1.12.1961 erneut Antrag auf Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.” Die Behörde sah darin einen Antrag auf Abhilfe, den sie durch Bescheid vom 9. November 1973 unter Berufung auf Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrens-richtlinien der Länder - ZVR - ablehnte; der Kläger 4 - habe ihn nicht innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der ZVR in RzW 1972, 1 gestellt. Die Klage auf Aufhebung dieses Bescheides blieb beim Landgericht erfolglos. Mit der Berufung beantragte der Kläger hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Berufsschadensrente als Unselbständiger nach §§ 93 ff BEG ab 1. Januar 1970 und eines zweieinhalbfachen Jahresbetrages für die Zeit davor. Das Oberlandesgericht änderte das Ersturteil und hob den angefochtenen Bescheid auf. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verlangt. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger kann auf Leistung klagen (vgl. BGH RzW 1972, 344, 345). Der im Berufungsrechtszug nur hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ist der richtige Antrag. Einer Rüge bedurfte es nicht; der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu beachten. Die Entscheidung über den Zahlungsantrag hängt davon ab, ob der Beklagte das Wiederaufgreifen des Anspruchs auf die Berufsschadensrente (Art. Ill Mr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 93 ff BEG) mit der Begründung verweigern konnte, der Kläger habe die Frist des Abschnitts III Nr. 2 ZVR für den Antrag auf Abhilfe versäumt. Der Berufungsrichter,, dessen Urteil in RzW 1975, 216 Nr. 22 veröffentlicht ist, führt dazu aus: Dem Anspruchsberechtigten stehe für den Antrag nicht unbegrenzte Zeit zur Verfügung. Er sei nach Treu und Glauben verpflichtet, die zeitliche Gestaltung seines Begehrens derart einzurichten, wie es den Umständen und Interessen der Beteiligten entspreche. Dabei könnten die besonderen Verhältnisse im Zweitverfahren wie auch die Vorstellungen der Behörde über eine angemessene Frist Umstände sein, die der Antragsteller zu berücksichtigen habe. Dem Grundgedanken des Entschädigungsrechts sei jedoch nicht zu entnehmen, daß ein Zweitverfahren besonders zügig betrieben werden müsse. Zudem sei hier ein schuldhaftes Zögern des Klägers nicht festzustellen. Erkenntnisse über besondere Hinweise auf die Möglichkeit von Zweitverfahren in Presse und Öffentlichkeit in Israel fehlten. Der Kläger jedenfalls habe, wie aus seinem Antragsschreiben vom 13. September 1973 hervorgehe, offensichtlich keine Kenntnis davon gehabt. Das Vertreichen eines längeren Zeitabschnittes reiche nicht aus, um die Möglichkeit eines Zweitverfahrens zu versagen. Auch hier müsse der Gedanke der Verwirkung zur Gänze Anwendung finden. Der Beklagte habe aber nichts dafür dargetan, daß er sein Verhalten darauf ausgerichtet habe, der Kläger werde ab 1. Juli 1973 keinen Zweitantrag mehr stellen. Auch nicht 6 - sei nicht ersichtlich, ein(5 die Entschädigungsbeherde für verspätete Zweitanträge größere Mühen und Aufwendungen als für sonstige Entschädigungsanträge auf-bringen müsse. Der Antrag sei schlüssig. Die Versagung der Rentenwahl im Bescheid vom 12. März 1968 habe sich nach BGH RzW 1970, 282 als offensichtlich fehlerhaft erwiesen. Ein Festhalten an diesem Ergebnis könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Nach den vorgelegten ärztlichen Gutachten spreche vieles dafür, daß er bereits seit 1956 mindestens 50 v. H. erwerbsunfähig sei. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Nach den Grundsätzen über das Zweitverfahren, wie es nach den Entscheidungen BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416 Nr. 34 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Rz¥ 1972, 341; 344; 346; 1973, 342 ausgestaltet worden ist, kann es die Entschädi- gungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, sich auf eine erneute Entscheidung einzulassen, weil der Abhilfeantrag verspätet gestellt worden sei. Das ist hier mit der Erwägung geschehen, der Kläger habe die in Abschnitt III Nr. 2 ZVR vorgesehene Frist zu dem 31. Juli 1973 für den Abhilfean- trag nicht eingehalten.' E Abschnitt III Nr. 2 ZVR i mißbräuchlich, sofern sie ine solche Berufung auf st nicht zweckwidrig oder dabei die Umstände des Einzelfalles, insbesonder triftige Gründe für die Versäumung der in Betracht kommenden Frist berücksichtigt. Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache IX ZR 78/76 entschieden und näher begründet. Darauf wird verwiesen. Der Beklagte hat auch im gerichtlichen Verfahren die Verweigerung der Abhilfe ausschließlich mit der Frist des Abschnitts III Nr. 2 ZVR und unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles gerechtfertigt. Solche Umstände sind hier gegeben. Allerdings liegt ein triftiger Grund für die Versäumung nicht in der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe offensichtlich keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Zweitverfahrens gehabt. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nicht begründet. Die summarische Bezugnahme auf den .Antrag vom September 1973 reicht dafür angesichts seines Inhalts nicht aus. Im übrigen Vortrag des Klägers findet sich dazu nichts. Der Kläger kann sich aber für seinen Antrag auf Neuprüfung des Anspruchs auf die Klärung der Rechtslage durch das Urteil BGH Rz\v 1970, 282 berufen. Die Angabe im Antrag vom September 1973, der damalige Bevollmächtigte sei inzwischen verstorben, kann ein triftiger Grund für die Verzögerung des Abhilfeantrages und damit für die Ermessensausübung erheblich sein. Die Behörde hat diese Umstände nicht berücksichtigt. Ihre Ermessensausübung ist deshalb fehlerhaft. Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu dem Bestand des Rentenanspruchs (§ 9h BEG) nicht getroffen hat, wird der Rechtsstreit unter Auf- 8 hebung des angefochtenen Urteils zu deren Nachholung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es muß über den Anspruch entscheiden, sofern nicht der Beklagte bei seiner Weigerung bleibt, erneut in die sachliche Prüfung einzutreten und das vor dem Tatrichter nunmehr ermessensfehlerfrei begründet. Dr. Thumm Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner 9