Seine Angehörigen wurden Ende April/Anfang Mai 1940 im Zuge der Aussiedlung der Polen und Juden aus den in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten zwangsweise nach Chrzanow umgesiedelt« Nach seiner Angabe wich der Kläger der Zwangsumsiedlung bereits Ende November/Anfang Dezember 1939 dadurch aus» daß er sich nach Kielce im damaligen Generalgouvernement begab. Hit der Begründung, er sei als deutscher Volkszugehöriger von Kattowitz nach Kielce ausgewandert, beansprucht der Kläger, der im übrigen entschädigt ist, Seforthilfe für Rückwanderer nach § 141 Abs* 3 BEG* Sein Begehren blieb bei der Entschädigungsbehörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg* Hit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus: Das Gebiet von Kattowitz sei dem Deutschen Reich durch den Erlaß vom 8* Oktober 1939 (RGBl* I 2042) angegliedert worden* Nach seinen Angaben sei der Kläger im Alter von gerade 13 Jahren der Zwangsumsiedlung dadurch ausgewichen, daß er sich nach Kielce begeben habe* Die Frage, ob damit der Tatbestand der Auswanderung erfüllt sei, habe das Landgericht im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers verneint* Das sei rechtlich zweifelhaft* Höglicherweise habe der Kläger den Zusammenhang mit seiner wenig später in das Generalgouvernement umgesiedelten Familie nicht auf gegeben; vielleicht spreche aus diesem Grunde sein geringes Alter nicht gegen die Annahme einer Auswanderung* Die Frage bedürfe ebensowenig der Entscheidung wie die weitere, ob die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts aus dem Angliederungsgebiet in einen Ort des Generalgouvernements, also innerhalb des früheren Heimatlandes des Klägers, den Begriff der Auswanderung im Sinne des § 141 Abs* 3 BEG erfülle* Es lägen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Kielce deutscher Volkszugehöriger gewesen sei,d*h* dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Denn auch der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache reiche für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers nicht aus. Danach hat Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises der Verfolgte, der in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen hat; eine Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt (BGH RzW 1970, 303)* Diese Grundsätze gelten wie im Rahmen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e und 64 Abs. 1 Satz 2 BEG (BGH RzW 1972, 382) auch hier. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 Abs.3 BEG nicht zu. Den Begriff der Auswanderung in § 4 Abs« 1 Nr» 1 c BEG» der dem des § 141 Abs» 1 Satz 1 BEG entspricht, hat der Bundesgerichtshof vor dem Inkrafttreten des BEG-SchluBgesetzes wiederholt bestimmt» Danach liegt eine Auswanderung vor9 wenn jemand - auch ein Ausländer - das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt» sich im Ausland ständig niederzulassen» Erforderlich ist» daß der Auswandemde einen neuen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem fremden Land sucht (BGH RzW 1959t 312 Nr» 11). Das gilt aber nach dem eindeutigen» einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Vorschrift nur dann» wenn der Vertagte das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 oder die Freie Stadt Danzig verlassen hat. Sie setzt die Anforderungen an eine Auswanderung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder aus der Freien Stadt Danzig herab, berührt aber die davon verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 141 Abs, 3 BEG nicht. Die Verschiedenheit der Sachverhalte erlaubt eine unterschiedliche Regelung, Den somit maßgebenden Begriff der Auswanderung ohne die Erweiterung durch § 4 Abs, 2 BEG nF erfüllt das Ausweichen von Kattowitz nach Kielce Ende 1939 nicht. Die Annahme einer Auswanderung scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger das angegliederte Gebiet nicht in der Absicht verlassen hat, einen neuen Wohnsitz in einem fremden Land zu suchen. Ein Anspruch auf Rückwanderer-Soforthilfe stünde dem Kläger auch dann nicht zu» wenn er - wofür nach der Ansicht des Landgerichts viel spricht - entgegen seinem Vortrag nicht als 13-Jähriger seine Familie verlassen und sich allein nach Kielce begeben hätte» sondern zusammen mit seinen Angehörigen Ende April/Anfang Mai 1940 zwangsweise nach Chrzanow im damaligen Generalgouvernement umgesiedelt worden wäre.
2406 022
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
/ '
BEG §§ 4 Abs. 2, 141 Abs. 3
a) § 4 Abs. 2 BEG nF kann auf Fälle des § 141 Abs. 3 BEG nF nicht entsprechend angewendet werden«
b) Die Grundsätze in BGH RzW 1970» 503 gelten auch für die Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 141 Abs« 3 BEG«
BGH, Urt« v« 22« Juni 1978 - IX ZR 71/74 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 71/74 URTEIL Verkündet am
22. Juni 1978 Pohl,
Justizamtsinspektor
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
in den Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Dr. Thumm und Portaann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9* September 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei: die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der am BHiM 1926 in Chrzanow/Polen geborene Kläger ist Jude. Er lebte beim Beginn des Zweiten Weltkriegs mit seinen Eltern und Geschwistern in Kattowitz. Seine Angehörigen wurden Ende April/Anfang Mai 1940 im Zuge der Aussiedlung der Polen und Juden aus den in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten zwangsweise nach Chrzanow umgesiedelt« Nach seiner Angabe wich der Kläger der Zwangsumsiedlung bereits Ende November/Anfang Dezember 1939 dadurch aus» daß er sich nach Kielce im damaligen Generalgouvernement begab. Er war dann in verschiedenen Zwangsarbeits- und Konzentrationslagern inhaftiert. Seit 1947 lebt er in Westdeutschland. 1966 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit.
Hit der Begründung, er sei als deutscher Volkszugehöriger von Kattowitz nach Kielce ausgewandert, beansprucht der Kläger, der im übrigen entschädigt ist, Seforthilfe für Rückwanderer nach § 141 Abs* 3 BEG* Sein Begehren blieb bei der Entschädigungsbehörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg* Hit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten*
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht führt aus: Das Gebiet von Kattowitz sei dem Deutschen Reich durch den Erlaß vom 8* Oktober 1939 (RGBl* I 2042) angegliedert worden* Nach seinen Angaben sei der Kläger im Alter von gerade 13 Jahren der Zwangsumsiedlung dadurch ausgewichen, daß er sich nach Kielce begeben habe* Die Frage, ob damit der Tatbestand der Auswanderung erfüllt sei, habe das Landgericht im Hinblick auf das damalige Alter des Klägers verneint* Das sei rechtlich zweifelhaft* Höglicherweise habe der Kläger den Zusammenhang mit seiner wenig später in das Generalgouvernement umgesiedelten Familie nicht auf gegeben; vielleicht spreche aus diesem Grunde sein geringes Alter nicht gegen die Annahme einer Auswanderung* Die Frage bedürfe ebensowenig der Entscheidung wie die weitere, ob die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts aus dem Angliederungsgebiet in einen Ort des Generalgouvernements, also innerhalb des früheren Heimatlandes des Klägers, den Begriff der Auswanderung im Sinne des § 141 Abs* 3 BEG erfülle* Es lägen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Kielce deutscher Volkszugehöriger gewesen sei,d*h* dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Weil seine Mutter nur deutsch ge-
sprochen habe, möge die deutsche Sprache in der Familie gebraucht worden sein. Zweifellos sei aber auch jiddisch gesprochen worden. Das könne jedoch letztlich dahinstehen.
Denn auch der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache reiche für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers nicht aus. Dafür sei vielmehr erforderlich, daß sich der Kläger oder seine Eltern den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen gehabt hätten, das sie sich ihnen mehr verbunden gefühlt hätten als den Gebräuchen, Traditionen und Wertvorstellungen der jüdischen Volksgruppe in Polen.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Volk in der Verfolgungszeit verneint hat, steht mit der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang. Danach hat Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises der Verfolgte, der in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend Deutsch gesprochen hat; eine Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt (BGH RzW 1970, 303)* Diese Grundsätze gelten wie im Rahmen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e und 64 Abs. 1 Satz 2 BEG (BGH RzW 1972, 382) auch hier.
Das Berufungsurteil ist jedoch aus anderem Grunde richtig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 Abs. 3 BEG nicht zu. Denn er ist nach seinem Vortrag, von dem das Berufungsgericht ausgeht, bis zu dem 8. Mai 1943 aus Kattowitz, einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, weder ausgewandert noch ausgewiesen worden.
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Den Begriff der Auswanderung in § 4 Abs« 1 Nr» 1 c BEG» der dem des § 141 Abs» 1 Satz 1 BEG entspricht, hat der Bundesgerichtshof vor dem Inkrafttreten des BEG-SchluBgesetzes wiederholt bestimmt» Danach liegt eine Auswanderung vor9 wenn jemand - auch ein Ausländer - das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt» sich im Ausland ständig niederzulassen» Erforderlich ist» daß der Auswandemde einen neuen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem fremden Land sucht (BGH RzW 1959t 312 Nr» 11). Um eine Auswanderung handelt es sich nicht» wenn ein verfolgter Ausländer in das Land seiner Staatsangehörigkeit Ubersiedelt (BGH RzW 1963» 67$ 1964»
226$ ständig).
Diesen Auswanderungsbegriff hat das BEG-SchlußG durch die Einfügung des neuen § 4 Abs, 2 BEG zwar erweitert. Das gilt aber nach dem eindeutigen» einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Vorschrift nur dann» wenn der Vertagte das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 oder die Freie Stadt Danzig verlassen hat. Der Fall des Verlassene der später dem Deutschen Reich angegliederten Gebiete wird dadurch nicht berührt. FUr ihn verweist § 141 Abs» 3 BEG ent-„ gegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Rechtsgrund» sondern nur wegen der Rechtsfolge ("Anspruch nach Absatz 1 hat auch ...") auf § 141 Abs. 1 BEG.
§ 4 Abs. 2 BEG nF kann auf die Fälle des § 141 Abs. 3 BEG nF auch nicht entsprechend angewendet werden (BGH Beschluß vom 21. Mai 1974 - IX 2B 4/71: OLG ZweibrUcken RzW 1971, 123; 1975» 142$ LG Köln RzW 1968» 365)* Die Ausnahmevorschrift wurde zugleich mit § 141 Abs. 3 BEG in das Gesetz auf genommen. Sie setzt die Anforderungen an eine Auswanderung aus dem
Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 oder aus der Freien Stadt Danzig herab, berührt aber die davon verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 141 Abs, 3 BEG nicht. Es gibt kein Anzeichen dafür, daß das bei der Fassung des § 4 Abs, 2 BEG nF übersehen worden sein könnte. Auch sachlich besteht kein zwingender Grund, das verfolgungsbedingte Verlassen des Altreichsgebiets und das Verlassen der später eingegliederten Gebiete nach gleichen rechtlichen Maßstäben unter den Begriff der Auswanderung einzuordnen.
Die Verschiedenheit der Sachverhalte erlaubt eine unterschiedliche Regelung,
Den somit maßgebenden Begriff der Auswanderung ohne die Erweiterung durch § 4 Abs, 2 BEG nF erfüllt das Ausweichen von Kattowitz nach Kielce Ende 1939 nicht. Dabei mag uner-örtert bleiben, ob der damals 13r-jährige Kläger - gegebenenfalls mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters - seinen Wohnsitz in Kattowitz aufheben konnte. Die Annahme einer Auswanderung scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger das angegliederte Gebiet nicht in der Absicht verlassen hat, einen neuen Wohnsitz in einem fremden Land zu suchen. Er war Pole, Der polnische Staat war 1939 entgegen der nationalsozialistischen Rechtsauffassung nach den Regeln des Völkerrechts nicht durch die Kriegsniederlage und Besetzung mit dem Inkrafttreten des Erlasses über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete vom 12, Oktober 1939 (RGBl I 2077) untergegangen (BGH RzW 1939» 234 mit weiteren Nachweisen), Infolgedessen ging auch die polmische Staatsangehörigkeit nicht verloren, gleichgültig ob die Bewohner der eingegliederten Gebiete durch die Eingliederung ohne ihr Zutun die deutsche Staatsangehörigkeit erlangten. Der damals polnische Kläger suchte keine neue Heimat in einem fremden Land, sondern beigab sich an einen anderen Ort im Lande seiner Staatsangehörig« keit. Denn er wandte sich nach Kielce, einer Stadt in dem deutsch besetzten und seit dem 26, Oktober 1939 dem General-
gouverneur für die besetzten polnischen Gebiete unterstellten Teil Polens♦
Ein Anspruch auf Rückwanderer-Soforthilfe stünde dem Kläger auch dann nicht zu» wenn er - wofür nach der Ansicht des Landgerichts viel spricht - entgegen seinem Vortrag nicht als 13-Jähriger seine Familie verlassen und sich allein nach Kielce begeben hätte» sondern zusammen mit seinen Angehörigen Ende April/Anfang Mai 1940 zwangsweise nach Chrzanow im damaligen Generalgouvernement umgesiedelt worden wäre. Denn bei dieser Umsiedlung würde es sich nicht um eine Ausweisung im Sinne des Gesetzes handeln* "Ausweisung" ist das Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Pflicht» dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten (BGH RzW I960»
376 Nr* 33)« Dem Begriff genügen alle Maßnahmen staatlicher Behörden oder der NSDAP» die den Zweck verfolgten» Ausländer zu verlassen» das Staatsgebiet alsbald und für immer zu verlassen (BGH RzW 1964» 308)* Darum hat es sich bei der Umsiedlung Verfolgter an einen Ort im Generalgouvernement nicht gehandelt* Durch eine derartige Maßnahme wurden die Verfolgten nicht veranlaßt» das Staatsgebiet zu verlassen» sondern zwangsweise an einen Ort außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebietes verbracht* Das erfüllt im * Sinne des § 141 Abs. 1 BEG wie des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG den Begriff der Deportation (BGH RzW 1961» 309)* Eine Deportation aber gibt - anders als im Falle des § 141 Abs. 1 BEG - keinen Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 Abs. 3 BEG (vgl* dazu OLG München RzV 1969» 221; OLG Zweibrücken RzW 1971, 123; 1975, 142). Der Wortlaut der Vorschrift ist in-
soweit eindeutig; er entspricht dem Willen des Gesetzgebers (OLG München RzW 1969, 187 mit weiteren Nachweisen; Zorn RzW 1965, 385, 390).
Mai
Henkel
Fuchs
Dr. Thumm
Portmann