Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des PO. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1906 geborene Klägerin bestand nach Besuch der Handelshochschule in Berlin im November 1928 die Diplomprüfung für das Handelsschullehreramt. Januar 1929 trat sie eine Stellung als Sekretärin bei der "Interna-tional Mortgage and Investment Corporation" in Berlin an und wurde später die Assistentin des jüdischen Rechtsanwalts Dr. der die deutschen Unternehmen dieser Firma leitete. In London war Dr. HflIB bei der dortigen Niederlassung der Treuhandgesellschaft beschäftigt, wurde jedoch 1936 entlassen und wanderte noch in demselben Jahre mit der Klägerin und dem 1934 geborenen Sohn nach den USA aus. Vor Erreichen dieses Berufsziels sei sie von den gegen den Ehemann gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden und habe daher aus den Verfolgungsgründen die beabsichtigte Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen können. Sie wies weitergehende Ansprüche zurück, verneinte insbesondere den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden und ein Rentenwahlrecht nach §§ 81, 93 BEG. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils nach den Anträgen 2. Die Entschädigung für Berufsschäden einschließlich des Rentenanspruchs wurde durch den Vergleich vom 7. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob § 114 BEG eingreift, dies aber verneint, weil die Klägerin nach Beendigung der Ausbildung zur Diplomhandelslehrerin mehrere Jahre in einer dieser Ausbildung entsprechenden Weise tätig gewesen sei. Daran ändert nichts, wenn mit der Revision davon auszugehen wäre, daß die frühere Berufstätigkeit und die Promotion nur dem Zweck gedient hätten, das erstrebte Berufsziel eines selbständigen Wirtschaftsprüfers und -treuhänders zu erreichen. Daß sie mit Rücksicht auf den erreichten Ausbildungsstand die Möglichkeit gehabt hätte, einen Ausweichberuf zu ergreifen, reicht zur Anwendung des § 114 BEG nicht aus (vgl. Nach tatrichterlicher Feststellung übte die Klägerin bei Beginn der Verfolgung im beruflichen Fortkommen keine selbständige Erwerbstätigkeit aus; § 66 BEG ist deshalb nicht unmittelbar anzuwenden. Das Berufungsgericht hat die entsprechende Anwendung erwogen und mit der Begründung verneint, daß verhinderte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten im Vordergrund stünden, für die das BEG keine Entschädigung gewähre. Nach ihrem Vortrag erstrebte die Klägerin den Beruf des selbständigen Wirtschaftsprüfers und -treuhänders. Im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung im August 1933 erfüllte sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme dieses Berufs. 760) in Art. 5 Nr. 1, daß die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit des Bilanzprüfers nur Personen haben, die auf Grund der in der Anlage beigefügten Ländervereinbarung als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt sind. Abschnitt II regelte Prüfung und Bestellung, Die Vereinbarung bestimmte, daß die Landesregierungen oder die von ihnen damit beauftragten Stellen nur solche Personen zu öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern bestellen werden, die eine dieser Vereinbarung entsprechende Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Nach dem damaligen Sprachgebrauch war das der 1931 durch die Aktienrechtsnovelle geschaffene Beruf des "öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers" (vgl. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kann bestehen, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegeben hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er daran durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden ist (BGH ständig, vgl. Dahinstehen kann, ob die Beschäftigung der Klägerin als Assistentin ihres späteren Ehemannes Teil der Ausbildung zu dem erstrebten Beruf des selbständigen Wirtschaftsprüfers und -treuhänders war. Die Klägerin trägt vor und der Berufungsrichter stellt fest, daß sie die bisherige Angestelltentätigkeit nicht mehr ausüben wollte und den Nach der gesetzlichen Regelung steht der Klägerin dafür, daß sie nach verfolgungsbedingter Unterbrechung dieser Ausbildung nicht auf ihre frühere Erwerbstätigkeit als Sekretärin und Assistentin zurückgreifen konnte, keine Entschädigung zu (vgl.
2404 057 69 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 71/73 URTEIL Verkündet am 26. Oktober 1978 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hildegard H( geborene H( Nr USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten - ? - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des PO. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. September 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1906 geborene Klägerin bestand nach Besuch der Handelshochschule in Berlin im November 1928 die Diplomprüfung für das Handelsschullehreramt. Am 1. Januar 1929 trat sie eine Stellung als Sekretärin bei der "Interna-tional Mortgage and Investment Corporation" in Berlin an und wurde später die Assistentin des jüdischen Rechtsanwalts Dr. der die deutschen Unternehmen dieser Firma leitete. Um zu promovieren, gab sie die Stellung zu dem 31. März 1932 auf und wurde bei der Rechtsund Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena unter der Bedingung des Nachweises zweier weiterer Studiensemester zur Promotion zugelassen. Nach diesem Studium im Sommer 1932 und Winter 1932/33 erhielt sie das Thema für ihre Dissertation. Am 8. März 1933 heiratete sie Dr. HjflBB Diesem wurde im Mai 1933 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen; im August 1933 flüchtete er nach England, weil gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war. Die Klägerin, die bis dahin an ihrer Dissertation gearbeitet hatte, folgte ihm wenige Tage später. In London war Dr. HflIB bei der dortigen Niederlassung der Treuhandgesellschaft beschäftigt, wurde jedoch 1936 entlassen und wanderte noch in demselben Jahre mit der Klägerin und dem 1934 geborenen Sohn nach den USA aus. 1937 wurde den Eheleuten eine Tochter geboren. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann konnten in den USA eine ihrer Berufsausbildung entsprechende Stellung finden. Der Ehemann betrieb eine Farm in Kalifornien; die Klägerin arbeitete mit. Im Dezember 1963 wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin beansprucht Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Sie trug vor, sie habe niemals den Beruf der Handelslehrerin ausüben wollen, vielmehr von vornherein beabsichtigt, selbständige Wirtschaftsprüferin und -treuhänderin zu werden, und zunächst die Stellung bei der Treuhandgesellschaft angenommen, um sich praktische Kenntnisse anzueignen. Diese Beschäftigung habe sie Ende März 1932 freiwillig aufgegeben, um zu promovieren, weil nach ihrer Ansicht der Doktorgrad der erstrebten freiberuflichen Tätigkeit förderlich gewesen wäre. Vor Erreichen dieses Berufsziels sei sie von den gegen den Ehemann gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden und habe daher aus den Verfolgungsgründen die beabsichtigte Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen können. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 29. Mai 1963 ab. Die Klägerin klagte auf die Rente nach §§ 81 ff BEG. Im Berufungsverfahren ver- 6V glich sie sich am 7. Januar 1965 mit dem Beklagten über 20.000 DM zur Abgeltung der Klageansprüche. Am 8. Dezember 1965 machte die Klägerin erstmals "den vollen Ausbildungsschaden" durch Nichtbeendigung der Promotion geltend und focht am 12. Juli 1966 den Vergleich vom 7. Januar 1965 an mit dem Ziel, die Kapitalentschädigung unter Berücksichtigung des Zuschlages wegen unzureichender Versorgung neu zu berechnen. In einer im September 1966 eingereichten Formularanmel-dung wählte sie die Rente. Mit Bescheid vom 7. Juni 1968 setzte die Behörde 24.092 DM Kapitalentschädigung neu fest. Sie wies weitergehende Ansprüche zurück, verneinte insbesondere den Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden und ein Rentenwahlrecht nach §§ 81, 93 BEG. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung der Rente für Selbständige im höheren Dienst seit 1. November 1953 und Entschädigung für die zurückliegende Zeit, hilfsweise der Rente für Unselbständige im Höchstbetrag seit 1. August 1964, jeweils unter Anrechnung der zuerkannten Kapitalentschädigung. - Das Landgericht wies sie damit ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin den Rentenanspruch nebst Zinsen weiter. Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils nach den Anträgen 2. Instanz zu erkennen. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Die Entschädigung für Berufsschäden einschließlich des Rentenanspruchs wurde durch den Vergleich vom 7. Januar 1965 endgültig geregelt. Unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 mit Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG kann die Klägerin die Rente wählen; bei der Entscheidung darüber sind die Entschädigungsorgane weder an frühere tatsächliche Feststellungen noch an die Festsetzung einer Kapitalentschädigung unter Zuordnung des Verfolgten zu den selbständigen oder unselbständigen Berufen gebunden (BGH RzW 1971,42; 351; ständig). Davon geht das Berufungsgericht aus. Da die frühere Rechtslage und diejenige aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG gegenüberzustellen sind, kommt es darauf an, ob die Klägerin nach §§ 66, 87, 88, 114 BEG anspruchsberechtigt ist. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob § 114 BEG eingreift, dies aber verneint, weil die Klägerin nach Beendigung der Ausbildung zur Diplomhandelslehrerin mehrere Jahre in einer dieser Ausbildung entsprechenden Weise tätig gewesen sei. Das ist richtig und stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGH RzW 1972, 182; 1975, 7; Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69). § 114 BEG betrifft nur die Fälle, in denen der Verfolgte vor der Verfolgung noch nicht im Erwerbsleben gestanden hatte. Daran ändert nichts, wenn mit der Revision davon auszugehen wäre, daß die frühere Berufstätigkeit und die Promotion nur dem Zweck gedient hätten, das erstrebte Berufsziel eines selbständigen Wirtschaftsprüfers und -treuhänders zu erreichen. Die noch für erforderlich gehaltene weitere Berufsausbildung hatte die Klägerin gerade nicht abgeschlossen; sie promovierte nicht mehr. Daß sie mit Rücksicht auf den erreichten Ausbildungsstand die Möglichkeit gehabt hätte, einen Ausweichberuf zu ergreifen, reicht zur Anwendung des § 114 BEG nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69). Nach tatrichterlicher Feststellung übte die Klägerin bei Beginn der Verfolgung im beruflichen Fortkommen keine selbständige Erwerbstätigkeit aus; § 66 BEG ist deshalb nicht unmittelbar anzuwenden. Das Berufungsgericht hat die entsprechende Anwendung erwogen und mit der Begründung verneint, daß verhinderte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten im Vordergrund stünden, für die das BEG keine Entschädigung gewähre. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es hier jedoch nicht an. Nach ihrem Vortrag erstrebte die Klägerin den Beruf des selbständigen Wirtschaftsprüfers und -treuhänders. Im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung im August 1933 erfüllte sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme dieses Berufs. Den Beruf des "Wirtschaftsprüfers" gibt es erst seit der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19. September 1931 (RGBl I S.493). Art.VI fügte § 262 a HGB ein, dessen Absatz 1 vorschreibt, daß der Jahresabschluß durch "einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Bilanzprüfer)” zu prüfen ist. Nach § 262 c Absatz 1 HGB müssen als Bilanzprüfer gewählt oder bestellt werden (l) Personen, die in der Buchführung ausreichend ausgebildet oder erfahren sind, und (2) Prüfungsgesellschaf- ten, von deren Inhabern, Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern mindestens einer die in (1) bezeichnten Eigenschaften besitzt. Art. XIV Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung ermächtigte die Reichsregierung, die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Gründungs- oder Bilanzprüfer von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. In Ausübung dieser Ermächtigung bestimmte die Erste Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Dezember 1931 (RGBl I S. 760) in Art. 5 Nr. 1, daß die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit des Bilanzprüfers nur Personen haben, die auf Grund der in der Anlage beigefügten Ländervereinbarung als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt sind. Diese Ländervereinbarung legte die für die Bestellung der "öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer" maßgebenden Grundsätze fest. Es wurde die "Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer" beim Deutschen Industrie- und Handelstag gebildet, deren Aufgabe es nach I Nr. 3 a der Vereinbarung war, Grundsätze für die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen einheitlichen Bestimmungen vorzuschlagen. Abschnitt II regelte Prüfung und Bestellung, Die Vereinbarung bestimmte, daß die Landesregierungen oder die von ihnen damit beauftragten Stellen nur solche Personen zu öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern bestellen werden, die eine dieser Vereinbarung entsprechende Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Dazu wurden Zulassungs- und Prüfungsstellen errichtet. Die Voraussetzungen und Bedingungen, nach deren Erfüllung die öffentliche Bestellung erfolgen konnte, waren festgelegt in den Zulassungsbedingungen für die Prüfung und der Prüfungsordnung. Die Klägerin hat diese Prüfung nicht abgelegt. Schon damit entfällt eine Anspruchsberechtigung nach §§ 66 ff BEG, die auf die verhinderte Berufsaufnähme als "selbständige Wirtschaftsprüferin und -treuhänderin" gestützt ist. Nach dem damaligen Sprachgebrauch war das der 1931 durch die Aktienrechtsnovelle geschaffene Beruf des "öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers" (vgl. Brocklage, Geleitwort in Heft 1 der im Januar 1932 herausgegebenen Zeitschrift "Der Wirtschaftsprüfer"; Bodenstein, Aufbau und Ausbau des Berufs, in Wirtschaftsprüfung, Ein Handbuch für das Revisions- und Treuhandwesen, Bd. II 1935 S. 74, 75). Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 88 Nr. 4 BEG nicht anwendbar sei. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift kann bestehen, wenn der Betroffene seine bisherige Berufstätigkeit aus nicht verfolgungsbedingten Gründen nur vorübergehend aufgegeben hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er daran durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden ist (BGH ständig, vgl. RzW 1971, 506; Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69, jeweils mit Nachweisen) . So liegt der Sachverhalt hier nicht. Dahinstehen kann, ob die Beschäftigung der Klägerin als Assistentin ihres späteren Ehemannes Teil der Ausbildung zu dem erstrebten Beruf des selbständigen Wirtschaftsprüfers und -treuhänders war. Die Klägerin trägt vor und der Berufungsrichter stellt fest, daß sie die bisherige Angestelltentätigkeit nicht mehr ausüben wollte und den selbständigen Beruf des Wirtschaftsprüfers anstrebte. Deshalb hatte sie sich von dem bisher ausgeübten Beruf abgewandt, um sich für den erstrebten neuen Beruf vorzubereiten, dessen Aufnahme die öffentliche Bestellung nach bestandener Prüfung voraussetzte. Unter solchen Umständen hat sich die Klägerin nicht im bisher ausgeübten Beruf fort- oder weitergebildet, sondern ihn endgültig aufgegeben und die Ausbildung zu einem neuen Beruf aufgenommen. Der erzwungene Abbruch dieser Ausbildung im August 1933 ist keine Verdrängung aus Erwerbstätigkeit i.S. der §§ 87, 88 Nr. 4 BEG. Nach der gesetzlichen Regelung steht der Klägerin dafür, daß sie nach verfolgungsbedingter Unterbrechung dieser Ausbildung nicht auf ihre frühere Erwerbstätigkeit als Sekretärin und Assistentin zurückgreifen konnte, keine Entschädigung zu (vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1966 - IV ZB 267/66; Urteil vom 12. Juni 1975 - IX ZR 268/69). Eine etwaige Entschädigung für Ausbildungsschaden nach §§ 115» 116 BEG wäre auf die bereits geleisteten 24.092 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden anzurechnen. Hier handelt es sich um einen einheitlichen Schaden aus demselben Sachverhalt, für den eine Gesamt- fry entschädigung geleistet wird (BGH RzW 1961, 272; Urteil vom 28. September 1978 - IX ZR 82/7^, zur Veröffentlichung bestimmt). Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang