Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1900 in Warschau geborene Jüdische Kläger trug den Judenstern, lebte im Ghetto Warschau und hielt sich von April 1943 bis Januar 1945 bei einem Bauern versteckt. Die auf die Zubilligung von höherer Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage hatte nur den Erfolg, daß das Landgericht eine weitere Kapitalentschädigung von 1.101 DM wegen einer verfolgungsbedingten abgegrenzten Verschlimmerung des orthopädischen Leidens mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. Der sachverständig beratene Berufungsrichter ist zu der Feststellung gelangt, das erhebliche Wirbelsäulenleiden des Klägers sei als Adoleszenten-Kyphose mit der Beendigung des Knochenwachstums voll ausgebildet gewesen und habe bereits lange Jahre vor dem Beginn der Verfolgung zu einem starren Rundrücken mit entsprechenden, über die altersgemäßen Verschleißerscheinungen hinausgehenden pathologischen Veränderungen des gesamten Stützapparates geführt. Die Verfolgungsbelastungen hätten "lediglich - ohne die Verlaufsrichtung der ebenfalls vorhandenen, alters- und anlagebedingten, ihrer Matur nach progredient verlaufenden und hier überdies durch die Kyphose begünstigten Spondylosis deformans und Arthrosis deformans zu ändern - den Krankheitswert der dadurch verursachten Rückenbeschwerden des Klägers erhöht und seine Erwerbsfähigkeit - verfolgungsbedingt - um 15 v. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nicht zur Annahme der Verschlimmerung eines früheren Leidens (§3 Abs. 1 der 2. DV-BEG) kommen dürfen, da der Kläger in seinem kaufmännischen Beruf als Mitinhaber eines Leder-Fabrikationsbetriebs vor der Verfolgung durch das Rückenleiden noch nicht beeinträchtigt gewesen sei. Auf dieser Grundlage einer bereits vorhandenen körperlichen Minderung der Leistungsfähigkeit ist die Annahme einer dann eingetretenen Der Berufungsfichter hat den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht dem Gesamtleidenszustand entnommen, vielmehr die nahezu vollständige Erblindung des Klägers außer Betracht gelassen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung gefordert, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer Zuordnung zu bestimmten verfolgungsbedingten oder sonstigen Leiden zu ermitteln und dann auf Grund dieser Gesaratschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden sei, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil ist (zuletzt RzW 1969, 26l). In RzW 1973, 171 hat er zwar einschränkend bemerkt, diese Methode sei nicht allein geeignet, die tatsächliche verfolgungsbedingte Beeinträchtigung in einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewerten. Nur dann stellt sich die Frage, ob ein Rechtsmißbrauch vorliegt, der nach BGH RzW 1969, 26 Nr. 20 im Entschädigungsrecht Voraussetzung der Zurückweisung von verspätetem Vorbringen ist.
2442 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 71/72 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1973 P e i s k e r , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungssrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 17. März 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1900 in Warschau geborene Jüdische Kläger trug den Judenstern, lebte im Ghetto Warschau und hielt sich von April 1943 bis Januar 1945 bei einem Bauern versteckt. Er kam 1946 nach Deutschland, war am 1. Januar 1947 im DP-Lager in Berlin-Düppel und wanderte im April 1947 über Frankreich und Kuba in die USA aus. 1961 mußte er seine Erwerbstätigkeit als Lederprüfer wegen eines Augenleides aufgeben. Er ist jetzt nahezu blind. Der Kläger machte als gesundheitlichen Schaden ein Rückenleiden geltend* Die Entschädigungsbehörde erkannte 1961 degenerative Veränderungen der Brust-und Lendenwirbelsäule mit Kyphose der Brustwirbelsäule im Sinne der abgegrenzten Verschlimmerung als Verfolgungsschaden an. Sie bemaß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis 31. Dezember 1948 auf 25 v. H. und auf unter 25 v. H. seitdem. Demgemäß gewährte sie eine Kapitalentschädigung von 2.049 DM sowie Heilverfahren seit dem 1. Januar 1943 fortlaufend. Die auf die Zubilligung von höherer Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage hatte nur den Erfolg, daß das Landgericht eine weitere Kapitalentschädigung von 1.101 DM wegen einer verfolgungsbedingten abgegrenzten Verschlimmerung des orthopädischen Leidens mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. für die Zeit vom 1. Oktober 1939 bis 31. Dezember 1950 zusprach; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger, der gegen Ende des BerufungsVerfahrens auch nervlich-psychische Störungen als Verfolgungsleiden genannt hat, sein Entschädigungs-verlangen weiter. Das beklagte Land ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I. 1. Der sachverständig beratene Berufungsrichter ist zu der Feststellung gelangt, das erhebliche Wirbelsäulenleiden des Klägers sei als Adoleszenten-Kyphose mit der Beendigung des Knochenwachstums voll ausgebildet gewesen und habe bereits lange Jahre vor dem Beginn der Verfolgung zu einem starren Rundrücken mit entsprechenden, über die altersgemäßen Verschleißerscheinungen hinausgehenden pathologischen Veränderungen des gesamten Stützapparates geführt. Schon damals sei daher die Leistungsfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben gemindert gewesen. Die Verfolgungsbelastungen hätten "lediglich - ohne die Verlaufsrichtung der ebenfalls vorhandenen, alters- und anlagebedingten, ihrer Matur nach progredient verlaufenden und hier überdies durch die Kyphose begünstigten Spondylosis deformans und Arthrosis deformans zu ändern - den Krankheitswert der dadurch verursachten Rückenbeschwerden des Klägers erhöht und seine Erwerbsfähigkeit - verfolgungsbedingt - um 15 v. H. einer Gesantminderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. H. - allein durch das orthopädische Leiden - seit dem 1. Januar 19^-5 gemindert” und minderten ihn bis heute in diesem Maße (§ 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG). Mur in diesem Umfange liege ein Verfolgungsschaden vor. 2. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nicht zur Annahme der Verschlimmerung eines früheren Leidens (§3 Abs. 1 der 2. DV-BEG) kommen dürfen, da der Kläger in seinem kaufmännischen Beruf als Mitinhaber eines Leder-Fabrikationsbetriebs vor der Verfolgung durch das Rückenleiden noch nicht beeinträchtigt gewesen sei. Dieser Angriff geht fehl. Der Berufungsrichter stellt eine bereits vor der Verfolgung bestehende Beeinträchtigung des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben fest. Auf dieser Grundlage einer bereits vorhandenen körperlichen Minderung der Leistungsfähigkeit ist die Annahme einer dann eingetretenen Verschlimmerung rechtlich möglich (BGH RzW 1963, 170 Nr. 15 und ständig). § 33 BEG, den die Revision für ihre Ansicht anführt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Vorschrift gibt nur Hinweise für die Bemessung des Grades der Erwerbsminderung. Darüber, ob im Sinne des § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG ein früheres Leiden vorliegt, ist ihr nichts zu entnehmen. 3. Die tatrichterliche Feststellung, durch die Verschlimmerung des Rückenleidens werde die Erwerbsfähigkeit des Klägers um nur 15 v. H. bei einer durch das orthopädische Leiden insgesamt verursachten Erwerbsminderung von 35 v. H. beeinträchtigt, hält jedoch aus einem anderen Grunde der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Berufungsfichter hat den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht dem Gesamtleidenszustand entnommen, vielmehr die nahezu vollständige Erblindung des Klägers außer Betracht gelassen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung gefordert, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer Zuordnung zu bestimmten verfolgungsbedingten oder sonstigen Leiden zu ermitteln und dann auf Grund dieser Gesaratschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden sei, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil ist (zuletzt RzW 1969, 26l). In RzW 1973, 171 hat er zwar einschränkend bemerkt, diese Methode sei nicht allein geeignet, die tatsächliche verfolgungsbedingte Beeinträchtigung in einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewerten. Zu unangreifbaren Ergebnissen führe es vielmehr auch, wenn nach Feststellung der vorhandenen Beschwerden und Ausfälle geprüft werde, ob der für den isoliert gedachten Verfolgungsschaden erfahrungsgemäß anzusetzende Prozentsatz der O': V \.j Erwerbsminderung mit Rücksicht auf den Gesamtzustand erhöht oder herabgesetzt werden müsse. Es genüge, daß der Grad der verfolgungsbedingten Minderung mit Rücksicht auf den Gesamtzustand bestimmt werde. Das vom Berufungsgericht bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung gewählte Verfahren, von der Revision durch Bezugnahme auf die Gründe des ausführlichen Revisionszulassungsbeschlusses gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 55A Abs. 3 Nr. 2 b ZPO gerügt, wird auch diesen Mindestanforderungen nicht gerecht, da eine Beeinflussung des aus rein orthopädischer Sicht angegebenen Beeinträchtigungsgrades durch das schwere Augenleiden nicht erwogen worden ist. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechts streits, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. II. Das Berufungsgericht hat das erst in dem Schriftsatz vom 8. März 1971 und dem beigefügten Gutachten des Dr. Huppert enthaltene Vorbringen des Klägers, er leide verfolgungsbedingt weiterhin an einer schweren chronischen reaktiven Depression mit Angstneurose und vegetativer Dystonie, gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 529 Abs. 2 BEG nicht zugelassen. Es wird zu prüfen sein, ob nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits die Berücksichtigung des späten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Nur dann stellt sich die Frage, ob ein Rechtsmißbrauch vorliegt, der nach BGH RzW 1969, 26 Nr. 20 im Entschädigungsrecht Voraussetzung der Zurückweisung von verspätetem Vorbringen ist. Dazu wird bemerkt, daß die bisherigen Darlegungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, einen - grobe Nachlässigkeit übersteigenden - Rechtsmißbrauch anzunehmen. Über das späte Anbringen der angeblich seit Jahren bestehenden nervlich-psychischen Beschwerden nach bereits langer Prozeßdauer hinaus nennt das Berufungsurteil keine einen Rechtsmißbrauch überzeugend kennzeichnenden Umstände. Das Bestreben, doch noch Entschädigung zu erlangen, entspricht dem klägerischen Prozeßziel. Daß die Behauptung psychischer Schäden Mad hoc aufgestellt”, unrichtig sei, stellt der Berufungsrichter nicht fest. Wüstenberg Henkel Richter am Bundes- gerichtshof Fuchs ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Wüstenberg Dr. Thumn Portmann