Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 • Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden und nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG. Für derartige Fälle sieht § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Berufsschadensentschädigung nur unter den Voraussetzungen vor, daß der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist und die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der Kläger unter § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG fällt, ausgesprochen, er sei nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG. Darauf kommt es nach der auch vom Berufungsgericht gesehenen und sogleich anschließend angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 456 nicht an. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht angehört. Für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis komme es darauf an, ob sich der Verfolgte nach seinen Wertvorstellungen, Sitten, Gebräuchen und Verhaltensweisen im Umgang mit anderen der deutschen Sprache und Kultur mehr verbunden gefühlt habe als derjenigen anderer Volksgruppen. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis damit von überhöhten Voraussetzungen abhängig gemacht. gesetzes eingehend dargelegt worden ist, gehört zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis der Verfolgte, der in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen hat. Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassene der Vertreibungsgebiete maßgebend. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte. Diese Grundsätze für die Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gelten auch bei Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1e, Abs.4 BEG (BGH RzW 1972, 382).
2505 008 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18. Januar 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäftsateUe ix zr 7i/7i URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Michael 9 9 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 in Polen geborene jüdische Kläger verlangt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Nach seinem Vorbringen war er Mitinhaber eines Ausrüstungsbetriebes für Seide und Halbseide in Lodz; das Geschäft wurde im November 1939 enteignet. Der Kläger war im Ghetto Lodz und in den Konzentrationslagern Auschwitz i "«Wh*. und Buchenwald. Ab 1945 lebte er in Ostberlin und ab 19^9 in Westberlin. 1952 wanderte er nach Argentinien aus. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 • Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden und nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG. Im Rechtsstreit macht der Kläger geltend, der Entschädigungsanspruch stehe ihm gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG zu, da er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Ents cheidungsgründe # Die Revision ist begründet. I. Der 1952 von Westberlin nach Argentinien ausgewan derte Kläger erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG. Er ist 1939 in Lodz/Polen, also nicht im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1938 begonnenen Verfolgung, in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden. Für derartige Fälle sieht § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Berufsschadensentschädigung nur unter den Voraussetzungen vor, daß der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist und die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat. II. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der Kläger unter § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG fällt, ausgesprochen, er sei nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG. Darauf kommt es nach der auch vom Berufungsgericht gesehenen und sogleich anschließend angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 456 nicht an. Der nach § 4 BEG Anspruchsberechtigte erfüllt die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG auch dann wenn er, ohne Vertriebener zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder dem deutschen Sprach- und Kul turkreis angehört und die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ge«-nannten Gebiete vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat. III. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht angehört. Für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis komme es darauf an, ob sich der Verfolgte nach seinen Wertvorstellungen, Sitten, Gebräuchen und Verhaltensweisen im Umgang mit anderen der deutschen Sprache und Kultur mehr verbunden gefühlt habe als derjenigen anderer Volksgruppen. Indizien dafür seien Herkunft, Muttersprache, Schulbesuch, beruflicher Werdegang und Beschäftigung mit deutscher Kultur. Der Gebrauch der deutschen Sprache im Umgang reiche allein nicht aus, insbesondere nicht bei Bewohnern polnischer Grenzgebiete, die sowohl dem polnischen als auch dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen gewesen seien. Die unbewiesene Behauptung des Klägers, in seinem Elternhaus sei die Umgangssprache Deutsch gewesen, überzeuge nicht und reiche auch nicht aus. Er habe eine polnische Schule besucht, an der Deutsch als zweite Sprache oder als Fremdsprache gelehrt worden sei. Im Elternhaus seien, charakteristisch für ein gemischtsprachiges Land, neben einer deutschen auch polnische Zeitungen gelesen worden. Der Kläger sei nicht Mitglied eines deutschen Vereins gewesen. Wer sich nach seinen Wertvorstellungen, Sitten, Gebräuchen und Verhaltensweisen mehr der deutschen als jeder anderen Kultur verbunden gefühlt habe, der habe auch einen Weg gefunden, sich in sie einzufühlen und einzugliedern. IV. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis damit von überhöhten Voraussetzungen abhängig gemacht. Wie vom Bundesgerichtshof in RzW 1970, 503 zur Auslegung des § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schluß- gesetzes eingehend dargelegt worden ist, gehört zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis der Verfolgte, der in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen hat. Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt. Trotz Weitergebrauchs der deutschen Sprache gehört der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht mehr an, wenn er sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte. Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassene der Vertreibungsgebiete maßgebend. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte. Diese Grundsätze für die Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gelten auch bei Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 4 BEG (BGH RzW 1972, 382). V. Nach diesen Grundsätzen muß tatrichterlich ermittelt werden, ob Deutsch die Umgangssprache des Klägers gewesen ist. Das Kammergericht, an das der Senat den Rechtsstreit zurückverweist, wird dabei zu prüfen haben, ob der Kläger im persönlichen Lebensbereich zu dem maßgebenden Zeitpunkt überwiegend Deutsch gesprochen hat. Wüstenberg Zorn Richter am BGH Henkel ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Wüstenberg Fuchs Portmann