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BGH · IX ZR 71/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 71/70

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1966 beantragte der Kläger, über seinen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsschlußgesetz erneut zu entscheiden, Er machte geltend, das anerkannte Leberleiden habe sich verschlimmert, er führte auch Plattfüße und ein Nervenleiden auf die Verfolgung zurück. Der Antrag auf Angleichung nach Art, IV Nr, 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist nach Ansicht des Berufungsrichters zulässig, aber nicht begründet. Die Angleichung setze sachlich voraus, daß sich die medizinischen Erkenntnisse und Auffassungen über die Gesundheitsschäden des Antragstellers und über ihren Zusammenhang mit der Verfolgung seit Erlaß des ablehnenden Bescheides gewandelt hätten, so daß entweder die früheren Befundfeststellungen auf Unter-suchungsmethoden beruhten, die nach dem heutigen Stande der medizinischen Wissenschaft als Überholt oder unzureichend anzusehen, oder frühere Befundfeststellungen gegenwärtig ärztlich anders zu beurteilen seien. Im Berufungsurteil ist im einzelnen dargelegt, daß die früheren Befunde nach heute noch gültigen Methoden erhoben und nach dem damaligen Sachstand auch ausreichend gewesen seien. Bei den auf dieser Grundlage früher diagnostizierten Leiden an Leber und Füßen sei ein Wandel der medizinischen Auffassungen seit der Bescheiderteilung nicht eingetreten. Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers seit I960 verschlechtert habe, sei wegen der Bindung an die früheren Feststellungen im Angleichungsverfahren nicht zu prüfen. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden des Klägers seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Die deshalb im Regelfall notwendige neue ärztliche Begutachtung erfüllt diesen Zweck nur, wenn die Auffassungen der früher mit der Sache befaßten Ärzte und ihre Befunde im Angleichungsverfahren nicht binden. Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind nur tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, z. Da die Angleichungsentscheidung an die Stelle des früheren Bescheides tritt, wäre der Kläger sonst mit einem Vorbringen, das Leiden habe sich verschlimmert, ausgeschlossen. Erst recht war es mit Sinn und Zweck des Angleichungsverfahrens unvereinbar, eine vom Kläger nachgebrachte medizinische Unterlage außer Betracht zu lassen, die Notwendigkeit nervenfachärztlicher Untersuchung und Begutachtung nach dem Sachstand im Zeitpunkt der früheren Entscheidung zu beurteilen und eine mögliche Verschlimmerung seinerzeit festgestellter Krankheitserscheinungen als unzulässig anzusehen.

medizinischFeststellungAngleichungsverfahrenAuffassungBefundärztlichfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

24
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BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN OES VOLKES
IX ZR 71/70
URTEIL
Verkündet am
22. Oktober 1970
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Benno
• *
USA,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1927 in EgB^ geborene jüdische Kläger wanderte 1939 mit seinen Eltern nach Belgien aus. Dort war er nach dem Einmarsch der deutschen Truppen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Er lebte zunächst gemeinsam mit den Eltern versteckt, dann bis zur Befreiung in Kinderheimen; während dieser Zeit befand er sich vier bis fünf Wochen im Sammellager Mecheln. 1951 wanderte er in die USA ein, deren Staatsbürgerschaft er 1956 erwarb.
Der Kläger ist wegen Freiheits- und Ausbildungsschadens entschädigt worden. Auf seinen Gesundheitsscha-densantrag erkannte die Entschädigungsbehörde 1961 einen Zustand nach Leberschädigung im Sinne der Entstehung als Verfölgungsschaden an, bewertete die damit einhergehende Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. September 1943 bis 31. Dezember 1947 mit 30 %t danach noch mit 10 %. Sie gewährte demgemäß eine Kapitalentschädigung von 1.040 DM sowie ein Heilverfahren. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Am 21. März 1966 beantragte der Kläger, über seinen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsschlußgesetz erneut zu entscheiden, Er machte geltend, das anerkannte Leberleiden habe sich verschlimmert, er führte auch Plattfüße und ein Nervenleiden auf die Verfolgung zurück. Die Behörde lehnte diesen Antrag ab, da keine abweichende ärztliche Beurteilung erfolgen könne und der Kläger zu keiner Zeit in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente hatte bisher keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Antrag auf Angleichung nach Art, IV Nr, 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist nach Ansicht des Berufungsrichters zulässig, aber nicht begründet. Die Angleichung setze sachlich voraus, daß sich die medizinischen Erkenntnisse und Auffassungen über die Gesundheitsschäden des Antragstellers und über ihren Zusammenhang mit der Verfolgung seit Erlaß des ablehnenden Bescheides gewandelt hätten, so daß entweder die früheren Befundfeststellungen auf Unter-suchungsmethoden beruhten, die nach dem heutigen Stande der medizinischen Wissenschaft als Überholt oder unzureichend anzusehen, oder frühere Befundfeststellungen gegenwärtig ärztlich anders zu beurteilen seien. Dabei seien die früheren tatsächlichen Feststellungen bindend. Im Berufungsurteil ist im einzelnen dargelegt, daß die früheren Befunde nach heute noch gültigen Methoden erhoben und nach dem damaligen Sachstand auch ausreichend gewesen seien. Daher seien die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an diese Befunde gebunden. Bei den auf dieser Grundlage früher diagnostizierten Leiden an Leber und Füßen sei ein Wandel der medizinischen Auffassungen seit der Bescheiderteilung nicht eingetreten. Ob sich der Gesundheitszustand des Klägers seit I960 verschlechtert habe, sei wegen der Bindung an die früheren Feststellungen im Angleichungsverfahren nicht zu prüfen.
Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.
Sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a und Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen Auffassungen über die Leiden des Klägers seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Zwischen dem Motiv des Gesetzgebers, die Entschädigung der Gesundheitsschäden einem etwaigen Wandel der medizinischen Auffassungen anzupassen, und dem Inhalt des Gesetzes ist zu unterscheiden. Zweck des Angleichungsverfahrens ist eine neue Entscheidung über den Schaden an Körper oder Gesundheit. Die deshalb im Regelfall notwendige neue ärztliche Begutachtung erfüllt diesen Zweck nur, wenn die Auffassungen der früher mit der Sache befaßten Ärzte und ihre Befunde im Angleichungsverfahren nicht binden. Eine andere Auffassung würde gerade der Anwendung neuer ärztlicher Erkenntnisse entgegenstehen. Diese führen nicht nur zu neuen Einsichten über Entstehung, Verlauf, Diagnose und Therapie einer Krankheit, sondern damit im Zusammenhang zu neuen Erkenntnissen über zu erhebende ärztliche Befunde und ihre Bedeutung für die Ursachenfrage. In diesem Zusammenhang gehört auch die ärztliche Fragen einschließende Beurteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit .
Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts über die bindende Wirkung früherer medizinischer Feststellungen richtig, so würden in vielen Fällen frühere Befunde die Berücksichtigung neuer ärztlicher Erkenntnisse ausschließen.
 
Aus diesem Grunde sind die Entschädigungsorgane im Angl eichungs verfahren an die medizinischen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, nicht gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen Untersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere Befunde erheben. Auch der Anspruchsteller ist nicht gehindert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, wie es der Kläger getan hat. Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind nur tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. Sie können nicht berichtigt, sondern nur ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, z. B. eine Verschlimmerung der Krankheitserscheinungen, zu berücksichtigen. Da die Angleichungsentscheidung an die Stelle des früheren Bescheides tritt, wäre der Kläger sonst mit einem Vorbringen, das Leiden habe sich verschlimmert, ausgeschlossen.
Das angefochtene Urteil läßt sich damit nicht vereinbaren. Das Berufungsgericht durfte frühere ärztliche Feststellungen nicht ohne sachliche Prüfung seiner Entscheidung zugrunde legen. Erst recht war es mit Sinn und Zweck des Angleichungsverfahrens unvereinbar, eine vom
 Kläger nachgebrachte medizinische Unterlage außer Betracht zu lassen, die Notwendigkeit nervenfachärztlicher Untersuchung und Begutachtung nach dem Sachstand im Zeitpunkt der früheren Entscheidung zu beurteilen und eine mögliche Verschlimmerung seinerzeit festgestellter Krankheitserscheinungen als unzulässig anzusehen.
Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Mai
 Maaß	von	der	Mühlen
 Henkel
Fuchs