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BGH · IX ZR 71/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 71/69

Pohl, Justizhauptsekretär als Urkmkdabeamter der GeachiftsateUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagter und Revisionskläger, März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Oktober 1968 aufgehoben und das Urteil der zweiten Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 16. Bruder und die Eltern des Klägers in das Konzertrations lager Theresienstadt. Ber Kläger und sein Bruder Adolf B0P sind Erben des Kurt Bf|^ in ungeteilter Erbengemeinschaft. Bas Landgericht hat der auf Zahlung an die Erbengemeinschaft gerichteten Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser wendet das beklagte Land sich gegen die Zuerkennung des Anspruchs. Ein zu entschädigender Ausbildungsschaden im Sinne der §§ 115, 116 BEG ist aus den Gründen, die der Bundesgerichtshof im einzelnen in RzW 1969, 266 Nr. 19 ausgeführt hat, nicht gegeben. brechung, erfüllt zwar den Entschädigungstatbestand, Es genügt aber nicht, daß die Schulausbildung einem Verfolgten, der im Kindesalter verstorben ist und der deshalb niemals die Möglichkeit hatte, seine Ausbildung im Erwerbsleben zu verwerten, vorenthalten wurde. Das folgt insbesondere aus der Zuordnung des Ausbildungsschadens zu den materiellen ErwerbsSchäden.

ErbengemeinschaftLandAusbildungKölnBerKlägerBruder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
/
/kt
24?1 OOS
IX ZR 71/69
URTEIL
Verkündet am
12. März 1970
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkmkdabeamter der GeachiftsateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Josef Martin B
, Chi
 tstreet S, I(
Kläger und Revisionsbeklagten,
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1968 aufgehoben und das Urteil der zweiten Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1968 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der .jetzt 44 Jahre alte Kläger ist Jude. Er verlangt Entschädigung für Ausbildungsschaden, den sein am 0.
1935 geborener Bruder Kurt B(||p erlitten hat. Zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder Kurt lebte er bis 15* Juni 1942 in Köln. Sein Bruder wäre ohne rassische Verfolgung im Jahre 1942 schulpflichtig geworden. Er besuchte die Volksschule jedoch nicht. Am 15. Juni 1942 verbrachten die nationalsozialistischen Machthaber den
 
Bruder und die Eltern des Klägers in das Konzertrations lager Theresienstadt. Bort ist der Bruder verschollen. Bas Amtsgericht Köln erklärte ihn durch Beschluß vom 5. September 1958 für tot und setzte den 8. Mai 1945 als Todeszeitpunkt fest. Ber Kläger und sein Bruder Adolf B0P sind Erben des Kurt Bf|^ in ungeteilter Erbengemeinschaft.
Bie Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Bas Landgericht hat der auf Zahlung an die Erbengemeinschaft gerichteten Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser wendet das beklagte Land sich gegen die Zuerkennung des Anspruchs. Es beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils nach den Schlußanträgen des beklagten Landes im Berufungs-rechtszugp zu erkennen. Ber Kläger ist im Revisionsrechts zuge nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe
 Bie Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Bas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
Ber Erblasser war im Todeszeitpunkt*9 Jahre alt.
Ein zu entschädigender Ausbildungsschaden im Sinne der §§ 115, 116 BEG ist aus den Gründen, die der Bundesgerichtshof im einzelnen in RzW 1969, 266 Nr. 19 ausgeführt hat, nicht gegeben. Ber Mangel in der Ausbildung als solcher, herbeigeführt durch Ausschluß oder Unter  4 -
/
brechung, erfüllt zwar den Entschädigungstatbestand, Es genügt aber nicht, daß die Schulausbildung einem Verfolgten, der im Kindesalter verstorben ist und der deshalb niemals die Möglichkeit hatte, seine Ausbildung im Erwerbsleben zu verwerten, vorenthalten wurde. Das folgt insbesondere aus der Zuordnung des Ausbildungsschadens zu den materiellen ErwerbsSchäden. Eine Entschädigung nach § 116 BEO ist ausgeschlossen, wo die gesetzgeberische Unterstellung, die Ausbi1dungsStörung habe einen Erwerbsschaden nach sich gezogen, im tatsächlichen Geschehensablauf keine Stütze findet, weil jede erwerbswirtschaftliche Nutzung der Ausbildung und damit auch der Arbeitskraft von vornherein entfällt. Das ist in aller Regel der Pall, wenn ein Kind bereits vor der Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht verstorben ist. Anhaltspunkte dafür, daß hier Abweichendes zu gelten hat, sind nicht vorhanden.
Die Sache ist danach zur Endentscheidung reif.
Da ein Entschädigungsanspruch der Erbengemeinschaft nicht besteht, wird die Klage abgewiesen.
 
Abs.
Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs. 1, 225 1 BEG, § 91 ZPO.
Mai
 Zorn
Maaß	von	der	Mühlen
 Dr. Woesner