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BGH · IX ZR 71/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 71/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht gegeben, Verfahrenswillkür ist nicht zu erkennen. fassung vertreten wird, das Merkmal des unlauteren Zusammenwirkens von Schuldner und Gläubiger müsse als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 133 InsO
KayserMöhringDüsseldorfBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 71/11
vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 18. Oktober 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.464.115,46 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige	Beschwerde	ist	unbegründet.	Die	gerügten Verletzungen
 des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht gegeben, Verfahrenswillkür ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen und sich mit ihm inhaltlich auseinandergesetzt. Obersatzabweichungen sind nicht feststellbar und werden von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch nicht ausgeführt.
2	Grundsatzbedeutung	hat die Sache nicht. Auch wenn vereinzelt die Auf-
fassung vertreten wird, das Merkmal des unlauteren Zusammenwirkens von Schuldner und Gläubiger müsse als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung
 
nach § 133 InsO erfüllt sein, um dem Anfechtungstatbestand Konturen zu geben, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 14.05.2010 -1 0 508/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2011 -1-12 U 101/10 -