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BGH · IX ZR 71/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 71/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Mai 2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 133 InsO
NichtzulassungsbeschwerdeDüsseldorfInsOZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 71/07
vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 7. Mai 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007, berichtigt durch Beschluss vom 3. Mai 2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.529,35 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189,
 
190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt.
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2 Halbs.2
ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 22.03.2006 -20 151/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2007 -1-12 U 67/06 -