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BGH · IX ZR 70/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 70/81

Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1962 meldete der Kläger durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche, auch wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper oder Gesundheit, an und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Dem Antrag fügte er eine Ablichtung seines rumänischen Reiseausweises bei, aus der das Ausreisedatum ersichtlich war. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes meldete der Kläger erneut formularmäßig Entschädigungsansprüche an und beantragte u.a. eine Beihilfe nach Art* V BEG-SchlußG. Im Februar 1972 griff der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 (RzW 1971, 309) seine Entschädigungsansprüche wieder auf.Zur Begründung bezog er sich auf seine bisherigen Eingaben. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß dem Kläger nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG a.F. bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309)* Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 150 BEG a.F. erfüllt, insbesondere ob er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist (vgl. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. Diese Voraussetzung ist erfüllte Der Kläger hat schon im Januar 1962 konkret Entschädigung wegen Frei-heits- und Gesundheitsschadens verlangt. Es entsprach den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1979, 225 m.w.Nachw.) Der Kläger hat den Entschädigungsantrag wegen des Gesundheitsschadens nach § 189 BEG rechtswirksam, aber zunächst ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts gestellt. Das hat der Senat in dem Urteil RzW 1981, 50 näher dargelegt. Weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erläuterung des Anspruchs innerhalb dieser Frist vorgenommen hat, ist der Anspruch wegen des Gesundheitsschadens nicht in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Da mithin ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens neben seinem Entschädigungsanspruch wegen FreiheitsSchadens in Betracht kommt, durfte das Berufungsgericht den Anspruch wegen Freiheitsschadens nicht aufgrund einer Verrechnung mit den Beihilfeleistungen abweisen, ohne Feststellungen über Bestand und Höhe dieses Anspruchs zu treffen.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG
BerufungsgerichtBEGRzWAnspruchGesundheitsschadensKlägerRumänien

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 70/81	URTEIL	Verkündet	am
8. Juli 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Br. Marcel R Bfp J^HI Str. 35, H^jp/Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch den Regierungspräsidenten,
9, ms kam.
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel,
 Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1921 in Rumänien geborene Kläger ist Jude. Er wurde während des zweiten Weltkrieges in seinem Heimatland aus rassischen Gründen verfolgt. Er verließ Rumänien am 28. Dezember 1961 und begab sich über Frankreich nach Israel.
Am 23. Januar 1962 meldete der Kläger durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche, auch wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper oder Gesundheit, an und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Dazu trug er vor, er habe erst nach seiner Ausreise aus Rumänien am 28. Dezember 1961 einen Entschädigungsantrag stellen können. Dem Antrag fügte er eine Ablichtung seines rumänischen Reiseausweises bei, aus der das Ausreisedatum ersichtlich war.
- 3
Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes meldete der Kläger erneut formularmäßig Entschädigungsansprüche an und beantragte u.a. eine Beihilfe nach Art* V BEG-SchlußG. Dazu reichte er im Juli und Oktober 1970 eidesstattliche Versicherungen über sein Verfolgungsschicksal ein. Die Entschädigungsbehörde sprach insgesamt 13*880 DM Beihilfe zu*
Im Februar 1972 griff der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 (RzW 1971, 309) seine Entschädigungsansprüche wieder auf.
Zur Begründung bezog er sich auf seine bisherigen Eingaben. Außerdem reichte sein Bevollmächtigter im Juli und August 1973 eidesstattliche Versicherungen und ärztliche Bescheinigungen mit Angaben zur Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG sowie zu den Gesundheitsschäden nach, die er auf die Verfolgung zurückführte.
Die Behörde lehnte die Ansprüche wegen fehlender Sub-stantiierung gemäß § 190 a Abs. 1 BEG ab. Die Klage auf Entschädigung wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1. Oktober 1953 noch in Rumänien aufhielt.
 
Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß dem Kläger nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG a.F. bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309)*
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 150 BEG a.F. erfüllt, insbesondere ob er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist (vgl. dazu BGH RzW 1972, 101 Nr. 10; 1978, 174 Nr. 8). Das ist deshalb für den Revisionsrechtszug zu unterstellen.
Der Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer nach § 150 BEG a.F. bestehenden Entschädigungsberechtigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16; 52 Nr. 9) gestellt war. Diese Voraussetzung ist erfüllte Der Kläger hat schon im Januar 1962 konkret Entschädigung wegen Frei-heits- und Gesundheitsschadens verlangt. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG abgelaufen. Daran scheitern aber seine Ansprüche nicht.
Die Entschädigungsbehörde hat nämlich durch den angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 1978, für die Gerichte bindend (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG), stillschweigend Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt, indem sie sachlich über die Ansprüche entschieden hat.
 
Das Wiedereinsetzungsgesuch hatte der Kläger ebenfalls vor dem 26. Mai 1965 gestellt (vgl. dazu RzW 1981, 50, 51)*
Es entsprach den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1979, 225 m.w.Nachw.) an einen solchen Antrag zu stellen sind. Der Kläger hatte sein am 23• Januar 1962 bei der Behörde eingegangenes Gesuch nämlich damit begründet, daß er Rumänien erst am 28. Dezember 1961 verlassen habe und ihm daher eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sei (vgl. RzW 1981,
 50, 51). Das hat er durch die gleichzeitig eingereichte Ablichtung seines rumänischen Reiseausweises, aus dem das Ausreisedatum hervorging, glaubhaft gemacht. Damit ist dem § 189 BEG genügt.
Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Es meint indessen, ein Entschädigungsanspruch wegen des Gesundheitsschadens sei in entsprechender Anwendung des § 190a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Der Kläger hätte, wie in dem Urteil vom 6. April 1979 (RzW 1979, 217 Nr. 12) näher dargelegt worden sei, den Anspruch bis zu dem 5. Januar 1973 im einzelnen erläutern müssen. Er habe dies aber erst durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Juli 1973 getan.
Ein möglicher Anspruch wegen Schadens an Freiheit sei durch Verrechnung mit der gewährten Beihilfe abgegolten.
Mit dieser Begründung können die Ansprüche nicht verneint werden.
Der Kläger hat den Entschädigungsantrag wegen des Gesundheitsschadens nach § 189 BEG rechtswirksam, aber zunächst ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts gestellt. Deshalb mußte er ihn binnen angemessener Frist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971
 
r
substantiieren (vgl. BVeifG RzW 1980, 62). Die Frist hierzu lief erst am 6. Oktober 1975 ab. Das hat der Senat in dem Urteil RzW 1981, 50 näher dargelegt. Darauf wird verwiesen. Weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erläuterung des Anspruchs innerhalb dieser Frist vorgenommen hat, ist der Anspruch wegen des Gesundheitsschadens nicht in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs. 1 BEG erloschen.
Da mithin ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens neben seinem Entschädigungsanspruch wegen FreiheitsSchadens in Betracht kommt, durfte das Berufungsgericht den Anspruch wegen Freiheitsschadens nicht aufgrund einer Verrechnung mit den Beihilfeleistungen abweisen, ohne Feststellungen über Bestand und Höhe dieses Anspruchs zu treffen. Denn bei diesem Vorgehen bleibt ungewiß, in welcher Höhe noch eine Anrechnung der Beihilfeleistungen auf einen etwaigen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erfolgen kann. Das angefochtene Urteil wird deshalb in vollem Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Lang	Winter