Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ließ sich vor dem Landgericht durch Rechtsanwalt Dr. als Bevollmächtigten vertreten, der während des erstinstanzlichen Verfahrens starb. Das an ihn gerichtete Empfangsbekenntnis trägt unter dem Datum 25* Februar 1976 den Stempel seiner Kanzlei und in diesem eine Unterschrift. der beim Berufungsgericht nicht zugelassen war, für den Kläger Berufung ein und bat, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zu dem 31. August 1976 legte Rechtsanwalt der zwischenzeitlich zu dem neuen Abwickler der Kanzlei des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestellt worden war, erneut Berufung ein und begründete sie unter Bezugnahme auf die bis zu dem 31. Mit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, hilfsweise nach dem im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag zu erkennen. Er hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet habe. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist könne ihm nicht erteilt werden, weil die Versäumung der Frist auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe, das er sich anrechnen lassen müsse. Auf die von Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Das war der zu dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. bestellte Rechtsanwalt (§55 Abs. 2 Satz 3, 4 BRAO). Die in den Stempel der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. unter dem Empfangsbekenntnis einge- setzte Unterschrift unterscheidet sich eindeutig von der bei den Akten befindlichen Unterschrift des Rechtsanwalts Auch wenn das Urteil ihm später zugegangen sein sollte, könnte die Zustellung nicht als bewirkt angesehen werden (§§ 208, 187 Satz 2, 516 ZPO). Deshalb begann die Frist von sechs Monaten zur Einlegung der Berufung (§ 218 Abs. 2 Satz 2 BEG) erst fünf Monate nach der Verkündung des Urteils am 18. Dezember 1976 die Berufung der Vorschrift des § 519 Abs.3 ZPO entsprechend begründet. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsbegründung ist grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Berufung aufzufassen (BGH LM ZPO § 518 Nr. 9; RzW 1970, 30; 1979, 109 Nr. 18), so daß der Kläger am 24. Weil der Berufungsrichter die Berufung nicht als unzulässig hätte verwerfen dürfen, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverviesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 70/78 URTEIL Verkündet am 26. Februar 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Zeew D Istr. 4, B| I, Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^f^^-F^^^BH^Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ließ sich vor dem Landgericht durch Rechtsanwalt Dr. als Bevollmächtigten vertreten, der während des erstinstanzlichen Verfahrens starb. Zum Abwickler seiner Kanzlei wurde Rechtsanwalt bestellt. Das klagabweisende Urteil vom 18. Februar 1976 weist als Prozeß-bevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt Dr. aus. Das an ihn gerichtete Empfangsbekenntnis trägt unter dem Datum 25* Februar 1976 den Stempel seiner Kanzlei und in diesem eine Unterschrift. Am 13. Juli 1976 legte Rechtsanwalt Z der beim Berufungsgericht nicht zugelassen war, für den Kläger Berufung ein und bat, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zu dem 31. Dezember 1976 zu verlängern. Dem entsprach der Vorsitzende des Berufungsgerichts, dem die Akten noch nicht Vorlagen, am 14. Juli 1976. Nach Eingang der Akten wies er Rechtsanwalt darauf hin, daß gegen die Zulässigkeit der von ihm eingelegten Berufung Bedenken bestünden. Am 10. August 1976 legte Rechtsanwalt der zwischenzeitlich zu dem neuen Abwickler der Kanzlei des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestellt worden war, erneut Berufung ein und begründete sie unter Bezugnahme auf die bis zu dem 31. Dezember 1976 verlängerte Frist am 24. Dezember 1976. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, hilfsweise nach dem im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter meint, daß das Urteil des Landgerichts am 25. Februar 1976 zugestellt worden sei. Er hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet habe. Die Frist zur Begründung der am 10. August 1976 eingelegten Berufung sei mit dem Entscheidungsgründe /C</ 'Vy 15. Oktober 1976 abgelaufen, die am 24. Dezember 1976 eingereichte Begründung verspätet gewesen. Auf die Rechtsanwalt gewährte Verlängerung der Frist zur Begrün- dung der von diesem eingelegten unzulässigen Berufung könne der Kläger sich nicht stützen. Er habe nicht diese, sondern die am 10. August 1976 wirksam eingelegte Berufung weiterverfolgt. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist könne ihm nicht erteilt werden, weil die Versäumung der Frist auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruhe, das er sich anrechnen lassen müsse. Rechtsanwalt hätte erkennen müssen, daß es zu demindest zweifelhaft gewesen sei, ob er die Rechtsanwalt erteilte Frist- verlängerung ausnutzen könne, und vorsorglich seinerseits um Fristverlängerung nachsuchen müssen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Richtig ist allerdings, daß der Kläger sich bei der Einlegung der Berufung nicht von Rechtsanwalt Z^HBl als Bevollmächtigten vertreten lassen konnte, weil dieser weder ihn im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hatte noch bei dem Berufungsgericht als Rechtsanwalt zugelassen war (§ 224 Abs. 2 BEG). Deshalb war die am 13. Juli 1976 eingelegte Berufung unzulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, § 518 Abs. 1 ZPO). Auf die von Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. August 1976 für den Kläger eingelegte Berufung kommt es nicht an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Urteil des Landgerichts am 25. Februar 1976 dem Kläger nicht wirksam zugestellt worden. Nach § 176 ZPO müssen Zu- Stellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozeß-bevollmächtigten erfolgen. Das war der zu dem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. bestellte Rechtsanwalt (§55 Abs. 2 Satz 3, 4 BRAO). Die Zustellung des Urteils an ihn läßt sich nicht nachwei-sen. Nach § 212 a ZPO genügt bei der Zustellung an einen Anwalt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts oder eines gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten. Das Empfangsbekenntnis vom 25. Februar 1976 ist nicht von Rechtsanwalt un- terzeichnet. Die in den Stempel der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. unter dem Empfangsbekenntnis einge- setzte Unterschrift unterscheidet sich eindeutig von der bei den Akten befindlichen Unterschrift des Rechtsanwalts Auch wenn das Urteil ihm später zugegangen sein sollte, könnte die Zustellung nicht als bewirkt angesehen werden (§§ 208, 187 Satz 2, 516 ZPO). Deshalb begann die Frist von sechs Monaten zur Einlegung der Berufung (§ 218 Abs. 2 Satz 2 BEG) erst fünf Monate nach der Verkündung des Urteils am 18. Februar 1976 (vgl. BGH RzW 1975, 374). Sie endete mithin am 18. Januar 1977. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger am 24. Dezember 1976 die Berufung der Vorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechend begründet. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsbegründung ist grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Berufung aufzufassen (BGH LM ZPO § 518 Nr. 9; RzW 1970, 30; 1979, 109 Nr. 18), so daß der Kläger am 24. Dezember 1976 die Berufung rechtzeitig eingelegt und zugleich begründet hat. Weil der Berufungsrichter die Berufung nicht als unzulässig hätte verwerfen dürfen, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverviesen. Mai Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner