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BGH · IX ZR 70/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 70/77

Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger wurde während des zweiten Weltkrieges in seiner Heimatstadt Czernowitz aus rassischen Gründen verfolgt. Ich wanderte dann nach Israel aus, wo ich bis zu dem Oktober 1952 gewohnt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ich Israel verlassen, um nach Brasilien auszuwandern und lebte hier seit dem 12. Dem Kläger ist durch die Sachentscheidung vom 7. April 1972 wegen Versäumung der Antragsfrist nach §189 Abs.3 Satz 1 BEG von der Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. März 1967 Angaben entweder darüber machen müssen, warum sein Anspruch nicht an § 164 BEG scheitere, oder daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Der Kläger war nicht verpflichtet, zur Substantiierung seines Anspruchs bis zu dem 31. Der Kläger konnte Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder Flüchtling sein und hatte diese Gebiete bis zu dem 1.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 1 BVFG
IsraelRevisionBehördeBEGMärzAnspruchKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2404
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 70/77	URTEIL	Verkündet	.m
5. Oktober 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Naftali K Rua
 Brasilien,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Mai 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger wurde während des zweiten Weltkrieges in seiner Heimatstadt Czernowitz aus rassischen Gründen verfolgt. 1948 verließ er Rumänien und wanderte nach Israel ein, dessen Staatsangehörigkeit er erwarb. Seit November 1952 lebt er in Brasilien.
1964 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder
 
Gesundheit an. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Antrag fügte er eine eidesstattliche Versicherung vom 6. Juli 1964 bei, in der er seine Verfolgung und die dadurch erlittenen Schäden schilderte. Außerdem führte er aus:
’’Nach der Befreiung kehrte ich zurück nach Rumänien, wo ich bis zu dem Jahre 1948 gelebt habe, dann flüchtete ich nach Wien und dort blieb ich etwa ein halbes Jahr. Ich wanderte dann nach Israel aus, wo ich bis zu dem Oktober 1952 gewohnt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ich Israel verlassen, um nach Brasilien auszuwandern und lebte hier seit dem 12. November 1952."
Durch Bescheid vom 10. Januar 1966 gewährte die Behörde dem Kläger gemäß §§ 160, 162 BEG Entschädigung für Freiheitsschaden. Am 11. Mai 1966 bat der Kläger unter Übersendung eines ausgefüllten B-Bogens und eines ärztlichen Attestes um Bearbeitung seines Gesundheitsschadens. Nachdem ihn die Behörde unter Hinweis auf § 164 BEG aufgefordert hatte, seine Staatsangehörigkeit am 1. Oktober 1953 nachzuweisen, machte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 1972 erstmals geltend, daß er nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sei.
Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. April 1977 ab, weil der Anspruch nach §§ 160, 162 BEG an § 164 BEG scheitere und der Anspruch nach §§ 150, 151 BEG nach § 190 a BEG erloschen sei.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil auf-
(S
 
zuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Dem Kläger ist durch die Sachentscheidung vom 7. April 1972 wegen Versäumung der Antragsfrist nach §189 Abs. 3 Satz 1 BEG von der Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Das Oberlandesgericht meint aber, daß sein Gesundheitsschadensanspruch nach § 190 a BEG erloschen ist. Er hätte bis zu dem 31. März 1967 Angaben entweder darüber machen müssen, warum sein Anspruch nicht an § 164 BEG scheitere, oder daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Das habe er nicht getan.
Mit dieser Begründung kann ein Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Der Kläger war nicht verpflichtet, zur Substantiierung seines Anspruchs bis zu dem 31. März 1967 neben seinem Verfolgungsschicksal die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Entschädigungsberechtigung nach §§ 150 oder 160 BEG vollständig vorzutragen (BGH RzW 1976, 61). Ergänzende Angaben waren zulässig.
Der Vortrag des Klägers bis zu dem 31. März 1967 genügt den Anforderungen nach BGH RzW 1972, 31 Nr. 21. Bis auf die vollständige Behauptung der tatsächlichen
 
Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach §§ 150 oder 160 BEG war alles dargelegt, was § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG verlangt. Der Kläger hatte bereits in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 6. Juli 1964 angegeben, er habe 1948 sein Heimatland Rumänien verlassen und sei über Wien nach Israel ausgewandert. Damit waren zugleich Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 150 oder 160 BEG behauptet. Der Kläger konnte Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder Flüchtling sein und hatte diese Gebiete bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen.
Mai
 Fuchs
Zorn	Henkel
 Dr. Lang