Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Diesen Vergleich focht der Kläger im Dezember 1965 unter Hinweis auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an. Er verlangte Entschädigung für Gesundheitsschaden, den er im März 1967 durch Vorlage des B-Bogens, eidesstattlicher Erklärungen über seine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden und eines ärztlichen Zeugnisses über die Behandlung seit 19^8 erläuterte. Nach den bisherigen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 BEG-SchlußG nicht vor. Das Berufungsgericht verneint auch die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, weil dem Kläger kein weitergehender Gesundheitsschadensanspruch als nach bisherigen Vorschriften zustehe. Jedoch kann ein Recht zur Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit der Begründung des Berufungsurteils nicht verneint werden. Daß der Kläger die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift Der Kläger hat den Antrag rechtzeitigt vor dem Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Damit wurden zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß das Uberleitungsrecht aus der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in Betracht komme, dargelegt (vgl. Die Anfechtung des AbgeltungsVergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann daher den Weg zur Prüfung des gesamten Gesundheitsschadensanspruchs (vgl. Da weder zur Anspruchsberechtigung des Klägers noch zu seinem Verfolgungsschicksal und den dadurch etwa entstandenen Gesundheitsschäden bisher Feststellungen getroffen worden sind, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2411 016 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 70/75 URTEIL Verkündet am 3. Mai 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Benjamin Nr. Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Hessen , vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. Februar 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1938 in Bialystok/Polen geborene Kläger beantragte 1957 Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Er trug vor, er habe mit seiner Mutter von August 1941 bis Sommer 1942 im Ghetto Wolozyn und nach der Flucht bis Juli 1944 in einem Wolozyner Keller und später in den umliegenden Wäldern versteckt gelebt; am 1. Januar 1947 habe er sich im DP-Lager ,fHerzogM (Hessisch Lichtenau) aufgehalten. Die Entschädigungsbehörde bezweifelte die Haftangaben. Im März 1965 verglichen sich die Parteien über 5.000 DM Entschädigung, womit Müber den geltend gemachten Freiheits- schaden hinaus sämtliche weiteren Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht abgegolten" sein sollten. Diesen Vergleich focht der Kläger im Dezember 1965 unter Hinweis auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an. Er verlangte Entschädigung für Gesundheitsschaden, den er im März 1967 durch Vorlage des B-Bogens, eidesstattlicher Erklärungen über seine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden und eines ärztlichen Zeugnisses über die Behandlung seit 19^8 erläuterte. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf Kapitalent-schädigung seit 1. Januar 19^5, Rente und Heilverfahren blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die ZurückVerweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vergleich vom 10. März 1965 auch den Gesundheitsschadensanspruch abgegolten hat. Nach den bisherigen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 BEG-SchlußG nicht vor. Der Berufungsrichter ist da- von überzeugt, daß andere als medizinische Beweggründe für die Aufgabe des Anspruchs im Vergleich bestimmend waren. Das Berufungsgericht verneint auch die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, weil dem Kläger kein weitergehender Gesundheitsschadensanspruch als nach bisherigen Vorschriften zustehe. Er sei nicht in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Vergleich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein könnte, fehlten. Letzteres ist richtig. Jedoch kann ein Recht zur Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit der Begründung des Berufungsurteils nicht verneint werden. Der 1938 geborene Kläger verlangt Entschädigung für den Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1945. Er behauptet eine Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. Somit kann er durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG) begünstigt worden sein. Da er am 1. Januar 1945 noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte, kann ihm ein weitergehender Anspruch zustehen. Nach der früheren Rechtslage war zu demindest zweifelhaft, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung das Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichgestellt wird. Diesen Zweifel hat § 33 Abs. 2 BEG beseitigt. Darin liegt eine Anspruchsverbesserung (BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19; 1975, 209). Daß der Kläger die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unschädlich. Der Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BGH RzW 1970, 28). Der Kläger hat den Antrag rechtzeitigt vor dem Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Denn in den im März 1967 eingereichten Unterlagen ist angegeben, bestimmte, durch ein ärtliches Zeugnis unter Beweis gestellte GesundheitsSchäden seien während der Verfolgung entstanden. Damit wurden zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß das Uberleitungsrecht aus der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in Betracht komme, dargelegt (vgl. zur Substantiierung des Uberleitungsrechts BGH RzW 1978, 74 Nr. 26; 75). Die Anfechtung des AbgeltungsVergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann daher den Weg zur Prüfung des gesamten Gesundheitsschadensanspruchs (vgl. BGH RzW 1974, 183 Nr. 19) freigemacht haben. Da weder zur Anspruchsberechtigung des Klägers noch zu seinem Verfolgungsschicksal und den dadurch etwa entstandenen Gesundheitsschäden bisher Feststellungen getroffen worden sind, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang