BGH RzW 1973» 182) als Rücknahme des Antrags auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus« Er geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus» daß der zurückgenommene Anspruch nicht nach § 189a BRG erneut angemeldet werden konnte« Eine Möglichkeit» die Rücknahmeerklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB anzufechten» schließt der Berufungsrichter aus, weil Rechtsanwalt Ajm^über den Inhalt der Rücknahmeerklärung nicht geirrt habe. Diese Anspruchsverbesserung berechtige nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zur Anfechtung einer früher durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung getroffenen Regelung. Der Regelung durch Verzicht sei hier wie bei Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG (BGH RzW 1969, 338 Nr. 40) die Rücknahme des allein noch anhängigen Einzelanspruchs gleichzuachten» Die Revision wendet sich nicht gegen die mit der Rechtsprechung des Senats (BGH RzW 1972, 20 Nr. 10) übereinstimmende Ansicht des Berufungsgerichts, dem Verfolgten, der vor dem Erwerbsalter in entschädigungsberechtigendem ' Maße gesundheitlich geschädigt worden sei, stehe aufgrund § 33 Abs. 2 BEG gegenüber der früheren Rechtslage ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 und 3 BEG-SchlußG zu. Sie bekämpft die Gleichstellung der Antragsrücknahme mit dem Verzicht in Art. III Nr. 3 BBG-SchlußG. Jedenfalls müsse die Anfechtung deshalb scheitern, weil Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG voraussetze, daß dem Berechtigten in der früheren Regelung bereits eine 1, Zutreffend prüft der Berufungsrichter die Anfechtung auch unter dem Gesichtspunkt des Art, III Nr« 3 BEG-SchlußG, § 33 Abs, 2 BEG. Die Einfügung des § 33 Abs, 2 in das Bundesentschädigungsgesetz durch Art, I Nr, 23 BEG-SchlußG kann für die 1939 geborene Klägerin im Sinne des Art, III Nr, 3 BEG-SchluBG einen weitergehenden Anspruch begründet haben (BGH RzW 1972, 20 Nr. 10). 2. Entgegen der Auffassung der Revision setzt eine Anfechtung nach Art. III Nr, 3 BEG-SchlußG nicht voraus, daß dem Verfolgten durch die angefochtene Regelung bereits eine Entschädigung zuerkannt worden ist. Es gibt keine Leistungsgewährung durch den in Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG genannten Verzicht, Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung genügt es zur Begründung des Anfechtungsrechts, daß das BEG-Schlußgesetz den Anspruch des Berechtigten erweitert hat. Darauf, ob und was der Berechtigte nach bisherigem Recht erhalten hat, kommt es nicht an (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30; BGH, Urteil vom 4. September 1965 durch Vergleich geregelt worden und steht dem Berechtigten aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weiter- gehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann der Berechtigte die Regelung nach Art« III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten (BGH RzW 1972, 216). Der Berufungsrichter hat zu Recht die Gründe, die in BGH RzW 1969, 358 Nr. 40 fUr die Gleichstellung der Antragsrücknahme mit dem Anspruchsverzicht bei Anwendung des Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG genannt sind, auch für die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG herangezogen. Die Rücknahme führte nach dem bis 17« September 1963 geltenden Recht zu demselben Ergebnis wie ein Verzicht, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme kein anderer Anspruch mehr anhängig war oder das durch den allgemeinen Entschädigungsantrag nach § 189 Abs« 1 BEG ausgelöste Verfahren später durch unanfechtbare Entscheidung oder Erklärung des Antragstellers abgeschlossen wurde; eine erneute Anmeldung des zurück genommenen Anspruchs war dann nicht mehr zulässig (BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27; 323). Diese Rechtslage hat den Bundesgerichtshof veranlaßt, bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Rücknahme dem Verzicht Er brauchte aber auch nicht damit zu rechnen, daß eine künftige gesetzliche Regelung den Verzicht auf den materiellen Anspruch gegenüber der Verfahrensbeendigung durch Rücknahme begünstigen werde; Rücknahme oder Verzicht hatten für ihn die gleiche Bedeutung. Es kommt darauf an» ob sich im Einzelfall aus einer Gegenüberstellung der früheren und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt» daß dem Antragsteller ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Der durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügte § 33 Abs. 2 BEG hat die nach der früheren Rechtslage bestehenden Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind, das bis zur Verfolgung wegen seines Alters noch nicht erwerbstätig war, einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichstand. Wer gesetzlicher Vertreter ist und welche Befugnisse er hat, ist dem durch Art. 19 Satz 1 EGBGB be-zeichneten Recht zu entnehmen; Art. 19 Satz 1 EGBGB ist als vollständige Kollisionsnorm des Inhalts zu verstehen, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem der Vater, und falls dieser gestorben ist, die Mutter angehört. März 1958 unwirksam war, und wenn die weiteren Voraussetzungen für eine Nachmeldung gemäß § 189a Abs. 1 BBG vorliegen, stellt sich die Frage einer Anfechtung der Antragsrücknahme vom 17. Nicht auszuschließen ist auch, daß zwar die Anmeldung des Gesundheitsschadens in der Frist des § 189 Abs. 1 BEG für die Klägerin wirksam war, die für eine Antragsrücknahme mit Wirkung gegen die damals zwanzigjährige Klägerin nach der maßgebenden Rechtsordnung erforderlichen Voraussetzungen aber fehlten. scheiden* Führt hei wirksamer Anmeldung und wirksamer Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs der Weg zur Neuprüfung nur über die Anfechtung der Antragsrücknahme und ist die Anfechtung begründet, so ist über den gesetzlichen Anspruch und nicht nur über die Verbesserungen zu entscheiden, die das neue Recht im Vergleich zu dem alten gebracht hat (BGH RzW 1970, 139 Nr* 30; 1972, 216).
BUNDESGERICHTSHOF 2542 027 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20. Dezember 1973 Pohl, Amtsinspektor ale Urkundabeamter der GeschiftaateUe IX ZR 70/73 URTEIL in dem Sntschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsainisterium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Helen (früher Dziunia) I Street, M n.y. »am/usA, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revi sionsbeklagte t i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Puchs» Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des öberlan-desgerichts München vom 26. Januar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand *r. Die am1939 in Polen geborene jüdische Klägerin befand sich am 1. Januar 1947 in dem DP-Lager F0^und wanderte 1949 in die USA aus. Sie beantragte 1930 Entschädigung für Freiheitsschaden und gab an» sie habe sich von September 1941 bis Dezember 1942 im Ghetto LOB»»ufgehalten und dann bis Juli 1944 bei christlichen Polen versteckt gelebt* Mit Bescheid von 25. Oktober 1956 gewährte ihr die Behörde Haftentschädigung für 15 Monate Ghetto-Auf enthalt. Weitere Entschädigung wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 47 BEG nicht nachgewiesen seien. Am 1. Februar 1958 beantragte die Klägerin erneut Entschädigung für Schaden an Freiheit. Sie gab an, ab 1. Juli 1941 das Judenkennzeichen getragen zu haben, und machte nähere Angaben zun Leben im Versteck nach dem Ghetto-Auf enthalt. Die Bntschädi-gungsbehörde lehnte 1961 den Neuantrag als unzulässig ab. Die Klage wurde 1962 durch das Landgericht abgewiesen, die Berufung 1963 als unzulässig verworfen. Am 21 • März 1958 meldete Rechtsanwalt Afür die Klägerin Schaden an Körper oder Gesundheit an. Als ihm Anfang Mai I960 dazu ein Fragebogen übersandt wurde, teilte er durch Schreiben vom 17. Mai I960 mit, die Antragstellerin wolle den Gesundheitsschaden nicht weiter verfolgen. Am 17. Februar 1965 stellte ein anderer Bevollmächtigter den Antrag, die Ansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit zu bearbeiten. Am 22. Dezember 1965 ging eine "Global-Anmeldung und Anfechtung" ein, in der alle Vergleiche, Verzichtserklärungen und Abfindungen ange-fochten und etwaige Antragsrücknahmen widerrufen wurden. Die Entschädigungsbehörde prüfte den 1966 näher erläuterten Gesundheitsschaden sachlich, lehnte dann aber mit Bescheid vom 15. September 1970 den Entschädigungsantrag ab, weil der zurückgenommene Anspruch nach BGH i i - k - RzW 1969 , 275 nicht erneut habe angemeldet werden können« Bin Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG bestehe nicht. Die Rücknahmeerklärung habe auch nicht gemäß Art« IV Nr« 2 BEG-SchlußG angefochten werden können» da weder vorgetragen noch ersichtlich sei» daß für die Rücknahme einer der in Art« IV BEG-SchlußG abschließend auf ge führten Angleichungsgründe maßgebend gewesen sei« Das Landgericht wies die Klage ab« Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht« Bntscheidungsgründe I. Der Berufungsrichter legt die Erklärung des Rechtsanwalts vom 17. Mai I960 zutreffend (vgl. BGH RzW 1973» 182) als Rücknahme des Antrags auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus« Er geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus» daß der zurückgenommene Anspruch nicht nach § 189a BRG erneut angemeldet werden konnte« Eine Möglichkeit» die Rücknahmeerklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB anzufechten» schließt der Berufungsrichter aus, weil Rechtsanwalt Ajm^über den Inhalt der Rücknahmeerklärung nicht geirrt habe. Auch ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG komme nicht in Betracht, da das Entschädigungs- verlangen nicht aus medizinischen Gründen auf gegeben worden sei. Jedoch sei die Antragsrücknahme nach Art. III Nr. 3 BBG-SchlußG wirksam angefochten worden, so daß der Gesundheitsschadensanspruch sachlich zu prüfen sei. Durch Art. I BBG-SchlußG sei § 33 Abs. 2 BEG in das Gesetz ein-gefügt worden. Er habe die Rechtslage zugunsten jugendlicher Verfolgter verbessert, die den Zeitpunkt des möglichen Eintritts in das Erwerbsleben erlebt hätten und von diesem Zeitpunkt an schon nach § 33 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen seien. Diese Anspruchsverbesserung berechtige nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zur Anfechtung einer früher durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung getroffenen Regelung. Der Regelung durch Verzicht sei hier wie bei Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG (BGH RzW 1969, 338 Nr. 40) die Rücknahme des allein noch anhängigen Einzelanspruchs gleichzuachten» II. Die Revision wendet sich nicht gegen die mit der Rechtsprechung des Senats (BGH RzW 1972, 20 Nr. 10) übereinstimmende Ansicht des Berufungsgerichts, dem Verfolgten, der vor dem Erwerbsalter in entschädigungsberechtigendem ' Maße gesundheitlich geschädigt worden sei, stehe aufgrund § 33 Abs. 2 BEG gegenüber der früheren Rechtslage ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 und 3 BEG-SchlußG zu. Sie bekämpft die Gleichstellung der Antragsrücknahme mit dem Verzicht in Art. III Nr. 3 BBG-SchlußG. Jedenfalls müsse die Anfechtung deshalb scheitern, weil Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG voraussetze, daß dem Berechtigten in der früheren Regelung bereits eine Entschädigung wegen des gleichen Schadens zugebilligt worden sei. III, Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteil s und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlande sgericht• 1, Zutreffend prüft der Berufungsrichter die Anfechtung auch unter dem Gesichtspunkt des Art, III Nr« 3 BEG-SchlußG, § 33 Abs, 2 BEG. Die Einfügung des § 33 Abs, 2 in das Bundesentschädigungsgesetz durch Art, I Nr, 23 BEG-SchlußG kann für die 1939 geborene Klägerin im Sinne des Art, III Nr, 3 BEG-SchluBG einen weitergehenden Anspruch begründet haben (BGH RzW 1972, 20 Nr. 10). 2. Entgegen der Auffassung der Revision setzt eine Anfechtung nach Art. III Nr, 3 BEG-SchlußG nicht voraus, daß dem Verfolgten durch die angefochtene Regelung bereits eine Entschädigung zuerkannt worden ist. Es gibt keine Leistungsgewährung durch den in Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG genannten Verzicht, Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung genügt es zur Begründung des Anfechtungsrechts, daß das BEG-Schlußgesetz den Anspruch des Berechtigten erweitert hat. Darauf, ob und was der Berechtigte nach bisherigem Recht erhalten hat, kommt es nicht an (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30; BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 - IX ZR 102/68; zutreffend OLG München RzW 1968, 226 und OLG Celle RzW 1969, 269). Ist die Entschädigung vor dem 18. September 1965 durch Vergleich geregelt worden und steht dem Berechtigten aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weiter- gehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann der Berechtigte die Regelung nach Art« III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten (BGH RzW 1972, 216). Die Meinung der Revision, Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ergänze nur Art. III Nr. 2 BBG-SchlußG und deshalb gälten dessen Voraussetzungen auch bei Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, ist zu eng. 3« Erfolglos bekämpft die Revision auch die Ansicht des Berufungsrichters, die Antragsrücknahme sei wie ein Verzicht anfechtbar. Der Berufungsrichter hat zu Recht die Gründe, die in BGH RzW 1969, 358 Nr. 40 fUr die Gleichstellung der Antragsrücknahme mit dem Anspruchsverzicht bei Anwendung des Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG genannt sind, auch für die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG herangezogen. Die Rücknahme führte nach dem bis 17« September 1963 geltenden Recht zu demselben Ergebnis wie ein Verzicht, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme kein anderer Anspruch mehr anhängig war oder das durch den allgemeinen Entschädigungsantrag nach § 189 Abs« 1 BEG ausgelöste Verfahren später durch unanfechtbare Entscheidung oder Erklärung des Antragstellers abgeschlossen wurde; eine erneute Anmeldung des zurück genommenen Anspruchs war dann nicht mehr zulässig (BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27; 323). In beiden Fällen hatten die Antragsteller das Recht auf eine Sachentscheidung am 17. September 1965 verloren. Der am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189a Abs. 1 BEG hat es ihnen nicht wieder eingeräumt, gleichgültig, ob sie auf einen Anspruch verzichtet oder ihn zurückgenommen hatten (BGH RzW 1969, 275; 506; 1971, 559). Diese Rechtslage hat den Bundesgerichtshof veranlaßt, bei der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Rücknahme dem Verzicht gleichzustellen (RzW 1969, 358)* Die Gründe dafür treffen auch für die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu. Die Zulässigkeit eines Uberleitungsverfahrens kann nicht davon abhängen, welche Worte der Antragsteller gewählt hatte, um das anhängige Verfahren zu beenden. Ihre oft schwierige und zweifelhafte Auslegung würde sonst Rechts folgen auslösen, die der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Erklärung nicht überschauen konnte. Er hatte zwar keinen Anlaß zu erwarten, daß die Frist des § 189 Abs. 1 BBG aufgehoben und die erstmalige Anmeldung von Ansprüchen oder die erneute Anmeldung nicht mehr anhängiger Ansprüche ohne Einschränkung zugelassen werde. Er brauchte aber auch nicht damit zu rechnen, daß eine künftige gesetzliche Regelung den Verzicht auf den materiellen Anspruch gegenüber der Verfahrensbeendigung durch Rücknahme begünstigen werde; Rücknahme oder Verzicht hatten für ihn die gleiche Bedeutung. Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 399 eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. Als der GesundheitsSchadensantrag am 17* Mai I960 zurückgenommen wurde, war noch der Anspruch wegen Freiheitsschadens anhängig, den die Klägerin am 1. Februar 1958 erneut angebracht hatte. Die Behörde lehnte den entgegen Art. III Nr. 9 des 3. ÄndG/BErgG gestellten Neuantrag 1961 als unzulässig ab; nach im ersten Rechtszug erfolgloser Klage wurde 1963 die Berufung der Klägerin verworfen. Damit trat nach damaliger Rechtslage die endgültig verfahrensbeendende Wirkung der Rücknahme des Gesundheitsschadens ein; da jetzt kein Einzelanspruch mehr anhängig blieb, war ein Nachschieben nicht mehr möglich (BGH RzW 1964, 327). Das rechtfertigt es, hier die Anfechtung der Antragsrück-nahme zuzulassen. 4. Gleichwohl kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Berufungsrichter bejaht das Anfechtungsrecht» ohne dessen Voraussetzungen vollständig festzustellen. Die Änderung einer für die rechtliche Beurteilung heranzuziehenden Gesetzesbestimmung begründet noch kein Neuantrags- und Anfechtungsrecht. Es kommt darauf an» ob sich im Einzelfall aus einer Gegenüberstellung der früheren und der aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt» daß dem Antragsteller ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Bei diesem Vergleich ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der neuen Entscheidung auszugehen. Es ist nicht darauf abzustellen» was der Berechtigte aufgrund der vergleichsweisen Regelung erhalten hat (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30; 1972, 216). Der durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügte § 33 Abs. 2 BEG hat die nach der früheren Rechtslage bestehenden Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind, das bis zur Verfolgung wegen seines Alters noch nicht erwerbstätig war, einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichstand. Diese Verbesserung der Rechtslage für jugendliche Verfolgte hat für die Klägerin dann einen weitergehenden Anspruch begründet, wenn verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden ihre Erwerbsfähigkeit schon zu einer Zeit, in der sie wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht erwerbstätig war und nach den Verhältnissen in ihrer Heimat auch noch nicht sein konnte, um mindestens 25 v. H. (§ 36 BEG) gemindert haben (vgl. BGH RzW 1972, 20); dann hat die Klägerin die Antragsrücknahme vom 17. Mai I960 wirksam angefochten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist bisher nicht festgestellt. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 10 - IV, Die bisherige Sachbehandlimg veranlaßt folgenden Hinweis: Der Berufungsrichter beurteilt die Geschäftsfähigkeit und die gesetzliche Vertretung der Klägerin nach deutschem Recht, Die Klägerin ist in Polen geboren und lebt in den USA. Nach Art. 7 EGBGB wird die Geschäftsfähigkeit einer Person nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem sie angehört. Wer gesetzlicher Vertreter ist und welche Befugnisse er hat, ist dem durch Art. 19 Satz 1 EGBGB be-zeichneten Recht zu entnehmen; Art. 19 Satz 1 EGBGB ist als vollständige Kollisionsnorm des Inhalts zu verstehen, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind nach den Gesetzen des Staates beurteilt wird, dem der Vater, und falls dieser gestorben ist, die Mutter angehört. Wenn die Prüfung ergibt, daß die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit vom 21. März 1958 unwirksam war, und wenn die weiteren Voraussetzungen für eine Nachmeldung gemäß § 189a Abs. 1 BBG vorliegen, stellt sich die Frage einer Anfechtung der Antragsrücknahme vom 17. Mai I960 nicht. Nicht auszuschließen ist auch, daß zwar die Anmeldung des Gesundheitsschadens in der Frist des § 189 Abs. 1 BEG für die Klägerin wirksam war, die für eine Antragsrücknahme mit Wirkung gegen die damals zwanzigjährige Klägerin nach der maßgebenden Rechtsordnung erforderlichen Voraussetzungen aber fehlten. Dann wäre ohne weiteres über den noch anhängigen Ge sundheitsSchadensanspruch der Klägerin zu ent- i 11 scheiden* Führt hei wirksamer Anmeldung und wirksamer Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs der Weg zur Neuprüfung nur über die Anfechtung der Antragsrücknahme und ist die Anfechtung begründet, so ist über den gesetzlichen Anspruch und nicht nur über die Verbesserungen zu entscheiden, die das neue Recht im Vergleich zu dem alten gebracht hat (BGH RzW 1970, 139 Nr* 30; 1972, 216). Mai Henkel Fuchs Dr* Thumm Portmann