Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. § 189 BEG, da der ASt ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Gewährung von Entschädigungen nach dem BEG versäumt hat. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlassen Rumäniens in der Bundesrepublik seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als Vertriebener gilt. Deshalb ist für den Revisionsrecht szug davon auszugehen, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfüllt sind. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch die Anmeldefrist des Art. VIII BEG-SchlußG (31. 1• Januar 1970 seien mangels Wohnsitznahme in der Bundesrepublik die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht erfüllt gewesen, die vorsorgliche Anmeldung noch nicht bestehender Ansprüche in der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG sei unwirksam. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1975, 31 Nr. 2$ ausgeführt hat, setzt Art. VIII BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung , nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen. Die Vorschrift enthält eine zeitliche Schranke nur insofern, als der Verfolgte innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen des Vertreibungsgebiets in der Bundesrepublik Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben muß. Es fehlt, wie der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung weiter dargelegt hat, jeder Anhalt dafür, daß Art. VIII BEG-SchlußG das materielle Recht über die für einzelne Tatbestandsmerkmale aufgeführten zeitlichen Schranken hinaus zu dem Nachteil des Verfolgten abändere und eine allgemeine Frist aufrichte, Dezember 1969 bei der Entschädigungsbehörde eingereichte Schriftsatz enthält nur das allgemeine Entschädigungsverlangen (§ 189 Abs. 1 BEG). Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG befristet jede Anmeldung von EinzelanSprüchen zu dem 31. Dezember 1969* Die Ansprüche des Klägers gehören nicht zu den in Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG genannten Ausnahmen, auch nicht der Anspruch auf Soforthilfe (BGH RzW 1973» 196). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist unzulässig (BGH aaO).
2531 021 Nachschlagewerk; ja BGHZs nein BEG § 189a Abs. 2; BEG-SchlußG Art. VIII Abs. 1 Satz 1 Die einzelnen Entschädigungsansprüche waren bis 31. Dezeaber 1969 zu bezeichnen. BGH, Uri. v. 3. Juli 1975 - IX ZR 70/72 - OLG München LG München J BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 70/72 URTEIL Verkündet am 3. Juli 1975 Pohl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Michael L t Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagter und Revisionsbeklagter ■v7 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1929 in T^H^Siebenbürgen geborene jüdische Kläger verließ im Oktober 1969 Rumänien und kam über Israel am 31« März 1970 in die Bundesrepublik. Am 16. Dezember 1969 ließ er durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Entschädigungsbehörde folgende 11 Anträge" stellen: "1• Auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gern. § 189 BEG, da der ASt ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Gewährung von Entschädigungen nach dem BEG versäumt hat. Der ASt ist anerkannt als Volksdeutscher Aus Siedler aus Rumänien gemäß Übernahmege-nehmigung des Bundesverwaltungsamtes Köln, Gesch.-Zeichen III 4 - 34 123 Liste Ru 6275. Die rumänischen Behörden haben die Aussiedlung hach der Bundesrepublik Deutschland nicht genehmigt und mein Mandant mußte die Ausreise nach Israel beantragen. Er ist vor kurzem in Israel eingetroffen und darf von dort vorläufig nicht Weiterreisen. 2. Auf Entschädigung nach dem BEG für die in dem Jahre 1944 erlittenen Schäden, sowohl persönlich, als auch für seine während der Deportation nach Auschwitz und Kaufering bei Landsberg verstorbenen Eltern Ing. Alexander L(HB und Malwine L^fBBB geb. Kaufmann." Er gab an, er erfülle die Voraus Setzungen des § 4 BEG, und bat um die Zusendung entsprechender Vordrucke. Am 1. Mai 1970 teilte er mit, er habe die Geneh-migung zur Weiterreise erhalten und sei am 8. April 1970 in Nürnberg - Durchgangsstelle für Aussiedler -eingetroffen und registriert worden. In am 5. und 6. August 1970 ausgefüllten Antragsvordrucken bezeichnete er als Einzelansprüche Lebens-, Gesundheits-, Freiheits- und Berufsschäden sowie Soforthilfe und machte unter Vorlage verschiedener Urkunden Angaben Uber die Verfolgung und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Behörde lehnte ab: Der Antrag sei unzulässig. Der Kläger habe vor Ablauf der Ausschlußfrist des Art* VIII BEG-SchlußG zur Bundesrepublik keine örtliche Beziehung im Sinne des § 4 BEG gehabt. Für einen nach Fristablauf eingehenden Antrag sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Die Klage auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Leben, an Freiheit und im beruflichen Fortkommen sowie auf Soforthilfe blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter; hilfsweise beantragt er die Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlassen Rumäniens in der Bundesrepublik seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als Vertriebener gilt. Deshalb ist für den Revisionsrecht szug davon auszugehen, daß die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfüllt sind. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch die Anmeldefrist des Art. VIII BEG-SchlußG (31. Dezember 1969) versäumt. Der Antrag vom 16. Dezember 1969 habe diese Frist nicht gewahrt. Vor dem 1• Januar 1970 seien mangels Wohnsitznahme in der Bundesrepublik die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht erfüllt gewesen, die vorsorgliche Anmeldung noch nicht bestehender Ansprüche in der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG sei unwirksam. Allein diese Auslegung der Vorschrift werde ihrem Zweck gerecht, die Entschädigung abschließend zu regeln. Es handle sich um eine Ausschlußfrist. Die Anspruchsvoraussetzungen müßten innerhalb dieser Frist erfüllt sein. Anderenfalls erlösche der Anspruch. Der Antrag vom 16. Dezember 1969 scheiterte nicht daran, daß der Kläger erst nach dem 31. Dezember 1969 in der Bundesrepublik seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1975, 31 Nr. 2$ ausgeführt hat, setzt Art. VIII BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung , nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen. Bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG gilt nichts anderes. Die Vorschrift enthält eine zeitliche Schranke nur insofern, als der Verfolgte innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen des Vertreibungsgebiets in der Bundesrepublik Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben muß. Es fehlt, wie der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung weiter dargelegt hat, jeder Anhalt dafür, daß Art. VIII BEG-SchlußG das materielle Recht über die für einzelne Tatbestandsmerkmale aufgeführten zeitlichen Schranken hinaus zu dem Nachteil des Verfolgten abändere und eine allgemeine Frist aufrichte, bis zu deren Ablauf alle sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs hätten erfüllt sein müssen. Das Berufungsurteil ist jedoch aus einem anderen Grunde im Ergebnis richtig. Der vom Bevollmächtigten am 16. Dezember 1969 bei der Entschädigungsbehörde eingereichte Schriftsatz enthält nur das allgemeine Entschädigungsverlangen (§ 189 Abs. 1 BEG). Die Einzelansprüche sind nicht bezeichnet. Damit ist der Kläger frühestens im August 1970 hervorgetreten. Das war zu spät. Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG befristet jede Anmeldung von EinzelanSprüchen zu dem 31. Dezember 1969* Die Ansprüche des Klägers gehören nicht zu den in Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG genannten Ausnahmen, auch nicht der Anspruch auf Soforthilfe (BGH RzW 1973» 196). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist unzulässig (BGH aaO). Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann