Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9* Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Diese Bemerkung stellt wieder in Präge, ob der Berufungsrichter davon Überzeugt ist, daß der psychiatrische Sachverständige das verfolgungsbedingte psychische Teilleiden im Blick auf den auch sonst geschädigten Zustand der Klägerin bewertet hat, und ob er dies unter einer "Berücksichtigung” der verfolgungsunabhängigen Herzkrankheit versteht. Es ist nicht auszuschließen, daß der Berufungsrichter mit der "Berücksichtigung der Herzkrankheit” die Aus Schaltung dieses verfolgungsunabhängi gen Leidens bei der Schätzung des Erwerbsminderungsgrades meint, die BGH RzW 1969, 261 nach seiner Auffassung gestattet. In der neuen Entscheidung wird er bei der Bewertung der verfolgungsbedingten Störungen dem Umstande eindeutig Rechnung tragen müssen, daB die Klägerin gleichzeitig an einer nicht unerheblichen Schädigung von Herz und Gefäßen gelitten hat und leidet#
2421 085 /Jty BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 70/71 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1971 Amtsinspektor als Urknndabeamter der GeschifUstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Elizabeth Street, USA, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Bl gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in H f Beklagten und Revisionsbeklagten /iS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9* Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 1970 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist.gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Bie 1892 geborene jüdische Klägerin hat Beutsehland 1934 aus VerfolgungsgrUnden verlassen. 1959 wurde ihr ein Heilverfahren für neurasthenische Beschwerden im Sinne der anhaltend abgrenzbaren Verschlimmerung eines Anlageleidens zuerkannt, eine Rente jedoch aus medizinischen Gründen abgelehnt. Ihren Angleichungsantrag (Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEO* SchlußG-) lehnte die Behörde 1967 wiederum aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Zurück-Verweisung der Sache an das Berufungsgericht• Bas beklagte Land läßt sich nicht vertreten* Entscheidungsgrttnde Der Berufungsrichter hat sich auf ein psychiatrisches Gutachten gestützt, das nach seiner Auffassung die neurasthe~ nisehen Beschwerden voll der Verfolgung zuschreibt, sie aber zutreffend nur mit 10 - 20# Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertet. Ber psychiatrische Sachverständige habe, so fährt das Urteil fort, auch zu einem internistischen Leiden der Klägerin Stellung nehmen müssen, weil der Vertrauensarzt von einer "Herzneurose" gesprochen habe* Bieses Leiden verneine der psychiatrische Sachverständige, weil die Klägerin an einer Herzmuskelschädigung mit Dekompensationserscheinungen und an Bluthochdruck leide* Baß er die psychiatrische Erwerbsminderung "unter Berücksichtigung der verfolgungsunabhängigen Herzkrankheit" nicht höher veranschlage als mit 10 - 20#, beruhe auf dem völlig normalen psychischen Befunde; offensichtlich bewege sich das psychische Leiden an der unteren Grenze der Feststellbarkeit* In diesem Zusammenhänge hält der Berufungsrichter der Klägerin, die sich auf BGH RzW 1969» 261 berufen hatte, entgegen, die Entscheidung beziehe sich auf das Zusammentreffen mehrerer verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden und darum handle es sich bei der Klägerin nicht. Diese Bemerkung stellt wieder in Präge, ob der Berufungsrichter davon Überzeugt ist, daß der psychiatrische Sachverständige das verfolgungsbedingte psychische Teilleiden im Blick auf den auch sonst geschädigten Zustand der Klägerin bewertet hat, und ob er dies unter einer "Berücksichtigung” der verfolgungsunabhängigen Herzkrankheit versteht. Denn BGH RzW 1969» 261 verlangt ausdrücklich die Bewertung des Verfolgungsleidens unter Berücksichtigung der nichtverfolgungsbedingten GesundheitsSchäden und begründet das mit der unterschiedlichen Bedeutung des Verfolgungsschadens für einen im übrigen gesunden oder auch im übrigen geschädigten Menschen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Berufungsrichter mit der "Berücksichtigung der Herzkrankheit” die Aus Schaltung dieses verfolgungsunabhängi gen Leidens bei der Schätzung des Erwerbsminderungsgrades meint, die BGH RzW 1969, 261 nach seiner Auffassung gestattet. In der neuen Entscheidung wird er bei der Bewertung der verfolgungsbedingten Störungen dem Umstande eindeutig Rechnung tragen müssen, daB die Klägerin gleichzeitig an einer nicht unerheblichen Schädigung von Herz und Gefäßen gelitten hat und leidet# Wüstenberg von der Mühlen Henkel Fuchs Br# Thumm