Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Das Berufungsgericht geht von einer Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG aus, hat aber nicht geprüft, ob eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß § 164 BEG ausgeschlossen ist. Es verneint vielmehr den Anspruch, weil die Maßnahmen, die den Gesundheitsschaden der Klägerin verursacht haben könnten, keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG und diesen auch nicht gleichzuachten seien. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind dann, wenn die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht eingreift, Gesundheitsschäden nicht zu entschädigen, die eine von einer ausländischen Regierung angeordnete, aber von der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat. Denn jene Überleitungsvorschrift mache nicht nur die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens davon abhängig, daß die Schädigung während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG, also gemäß § 2 der 2. Die Angleichungsbestimmung als Auslegungsregel bedeute vielmehr, daß Schädigungen an Leben und an Körper oder Gesundheit, die auf einer Freiheitsentziehung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG beruhten, auch dann nur über die Vermutung der §§15 Abs. 2 und 28 Abs. 2 BEG wie die Folgen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zu behandeln seien, wenn der Anspruch erstmals bei den EntschädigungsOrganen anhängig sei. Im übrigen spreche gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß ein Verfolgter, dessen aus § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 28 BEG hergeleiteter Anspruch bei Inkrafttreten des BEG-SchlußG rechtskräftig abgelehnt worden sei, Entschädigung nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen verlangen könnte als der Verfolgte, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen Das BEG-SchlußG hat diese Frage nicht durch eine Änderung des § 2 oder des § 43 BEG geklärt; der Gesetzgeber hat die AngleichungsVorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG für ausreichend erachtet: Uber einen zweiten Antrag für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit ist erneut zu entscheiden, wenn ein solcher Anspruch vor dem 18. September 1965 unanfechtbar mit der Begründung abgelehnt worden war, daß die während einer oder im Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden sei. Die Gleichstellung der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG mit einer Gewaltmaßnahme nach § 2 BEG würde allerdings die Entschädigungspflicht für sämtliche Schäden nach sich ziehen, die eine solche Freiheitsentziehung verursacht hat, soweit einzelne Schadenstatbestände des Zweiten Abschnitts des BEG erfüllt sind und die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten nach §§ 4, 4a, 150, 160 BEG gegeben ist (vgl. 20 zu Art. IVe) stellen klar, daß eine durch die deutsche Regierung lediglich veranlaßte Freiheitsentziehung nicht für alle auf ihr beruhenden Schadenstatbestände rechtliche Wirkungen wie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme auslöst; die Folgen der Gleichstellung sind begrenzt. Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG begründet nur für bestimmte Folgeschäden, nämlich Schaden an Leben (§ 15 ff BEG) und Schaden an Körper oder Gesundheit (§ 28 ff BEG), eine Entschädigungspflicht. Die Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die eine von dem nationalsozialistischen Gewalthaber nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG zu verantwortende Freiheitsentziehung verursacht Sie ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG nicht zu entnehmen. Der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages hat, wie im Berufungsurteil dargelegt, die Erweiterung des materiellen Entschädigungsrechts, insbesondere des § 2 BEG, erwogen, um klarzustellen, daß die Schadensfolgen einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG für Leben und Gesundheit entschädigungsfähig sind. Der Gesetzgeber hat jedoch auf eine Änderung des materiellen Rechts verzichtet und sich mit einer Angleichungsvorschrift begnügt. Wenn die Voraussetzungen der Zulässigkeit des zweiten Verfahrens vorliegen, begrenzen sie den Rechtsanspruch nicht mehr; er ist gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG ohne Bindung an frühere tatsächliche Feststellungen, die den für die Zulässigkeit der Angleichung maßgebenden Ablehnungsgrund tragen (vgl. Der durch die haftungsbegründende Freiheitsent-Ziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursachte Gesundheitsschaden ist daher zu entschädigen, gleichgültig wann die Gesundheitsstörungen hervorgetreten sind. Aufgrund erneuter Verhandlung wird der Berufungsrichter zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach §§ 160, 164 BEG entschädigungsberechtigt ist und gegebenenfalls eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG, der die Tatbestände des § 43 Abs.3 BEG gleichzuachten sind (BGH Urteil vom 9.
/''*) f» 1 t, r> X BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 70/70 URTEIL Verkündet am 27. April 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Mali Clara S t Holl. Westindien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg» von der Mühlen» Zorn» Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 191^ in Rumänien geborene Klägerin mußte ab Juli 19^1 an ihrem Wohnsitz in Czemowitz den Judenstern tragen und von Oktober bis November 1941 in» Ghetto leben. Sie behauptet: Sie habe zusammen mit ihren Eltern und einer Schwester im Juni 1942 nach Transnistrien deportiert werden sollen. Auf dem Transport sei sie geflohen und nach Czernowitz zurückgekehrt. Dort habe man sie festgenommen, aber wieder entlassen. Bis zur Befreiung am 30. März 1944 habe sie im elterlichen Betrieb Zwangsarbeit geleistet. Im April 1945 sei sie nach Bukarest geflohen, weil sie nicht unter den Sowjets habe leben wollen. Am 4. Juni 1951 sei sie in Israel eingewandert. Dort habe sie im Januar 1952 geheiratet. Seit Februar 1952 lebt die Klägerin in Curacao; sie erwarb nach ihren Angaben am 2. Februar 1954 die niederländische Staatsangehörigkeit. Sie verlangt Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Infolge unrichtiger Ernährung im Lager, durch die Aufregungen und die Zwangsarbeit seien schon 1942 ein Leber- und Gallenleiden und seit 1943 eine Schwellung der Beine hervorgetreten. Sie leide auch an Krampfadern. Ihre erheblichen psychischen Beschwerden bestünden bereits seit der Verfolgung. Durch Bescheid vom 10. November 1964 gewährte die Behörde wegen eines körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes bis zu dem 31. Dezember 1950 Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung von 2.400,— DM. Die Klage auf ein weitergehendes Heilverfahren, höhere KapitalentSchädigung und Rente blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision macht die Klägerin ihre Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht geht von einer Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG aus, hat aber nicht geprüft, ob eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß § 164 BEG ausgeschlossen ist. Es verneint vielmehr den Anspruch, weil die Maßnahmen, die den Gesundheitsschaden der Klägerin verursacht haben könnten, keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG und diesen auch nicht gleichzuachten seien. 1. Der Tatrichter stellt, von der Revision unbeanstandet, fest: Die Nordkubowina sei nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges wieder dem rumänischen Staatsgebiet einverleibt worden. Nicht deutsche, sondern rumänische Dienststellen hätten die Maßnahmen gegen die Juden in der Nordbukowina ergriffen. Rumänien sei ein souveräner, vom Deutschen Reich unabhängiger Staat gewesen, der für die gegen die Juden gerichteten Maßnahmen völkerrechtlich die Verantwortung trage. Diese Feststellungen schließen aus, daß die gegen die Klägerin gerichteten Gewaltmaßnahmen gemäß § 2 BEG unmittelbar dem Deutschen Reich als Staatsunrecht zugerechnet werden und aus diesem Grund einen Entschädigungsanspruch auslösen könnten. Das hat das Berufungsgericht zutreffend im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 9. Dezember 1971 - IX ZR 189/70) dargelegt. 2. Der Tatrichter hat weiter die Behauptung der Klägerin nicht für erwiesen erachtet, daß die geltend gemachten Gesundheitsstörungen bis zur Befreiung durch sowjetische Truppen am 30. März 1944 oder während der acht folgenden Monate hervorgetreten seien. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind dann, wenn die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht eingreift, Gesundheitsschäden nicht zu entschädigen, die eine von einer ausländischen Regierung angeordnete, aber von der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat. Das ergebe sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG. Der abweichenden Auslegung des Bundesgerichtshofs in RzW 1968, 121 sei nicht zu folgen. Denn jene Überleitungsvorschrift mache nicht nur die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens davon abhängig, daß die Schädigung während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG, also gemäß § 2 der 2. DV-BEG a.F. spätestens innerhalb von acht Monaten nach der Befreiung, hervorgetreten sei und deshalb die Vermutung der §§15 Abs. 2 und 28 Abs. 2 BEG eingreife. Die Angleichungsbestimmung als Auslegungsregel bedeute vielmehr, daß Schädigungen an Leben und an Körper oder Gesundheit, die auf einer Freiheitsentziehung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG beruhten, auch dann nur über die Vermutung der §§15 Abs. 2 und 28 Abs. 2 BEG wie die Folgen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zu behandeln seien, wenn der Anspruch erstmals bei den EntschädigungsOrganen anhängig sei. Das werde durch die Entstehungsgeschichte des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG bestätigt. Im übrigen spreche gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß ein Verfolgter, dessen aus § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 28 BEG hergeleiteter Anspruch bei Inkrafttreten des BEG-SchlußG rechtskräftig abgelehnt worden sei, Entschädigung nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen verlangen könnte als der Verfolgte, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen Diese Begründung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts veranlaßt den Senat nicht, seinen Rechtsstandpunkt aufzugeben, den er in RzW 1968, 121 dargelegt und in RzW 1970, 542 Nr. 9; 1971, 184 Nr. 25; 208 Nr. 5 und den Urteilen vom 23. April 1968 - IX ZR 242/66; 4. Juni 1970 - IX ZR 291/67; 9. Dezember 1971 - IX ZR 189/70 bestätigt hat. § 43 BEG erweitert die Entschädigungspflicht über das dem Deutschen Reich gemäß § 2 BEG zuzurechnende Staatsunrecht hinaus. Ein Verfolgter, dem ein ausländischer Staat die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen hat, kann Entschädigung seines Freiheitsschadens verlangen, wenn die deutsche Regierung den ausländischen Staat zu der Freiheitsentziehung veranlaßt hat. Vor Inkrafttreten des BEG-SchlußG war die Frage, ob die von der deutschen Regierung veranlaßten Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG seien oder ihnen doch gleichzustellen seien, nicht eindeutig beantwortet worden (vgl. die in BGH RzW 1968, 121 angeführten Fundstellen). Das BEG-SchlußG hat diese Frage nicht durch eine Änderung des § 2 oder des § 43 BEG geklärt; der Gesetzgeber hat die AngleichungsVorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG für ausreichend erachtet: Uber einen zweiten Antrag für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit ist erneut zu entscheiden, wenn ein solcher Anspruch vor dem 18. September 1965 unanfechtbar mit der Begründung abgelehnt worden war, daß die während einer oder im Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden sei. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß Freiheitsentziehungen durch einen ausländischen Staat, die die deutsche Regierung veranlaßt hat, wie nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen behandelt werden. Die Gleichstellung der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG mit einer Gewaltmaßnahme nach § 2 BEG würde allerdings die Entschädigungspflicht für sämtliche Schäden nach sich ziehen, die eine solche Freiheitsentziehung verursacht hat, soweit einzelne Schadenstatbestände des Zweiten Abschnitts des BEG erfüllt sind und die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten nach §§ 4, 4a, 150, 160 BEG gegeben ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 1971 - IX ZR 338/69). Eine derartige Erweiterung der Entschädigungspflicht hat der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt. Der Wortlaut der Angleichungsbestimmung und der schriftliche Bericht des WiedergutmachungsausSchusses (BTDrucks. IV/3423 S. 2 zu § 2 und S. 20 zu Art. IVe) stellen klar, daß eine durch die deutsche Regierung lediglich veranlaßte Freiheitsentziehung nicht für alle auf ihr beruhenden Schadenstatbestände rechtliche Wirkungen wie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme auslöst; die Folgen der Gleichstellung sind begrenzt. Eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG begründet nur für bestimmte Folgeschäden, nämlich Schaden an Leben (§ 15 ff BEG) und Schaden an Körper oder Gesundheit (§ 28 ff BEG), eine Entschädigungspflicht. Innerhalb dieser beiden Schadensarten die rechtlichen Wirkungen der Gleichstellung der veranlaßten Freiheitsentziehung mit einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme weiter zu differenzie ren, ist jedoch nicht angängig. Die Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die eine von dem nationalsozialistischen Gewalthaber nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG zu verantwortende Freiheitsentziehung verursacht 8 hat, sind als Folgen des Staatsunrechts dem Deutschen Reich zuzurechnen. Ob sie zu entschädigen sind, ist nicht davon abhängig gemacht worden, wann sie hervorgetreten sind. Eine gesetzliche Vermutung (§§ 15 Abs. 2, 28 Abs. 2 BEG) über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gewaltmaßnahme der Freiheitsentziehung und dem Schaden sagt nichts darüber, ob und in welchem Umfang eine festgestellte Folge der Maßnahme als Staatsunrecht zuzurechnen und auszugleichen ist. Die Vermutung ändert nur die Feststellungslast zugunsten des Verfolgten, engt aber nicht die Zurechenbarkeit und Entschädigungspflicht auf Schäden ein, die in einer bestimmten Zeitspanne erkennbar geworden sind. Eine solche Beschränkung könnte nur angenommen werden, wenn sie im Gesetz eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden wäre. Sie ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG nicht zu entnehmen. Der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages hat, wie im Berufungsurteil dargelegt, die Erweiterung des materiellen Entschädigungsrechts, insbesondere des § 2 BEG, erwogen, um klarzustellen, daß die Schadensfolgen einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG für Leben und Gesundheit entschädigungsfähig sind. Der Gesetzgeber hat jedoch auf eine Änderung des materiellen Rechts verzichtet und sich mit einer Angleichungsvorschrift begnügt. Diese Angleichungsvorschrift setzt die Zurechenbarkeit und Entschädigungsfähigkeit der Freiheitsentziehung und ihrer Folgen für Leben, Körper oder Gesundheit voraus. Sie begrenzt durch enge Voraussetzungen lediglich den Kreis der Verfahren, die trotz rechtskräftigen Abschlusses wieder aufgerollt werden dürfen (vgl. BGH RzW 1971, 184 Nr. 25). Daß die Angleichung an engere Voraussetzungen geknüpft werden kann als der Rechtsanspruch aus §§ 28 ff BEG, zeigt die Beschränkung ihrer Zulässigkeit auf Fälle der Ablehnung einer Rentenleistung in Art, IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Wenn die Voraussetzungen der Zulässigkeit des zweiten Verfahrens vorliegen, begrenzen sie den Rechtsanspruch nicht mehr; er ist gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG ohne Bindung an frühere tatsächliche Feststellungen, die den für die Zulässigkeit der Angleichung maßgebenden Ablehnungsgrund tragen (vgl. BGH RzW 1970, 77 Nr. 24), festzusetzen. Der durch die haftungsbegründende Freiheitsent-Ziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursachte Gesundheitsschaden ist daher zu entschädigen, gleichgültig wann die Gesundheitsstörungen hervorgetreten sind. Das gilt im ersten Verfahren ohne Einschränkung, im Angl eichungs verfahren dann, wenn die Voraussetzungen seiner Zulässigkeit gegeben sind. Die Feststellungen des Tatrichters reichen demnach nicht aus, den erstmals erhobenen Anspruch aus § 28 BEG abzulehnen. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Aufgrund erneuter Verhandlung wird der Berufungsrichter zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach §§ 160, 164 BEG entschädigungsberechtigt ist und gegebenenfalls eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG, der die Tatbestände des § 43 Abs. 3 BEG gleichzuachten sind (BGH Urteil vom 9. Dezember 1971 - IX ZR 189/70), die behaupteten Leiden verursacht hat. Henkel Wüstenberg von der Mühlen Fuchs Zorn