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BGH

Gericht: BGH

Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil Nach einer unzulässigen Klage gegen einen Zweitbescheid hat die Klägerin 1965 beantragt, gemäß Art. IV BEG-SchlußG über ihren Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Verfahren an das Berufungs gericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bin- Weiter heißt es im Berufungsurteil, Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) sei nicht anwendbar, da die Klägerin in Frankreich nicht als Flüchtling in diesem Sinne anerkannt worden sei. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK. Denn es bestehe kein Anhalt zu der Annahme, daß die Klägerin seinerzeit aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den polnischen Staat dessen Schutz abgelehnt habe. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimat Staat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen kann. Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen kann nicht unterschreiben; er ist krank.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtFrankreichBEGgültigfrühKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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Bl NAMEN DES VOLKES
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Verkündet am
10. Juli 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter
 der Geschiftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Johanna
B
Rue
 geborene
Frankreich,
 ProzeBbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin
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gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, TannenstraBe 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
*
des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Düsseldorf vom 24* April 1968 aufgehoben.
*
*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand
 lung und Entscheidung, auch über die außerge-
* ;
richtlichen Kosten der RevisioncazshdässBtexr^ fungsgerieht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
*
Die 1904 in Bflm geborene jüdische Klägerin wan-
*
derte 1923 mit ihren Eltern nach Frankreich aus. Dort
• ♦
heiratete sie 1923 einen polnischen Juden. In der Zeit
 von Juni 1942 bis August 1944 wurde die Klägerin in
*
Paris von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt. Sie mußte den Judenstern tragen und vielfach versteckt leben, um härteren Maßnahmen zu entgehen. Nach der Befreiung blieb die Klägerin in Frankreich.
Sie hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an
.
Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet.
:
Für Freiheitsschaden ist sie als Flüchtling mit
*
3.900 IM entschädigt worden. Auf den Gesundheitsschadensantrag hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid
 vom 14, Dezember I960 Anspruch auf Heilverfahren wegen Osteochondrose und Spondylosis der unteren Halswirbelsäule und geringfügigen Magenkatarrhs im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung zugebilligt, die Gewährung von Kapital ent Schädigung und Rente jedoch abgelehnt, da die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerb sfähigkeit nur 10 % betrage. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden.
Nach einer unzulässigen Klage gegen einen Zweitbescheid hat die Klägerin 1965 beantragt, gemäß Art.
IV BEG-SchlußG über ihren Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden. Darauf hat die Behörde am 26. August 1966 einen mit den früheren übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen, weil auch nach neuerer medizinischer Erkenntnis die Gründe der früheren Bescheide weiter gültig seien.
Die hiergegen angestrengte Klage ist erfolglos geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Auffassung vertreten, die Anspruchsvoraus Setzungen des § 160 BEG lägen nicht vor.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Verfahren an das Berufungs gericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin kann nach § 160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt sein. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Angleichungsverfahren neu zu prüfen, da nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nur die tat-
4
•: ■ f
sächlichen Feststellungen binden, auf denen die frühere Entscheidung beruht.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 polnische Staatsangehörige und mithin nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bin-
dend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Weiter heißt es im Berufungsurteil, Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) sei nicht anwendbar, da die Klägerin in Frankreich nicht als Flüchtling in diesem Sinne anerkannt worden sei. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK. Denn es bestehe kein Anhalt zu der Annahme, daß die Klägerin seinerzeit aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den polnischen Staat dessen Schutz abgelehnt habe.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimat Staat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
Unter diesen Gesichtspunkten hat der Berufungsrichter den festgestellten Sachverhalt nicht gewürdigt.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen kann. Dabei ist zunächst maßgebend , ob der Klägerin am 1. Oktober 1953 eine Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Nur wenn eine solche Zumutbarkeit bejaht wird, kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen in diesem Zeitpunkt an.
Mai	Bundesrichter	Maaß	von	der	Mühlen
 kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Zorn
Dr
 Woesner