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BGH · IX ZR 70/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 70/67

Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-SchlußG der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs (Art. IV Nr. 1 Abs.1, Nr, 2 BEG-SchlußG) streitig geworden war, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. Das beklagte Land wandte auch ein, der Kläger habe den Anspruch fallen gelassen und könne ihn deshalb nicht erneut geltend machen. In dieser Hoffnung habe er sich aber getäuscht und deshalb den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit erneut geltend machen lassen. September I960, der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit werde fallen gelassen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen sachlichrechtlichen Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch gesehen und deshalb dessen Entscheidung bestätigt. Februar 1963 habe die Entschädigungsbehörde nicht die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Bindungswirkung des § 189 Abs.3 BEG erteilt. Das Mitwirken zweier Bevollmächtigter biete die Gewähr dafür, daß der Kläger damals entschlossen gewesen sei, von der Durchsetzung des Anspruchs endgültig abzusehen, das heißt auf ihn zu verzichten. Er sei damals auf Grund seines subjektiven Befindens der Meinung gewesen, er habe einen ernstlichen gesundheitlichen Schaden durch die Verfolgung nicht davongetragen, könne also keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Entschädigung erhalten. Ob der Kläger den Verzicht aus medizinischen Gründen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Nr. 2 BEG-SchlußG erklärt habe, sei nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Eine Nachmeldung dieser Art ist unzulässig, gleichgültig, ob in der Rücknahme des ursprünglichen Antrags ein Verzicht auf den Anspruch zu erblicken ist oder nicht. September I960 abgegebenen Erklärung, er lasse den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit fallen, ist jedoch bedeutsam für die Frage, ob § 189 Abs.3 BEG anzuwenden ist. Es widerspräche dem vom Gesetz beabsichtigten Zweck, wenn die Entschädigungsgerichte aus formellen Gründen einen Entschädigungsantrag ablehnen, ohne daß sich das beklagte Land auf diesen Ablehnungsgrund berufen hat. Die Rechtslage ist allerdings dann anders zu beurteilen, wenn der Kläger auf den Anspruch wegen Gesundheitsschadens sachlichrechtlich verzichtet hat. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht geprüft, ob der Kläger durch die Erklärung, er lasse den Anspruch fallen, auf diesen Anspruch auch verzichtet hat. Als Ergebnis dieser Prüfung hat es festgestellt, der Kläger sei damals entschlossen gewesen, von der Durchsetzung des Anspruchs endgültig abzusehen, das heißt auf ihn zu verzichten. Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich erklärt, daß er auf den Anspruch verzichte. Der Berufungsrichter hat sich aber ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze auf Grund der im Urteil dargelegten tatsächlichen Umstände davon überzeugt, daß der Kläger mit seiner Erklärung vom 27. habe noch während der Anhängigkeit des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde durch die erneute Anmeldung die frühere Erklärung widerrufen und damit deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß in der Erklärung "fallen lassen" kein Verzicht zu erblicken sei. Der im Jahre 1962 gestellte Antrag ermöglicht deshalb keine erneute Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs.1a i.V. Nr. 2 Abs, 6 BEG-SchlußG den Fall regelt» daß in einem bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, sollen nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG Ansprüche angeglichen werden, über die durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entschieden worden ist. Die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs, 1 BEG-SchlußG können aber auch auf solche Ansprüche zutreffen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG-Schlußgesetzes noch Gegenstand eines bei den Entschädigungsgerichten anhängigen Rechtsstreits waren. Deshalb sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof über den Umfang der Anspruchsprüfung im gerichtlichen Verfahren entwickelt hat (BGH RzW 1965, 468 Nr. 22; Urteil vom 24. Das gilt für jede Art von Änderung des sachlichen Rechts, die den Umfang der beanspruchten und festzusetzenden Leistung beeinflußt, ohne Rücksicht darauf, ob die Entschädigungsbehörde verpflichtet ist, den Anspruch, wäre er nicht durch Klagerhebung beim Entschädigungsgericht anhängig, auf den Antrag des Berechtigten erneut zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bei ähnlicher Verfahrenslage das Berufungsgericht für verpflichtet gehalten, auch den Anspruch auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a i.V. m. Überdies verweigert das beklagte Land mit seinen Prozeßanträgen dem Kläger die Angleichung des durch Verzicht geregelten Anspruchs. Es hat bestritten, daß der Kläger auf den Anspruch aus medizinischen Gründen verzichtet habe, und durch diese Einlassung auf das Klagbegehren sachlich die geforderte Angleichung abgelehnt. Auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Verzicht geregelt worden ist. Wie der Senat im Urteil RzW "1969, 358 Nr. 40 ausgeführt hat, setzt die Anwendbarkeit des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG weiter voraus, daß der Kläger sich eines Anspruchs auf Rente begab und daß diesem Verhalten medizinische Erwägungen zugrunde liegen. Es muß daher erkennbar sein, daß es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit handelte, die nach der Vorstellung des Klägers auf Verfolgungsumstände zurückzuführen ist und über den 1.

Zitierte Normen: § 119 BGB § 189 BEG § 119 BGB § 189a BEG § 133 BGB
BerufungsgerichtErklärungAnspruchVerzichtEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja zu III 3 BGHZ:	nein
BEG § 209 Abs, 1; BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2
Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-SchlußG der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs (Art. IV Nr. 1 Abs. 1, Nr, 2 BEG-SchlußG) streitig geworden war, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1969 - IX ZR 70/67 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 70/67	URTEIL	Verkündet	am
10. Juli 1969 B r o e s k e , Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Alfred
9
Street, N
USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
9
gegen
 Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Königstraße 60,
Beklagten und Revisionsbeklagten
a
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1903 geborene Kläger ist wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt worden. Nachdem er 1957 Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und an Vermögen geltend gemacht hatte, meldete der bevollmächtigte Rechtsanwalt am 29. März 1958 für ihn •'fürsorglich zur Fristwahrung” unter anderem Ansprüche für
 
Schaden an Körper oder Gesundheit an. Dabei kündigte er an: "Die Begründungen folgen, soweit die Schadenstatbestände weiter verfolgt werden, nach".
Am 11. Juni I960 bat die Entschädigungsbehörde um die Mitteilung, ob und in welchem Umfange der Antrag aufrecht erhalten werde, soweit über einzelne Ansprüche noch nicht entschieden sei. Nach Rückfrage bei dem Bevollmächtigten des Klägers in New York erklärte der inländische Bevollmächtigte..am 27. September I960 unter Bezugnahme auf die Anfrage vom 11. Juni I960:
"Folgende Ansprüche werden fallen gelassen:
2. Schaden an Körper und Gesundheit
 ti
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1962 beantragte der Kläger erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und ließ den Antragsbogen B nebst ärztlichen Unterlagen einreichen. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung und Begutachtung wies die Entschädigungsbehörde den Antrag zurück, weil zwischen den Gesundheitsschäden des Klägers und dessen Verfolgung kein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
Der Kläger hat Klage erhoben. Das beklagte Land wandte auch ein, der Kläger habe den Anspruch fallen gelassen und könne ihn deshalb nicht erneut geltend machen. Dazu trug der Kläger vor, die Erklärung vom 27. September I960 habe er auf Grund seines subjektiven Befindens und in der Annahme abgeben lassen, daß er einen ernst-
 
liehen gesundheitlichen Dauerschaden, dessen Ursache in den Verfolgungsmaßnahmen zu erblicken gewesen sei, nicht davongetragen habe. Nach einer schwerden Herzattacke durch Coronarthrombose im Jahre 1952 sei scheinbar unter dem Einfluß günstigerer Lebensbedingurgen auch eine Besserung seines Leidens eingetreten. In dieser Hoffnung habe er sich aber getäuscht und deshalb den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit erneut geltend machen lassen. Fürsorglich fechte er in entsprechender Anwendung des § 119 BGB die Erklärung vom 27. September I960 wegen Irrtums an und beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag zurückgewiesen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat in der Erklärung vom 27. September I960, der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit werde fallen gelassen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen sachlichrechtlichen Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch gesehen und deshalb dessen Entscheidung bestätigt. Hierzu hat es ausgeführt: Durch die sachliche Prüfung des An-
 
spruchs im Bescheid vom 15. Februar 1963 habe die Entschädigungsbehörde nicht die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Bindungswirkung des § 189 Abs. 3 BEG erteilt. Der Anspruch sei vor Fristablauf angemeldet worden, Wiedereinsetzung deshalb rechtlich nicht möglich gewesen. Außerdem sei die Neufassung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG erst nach Verkündung des BEG-Schlußge-setzes in Kraft getreten. Der Gesundheitsschaden könne auch nicht als nachgeschobener Anspruch (§ 189a BEG) behandelt werden, weil der Kläger ihn schon vor dem 1. April 1958 benannt habe. Durch die Erklärung vom 27. September I960 habe er auf den Gesundheitsschadensanspruch verzichtet. Die Anfrage der Entschädigungsbehörde vom 11. Juni I960 habe den Kläger vor die Entscheidung gestellt, den Anspruch näher zu erläutern. Das habe er nicht getan, ihn vielmehr, rechtskundig vertreten durch Rechtsanwälte, "fallen lassen". Diese Erklärung sei endgültig. Kein Antragsteller oder Bevollmächtigter habe sich darauf verlassen können und dürfen, daß er den einmal zurückgenommenen Antrag erneut werde geltend machen können. Sorgfältiges Abwägen sei geboten gewesen. Das Mitwirken zweier Bevollmächtigter biete die Gewähr dafür, daß der Kläger damals entschlossen gewesen sei, von der Durchsetzung des Anspruchs endgültig abzusehen, das heißt auf ihn zu verzichten. Die Motive, die den Kläger bei dieser Entscheidung leiteten, bestätigten seinen Willen zu dem Verzicht. Er sei damals auf Grund seines subjektiven Befindens der Meinung gewesen, er habe einen ernstlichen gesundheitlichen Schaden durch die Verfolgung nicht davongetragen, könne also keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Entschädigung erhalten.
C.
 
Der Kläger könne diesen Verzicht nicht nach § 119 BGB anfechten, weil ein etwaiger Irrtum über den wirklichen Gesundheitszustand als ein Irrtum im Beweggrund rechtlich unbeachtlich sei.
Ob der Kläger den Verzicht aus medizinischen Gründen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 2 BEG-SchlußG erklärt habe, sei nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Für die Fälle der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG fehle eine dem Art. III Nr. 2 Abs. 6 BEG-SchlußG entsprechende Bestimmung. Das Verfahren der Angleichung habe deshalb immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen.
II .
Die Revision ist begründet.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein nach Ablauf der Antragsfrist zurückgenommener Entschädigungsanspruch nicht nach § 189a BEG erneut angemeldet werden kann (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26). Eine Nachmeldung dieser Art ist unzulässig, gleichgültig, ob in der Rücknahme des ursprünglichen Antrags ein Verzicht auf den Anspruch zu erblicken ist oder nicht.
2.	Die Auslegung der vom Kläger am 27. September I960 abgegebenen Erklärung, er lasse den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit fallen, ist jedoch bedeutsam für die Frage, ob § 189 Abs. 3 BEG anzuwenden ist. Die Entschädigungsbehörde hat durch den Bescheid vom 25. Februar 1963 über den
 
nach dem 1. April 1958 zurückgenommenen und dann nochmals angemeldeten Anspruch sachlich entschieden, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 67, 38 Nr. 33 dargelegt hat, ist in diesem Falle der durch das BEG-Schluß'gesetz neu eingefügte § 189 Abs. 3 Satz 2-BEG zu beachten. Die Vorschrift gil <. auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG-Schlußge-setzes schon anhängig v/aren, Sie ist über ihren Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, daß die Frage der Fristversäumnis überhaupt der Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte entzogen ist, wenn die Entschädigungsbehörde in einem Bescheid davon ausgegangen ist, dem Entschädigungsanspruch stehe die Vorschrift des § 189 Abs. 1 BEG nicht entgegen. Es widerspräche dem vom Gesetz beabsichtigten Zweck, wenn die Entschädigungsgerichte aus formellen Gründen einen Entschädigungsantrag ablehnen, ohne daß sich das beklagte Land auf diesen Ablehnungsgrund berufen hat.
Die Rechtslage ist allerdings dann anders zu beurteilen, wenn der Kläger auf den Anspruch wegen Gesundheitsschadens sachlichrechtlich verzichtet hat. Da es sich in diesem Falle nicht nur um die formelle Frage der fristgemäßen Antragstellung handelt, sondern um den rechtlichen Bestand des Anspruchs als solchen, könnte insoweit die Bestimmung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht angewandt werden (BGH Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67).
 
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht geprüft, ob der Kläger durch die Erklärung, er lasse den Anspruch fallen, auf diesen Anspruch auch verzichtet hat. Als Ergebnis dieser Prüfung hat es festgestellt, der Kläger sei damals entschlossen gewesen, von der Durchsetzung des Anspruchs endgültig abzusehen, das heißt auf ihn zu verzichten. Die Revision will offenbar geltend machen, damit sei der Rechtsbegriff des Verzichts verkannt. Diese Rüge ist unbegründet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 32 Nr. 36) hat der Berufungsrichter aufgeklärt, wie es zu der Rücknahmeerklärung gekommen ist und was der bevollmächtigte Rechtsanwalt damit hat zu dem Ausdruck bringen wollen. Die Würdigung des Beweisergebnisses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist (§ 133 BGB), und daß die Vermutung auch in den Fällen, in denen ein Verfolgter erklären läßt, er lasse den Antrag fallen, noch nicht für den Willen spricht, auf den dem Antrag zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch zu verzichten (BGH aaO). Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich erklärt, daß er auf den Anspruch verzichte. Der Berufungsrichter hat sich aber ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze auf Grund der im Urteil dargelegten tatsächlichen Umstände davon überzeugt, daß der Kläger mit seiner Erklärung vom 27. September I960 auf diesen Anspruch hat verzichten wollen. Diese Feststellung beruht auf der dem Tarichter vorbehaltenen Auslegung der Willenserklärung des Klägers. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Vorbringen, der Kläger
 
habe noch während der Anhängigkeit des Verfahrens bei der Entschädigungsbehörde durch die erneute Anmeldung die frühere Erklärung widerrufen und damit deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß in der Erklärung "fallen lassen" kein Verzicht zu erblicken sei. Das ist ein in diesem Rechtszug unzulässiger Angriff gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts.
Zur Anfechtung der Erklärung vom 27. September I960 nach § 119 BGB wegen Irrtums ist der Kläger nicht berechtigt. Denn es ist nicht ersichtlich, daß er sich bei Abgabe dieser Erklärung in der in § 119 BGB be-zeichneten Weise geirrt hat. Insoweit erhebt die Revision keine Rüge.
Der im Jahre 1962 gestellte Antrag ermöglicht deshalb keine erneute Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a i.V. m. Nr. 2 BEG-SchlußG zusteht. An dieser Prüfung hat es sich aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert gesehen. Art. IV Nr.'1, 2 BEG-SchlußG ist aber nicht der Grundsatz zu entnehmen, das Angleichungsverfahren habe immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen. Bei dem Hinweis auf Art. III Nr. 2 Abs.. 6 BEG-SchlußG übersieht das Oberlandesgericht die unterschiedliche Ausgangslage in den Fällen des Art. III Nr. 2 und des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG. Während Art. III
 
Nr. 2 Abs, 6 BEG-SchlußG den Fall regelt» daß in einem bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, sollen nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG Ansprüche angeglichen werden, über die durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entschieden worden ist. Das erklärt das Fehlen einer dem Art. III Nr. 2 Abs. 6 BEG-SchlußG entsprechenden Bestimmung in Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG. Ihrer bedurfte es nicht, weil die Entscheidung der Entschädigungsorgane das anhängige Verfahren beendet hat. Die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs, 1 BEG-SchlußG können aber auch auf solche Ansprüche zutreffen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG-Schlußgesetzes noch Gegenstand eines bei den Entschädigungsgerichten anhängigen Rechtsstreits waren. Dieser Fall tritt ein, wenn, wie hier, die Wirksamkeit der früheren Anspruchsregelung streitig geworden ist. Für das bei deren Wirksamkeit anzuwendende Verfahren enthält Art. IV BEG-SchlußG keine besondere Vorschrift. Deshalb sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof über den Umfang der Anspruchsprüfung im gerichtlichen Verfahren entwickelt hat (BGH RzW 1965, 468 Nr. 22; Urteil vom 24. A.;ril 1969 - IX ZR 132/68). Es ist über alle Punkte des betreffenden Entschädigungsanspruchs zu entscheiden, auch wenn sie noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde waren. Der Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu behandeln.
Das gilt für jede Art von Änderung des sachlichen Rechts, die den Umfang der beanspruchten und festzusetzenden Leistung beeinflußt, ohne Rücksicht darauf,
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ob die Entschädigungsbehörde verpflichtet ist, den Anspruch, wäre er nicht durch Klagerhebung beim Entschädigungsgericht anhängig, auf den Antrag des Berechtigten erneut zu prüfen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren vorgetragen, er habe "unter dem 14. Dezember 1965 den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nochmals neu angemeldet". Er hat vorsorglich die Erklärung vom 27. September I960 angefochten mit dem Hinweis, er habe damals "aus medizinischen Gründen" verzichtet, und Entscheidung über den "geltend gemachten materiellen Anspruch" verlangt. Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens und des durch den Antrag vom 14. Dezember 1965 erneut in Gang gesetzten Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde ist der gleiche Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit. Unter solchen Umständen gebietet der Grundsatz der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, daß das Entschädigungsgericht über den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bei ähnlicher Verfahrenslage das Berufungsgericht für verpflichtet gehalten, auch den Anspruch auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a i.V.m.
BEG-SchlußG zu prüfen (Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 141/67).
Überdies verweigert das beklagte Land mit seinen Prozeßanträgen dem Kläger die Angleichung des durch Verzicht geregelten Anspruchs. Es hat bestritten, daß der Kläger auf den Anspruch aus medizinischen Gründen verzichtet habe, und durch diese Einlassung auf das Klagbegehren sachlich die geforderte Angleichung abgelehnt.
Auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Verzicht geregelt worden ist. Wie der Senat im Urteil RzW "1969, 358 Nr. 40 ausgeführt hat, setzt die Anwendbarkeit des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG weiter voraus, daß der Kläger sich eines Anspruchs auf Rente begab und daß diesem Verhalten medizinische Erwägungen zugrunde liegen. Es muß daher erkennbar sein, daß es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit handelte, die nach der Vorstellung des Klägers auf Verfolgungsumstände zurückzuführen ist und über den 1. November 1953 hinaus fortdauerte. Weiter darf nicht erwiesen sein, daß für den Verzicht auf den Anspruch andere, außerhalb des medizinischen Bereichs liegende Gründe maßgebend waren.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit muß zur sachlichen Prüfung des Antrags auf Angleichung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
von der Mühlen
 Mai
Dr. Woesner
 Graf
Henkel