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BGH · IX ZR 70/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 70/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.973,11 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RaebelDresdenMöhringKayserZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 70/11
vom 19.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 19. Januar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.973,11 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 30.11.2010 -30 123/10 -OLG Dresden, Entscheidung vom 29.03.2011 - 14 U 53/11 -