* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 70/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 70/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Annahme der Verjährung durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsfähigen Würdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im Übrigen auch nahe liegend ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
NichtzulassungsbeschwerdeÜbrigenBerufungsgerichtMärzZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 70/07
12. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 12. März 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.210.918,94 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	auch im Übrigen zulässig,
 bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
2	Die	Rüge	einer	Verletzung	des	Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet.
Den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis zu dem Beginn der Sekundärverjährung sachlich Stellung genommen hat. Konnte der Kläger sich hierzu nicht abschließend äußern, hätte er einen Vertagungsantrag stellen oder eine Schriftsatzfrist beantragen müssen
 
(vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 139 Rn. 14). Die Annahme der Verjährung durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsfähigen Würdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im Übrigen auch nahe liegend ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2006 -80 225/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 16 U 58/06 -