BGH · IX ZR 70/02 vom 05.12.2002
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist oder ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrundegelegt hat, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, nach der der Steuerberater aufgrund des ihm auf die Betreuung in Steuersachen gerichteten Mandats verpflichtet ist, dem Mandanten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen, wenn sich ergibt, daß der Mandant Hilfe in allgemein-rechtlichen, insbesondere gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten Daß gerade die von dem Beklagten empfohlene Art der Verbuchung zu dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB geführt hat, ist nicht erkennbar und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht ausgeführt. Ohne nähere Darlegung der haftungsrechtlichen Auswirkungen der von dem Beklagten empfohlenen Art der Verbuchung läßt sich nicht feststellen, ob dadurch überhaupt ein in dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung liegender Schaden verursacht worden ist oder diese Haftungsfolge nicht ohnehin entstanden wäre (zur Kontenführung bei der GmbH & Co. KG vgl.