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BGH · IX ZR 69/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Nach den jedenfalls insoweit unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger nicht seinerseits nachweisen, daß die Beklagte im Zeitpunkt der wirksamen Verrechnung (bis zu dem 21. Auf die Frage, ob die Beklagte zuvor in inkongruenter Weise ein Pfandrecht an den Kundenschecks erlangt hatte, kommt es nicht entscheidend an.

Zitierte Normen: § 30 KO
KontoPauluschKundenschecksVerrechnungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 69/97	BESCHLUSS
vom
2 6. November 1997
in dem Rechtsstreit
 durch den
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 26. November 1997
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
566.663,47 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die H.-Fleischwaren GmbH hat die hier fraglichen sechs Kundenschecks - wie schon viele andere zuvor - der Beklagten zur Einziehung gerade über das "Neukonto" eingereicht. Damit entsprach die Gutschrift auf diesem Konto sogar dann den ver-
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traglichen Vereinbarungen, wenn das Konto im Soll stand und die H. einen Anspruch auf Kreditgewährung hätte geltend machen können; sie hat ihn in diesem Zusammenhang tatsächlich nicht erhoben. Infolgedessen erlangte die Beklagte mit der Verrechnung eine kongruente Befriedigung im Sinne von § 30 Nr. 1 Fall 2 KO. Nach den jedenfalls insoweit unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger nicht seinerseits nachweisen, daß die Beklagte im Zeitpunkt der wirksamen Verrechnung (bis zu dem 21. Dezember 1994) den Kon-kursantrag kannte. Auf die Frage, ob die Beklagte zuvor in inkongruenter Weise ein Pfandrecht an den Kundenschecks erlangt hatte, kommt es nicht entscheidend an.
Paulusch	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter