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BGH · IX ZR 69/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/91

1. unbekannte Erben des verstorbenen Harald Freiherr von Müfll^^BB, letzte Anschrift: Altkunft A3 September 1972 verstorbenen Walter letzte Anschrift: G^V-Allee ungeteilte Erbengemeinschaft nach der am 3. Juli 1977 verstorbenen Alfred GflHB, letzte Anschrift: Otto-W®B-Straße ®, Bad NI Kufl|^Bstraße als Abwickler der Praxis des ver storbenen Rechtsanwalts Dr. Ri® zuletzt: Ku^®®H®straße S, B Ul als Testamentsvollstreckerin für den Nachlaß des verstorbenen Alfred Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Gründe Die Antragsteller haben 1987 einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Kammergerichts nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 25 der Alliierten Kommandatura Berlin beim Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin gestellt. Das Verfahren ist nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof - BGBl 1990 I S. Der Senat lehnt gemäß Art. VI Abs.3 des Gesetzes Nr. 25 die Überprüfung ab. Es ist nicht zu erkennen, daß das Kammergericht von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen wäre, wenn es feststellt, das Gemälde von Pieter NflH "Bildnis eines jungen Kavaliers" sei bereits im Jahre 1931 an die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 7) zur Sicherung übereignet worden, so daß ein Entziehungsfall nach Art. 2 und 3 der in Berlin geltenden Wiedergutmachungsanordnung (REAO) nicht in Frage komme. Eine Kostentragungspflicht wird nicht angeordnet (Art. 11 des Gesetzes Nr. 25).

verstorbenÜberprüfungKammergericht®BerlinunbekanntAnschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 69/91 zu 3/21/15 W 653/72 (148/144 WGK 295/67 und 12 WGA 740/65)
in der Rückerstattungssache
1.	AxelHfli,
KBHIHstraße f|,
2.	Marianne Rosson geb. HaflHH,
MflHBB View, County of Santa Clara, C^H|./Ul
 Antragsteller
und Beschwerdeführer,
 gegen
1. unbekannte Erben des verstorbenen Harald Freiherr von Müfll^^BB, letzte Anschrift: Altkunft	A3
V
Dr. Rolf Gf
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. D. G zu 2:	K^^BBstraße	fl|,
MargareteHafl^B,
Maria-T®H^B^Straße 18, Mü(
unbekannte Erben des am 24. September 1972 verstorbenen Walter	letzte	Anschrift:	G^V-Allee
 ungeteilte Erbengemeinschaft nach der am 3. November 1970 verstorbenen Maria Kn^B, bestehend aus
a) unbekannte Erben des am 8. Juli 1977 verstorbenen Alfred GflHB, letzte Anschrift: Otto-W®B-Straße ®, Bad NI
b) Rosel	Job.	Gl
 Wi®H®straße, Bad
c) Cäcilie
 Straße
geb. G I, Bad NI
d)	Erna FaJBI TflH®®~straße
e)	unbekannte Erben des am 27. Dezember 1973 verstorbenen Franz Kfli®' letzte Anschrift: lfl^we9 H'
t-Bad CI
f) Frieda R§®M® geb Kt Re^^B®straße ■, S
Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Helmut Te
 zu 5:
Kufl|^Bstraße
 als Abwickler der Praxis des ver storbenen Rechtsanwalts Dr. Ri® zuletzt: Ku^®®H®straße S, B
Dr. Hertha Na(
M West 70th Street, N|
Ul
 als Testamentsvollstreckerin für den Nachlaß des verstorbenen Alfred
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Hellmuth Fr( zu 6:	Auf	dem	Grfl	fl,	B|
7. D®H®fl B® AG,
vertreten durch ihren Vorstand, zuletzt benannt: Franz Heinrich U®®®1 und Dr. Klaus Me®|®, Otto-S^fl-Allee 1^®B, Bl
 Antragsgegner
und Beschwerdegegner
3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 21. November 1991 beschlossen:
Die Überprüfung des Beschlusses des
3.	Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. März 1987 - berichtigt durch Beschluß vom 30. September 1991 - wird abgelehnt.
Gründe
 Die Antragsteller haben 1987 einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Kammergerichts nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 25 der Alliierten Kommandatura Berlin beim Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin gestellt. Das Verfahren ist nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof - BGBl 1990 I S. 2862 - übergegangen und vom IX. Zivilsenat nach dem bisherigen Verfahrensrecht zu Ende zu führen.
Der Senat lehnt gemäß Art. VI Abs. 3 des Gesetzes Nr. 25 die Überprüfung ab.
4
Es ist nicht zu erkennen, daß das Kammergericht von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen wäre, wenn es feststellt, das Gemälde von Pieter NflH "Bildnis eines jungen Kavaliers" sei bereits im Jahre 1931 an die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 7) zur Sicherung übereignet worden, so daß ein Entziehungsfall nach Art. 2 und 3 der in Berlin geltenden Wiedergutmachungsanordnung (REAO) nicht in Frage komme. Das gilt auch wegen der Möbelstücke und Kunstgegenstände, die in mehreren Partien bei dem Auktionshaus Lepke versteigert worden sind. Das Kammergericht hat nicht feststellen können, daß einer der Antragsgegner zu 1) bis 6) rückerstattungspflichtig wäre, weil er solche Gegenstände erworben hätte, wobei es sowohl von einer Pfändung der Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung, als auch einer - unwirksamen - Verpfändung, als auch einer wirksamen Sicherungsübereignung alternativ ausgegangen ist. Daß das Kammergericht dabei Beweise zu erheben unterlassen oder den erhobenen Beweisen widersprechende Feststellungen getroffen hat, ist nicht ersichtlich.
Eine Kostentragungspflicht wird nicht angeordnet (Art. 11 des Gesetzes Nr. 25).
Merz
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Fischer