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BGH · IX ZR 69/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/81

Im April 1966 beantragte Josef L^p^ eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und gab in dem von ihm Unterzeichneten Fragebogen an, daß er den kommunistischen Machtbereich im Juli 1962 verlassen habe. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche ab, weil der Entschädigungsantrag verspätet gestellt sei und der Wiedereinsetzungsantrag den an einen solchen Antrag zu stellenden Anforderungen nicht genügt habe. Mit der Klage machte der Kläger geltend, der Bevollmächtigt# von Josef Lechner habe den Wiedereinsetzungsantrag nur deshalb nicht sogleich durch Angabe des Auswanderungszeitpunktes und der Mittel zu seiner Glaubhaftmachung vervollständigt, weil er der sogenannten Kölner Praxis vertraut habe. Damals sei es Verwaltungsübung der Kölner Entschädigungsbehörde gewesen, von aus Rumänien gekommenen Spätaussiedlern die Begründung und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgesuchen erst auf spätere Anforderung zu erwarten und sie zu bitten, die hierzu und zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche . Das setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst voraus, daß bis zu dem 26, Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. Von diesem Grundsatz geht der Berufungsrichter aus und verneint die Ansprüche: Das Wiedereinsetzungsgesuch habe nicht den Anforderungen genügt, die an ein solches Gesuch zu stellen seien. Auch wenn der Antragsteller die Vervollständigung des Wiedereinsetzungsgesuches unterlassen haben sollte, weil er auf eine bestimmte Praxis der Entschädigungsorgane vertraut habe, ändere sich daran nichts. günstigere Entscheidung würde sich aber auch nicht ergeben, wenn man annähme, der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne im Einzelfall dazu führen, daß ein nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs* 1 BEG gestellter Entschädigungsantrag als rechtswirksam zu behandeln sei, obgleich es bis zu dem 26. Die Notwendigkeit einer Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei ihm bewußt und bereits bei der Antragstellung bekannt gewesen, daß der Antragsteller erst im Juli 1962 von Rumänien nach Israel ausgewandert war. Deshalb sei es geboten gewesen, daß der Bevollmächtigte, wenn er schon eine Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vornahm, die Wiedereinsetzungsgründe vollständig angab* Dazu hätte es genügt, den EinwanderungsZeitpunkt mitzuteilen und zur Glaubhaftmachung einen entsprechenden Nachweis (Einwanderungsbescheinigung) anzubieten. Falls er gleichwohl angenommen habe, sein Vorgehen bei der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages sei durch die Verwaltungspraxis gedeckt, wäre sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Wegen Fehlens eines rechtswirksamen Entschädigungsantrages könne offenbleiben, ob etwaige Ansprüche des Antragstellers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in entsprechender Anwendung von § 190 a Abs. 1 BEG erloschen seien, weil der "Erklärung zu dem Gesundheitsschaden" vom 16. a) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters, daß das vom Antragsteller zugleich mit der Anmeldung des Freiheits- und des Gesundheitsschadensanspruchs gestellte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524; 1979, 223 m. Die Angabe, der Antragsteller komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", ist in zeitlicher Hinsicht unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Dazu wäre zu demindest die Angabe des Zeitpunktes der Ausreise aus Rumänien erforderlich gewesen (BGH RzW 1978, 223)* Daß der Antragsteller den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG mitgeteilt hat, ist unschädlich. Diese Mitteilung gilt als in Bezug genommen, weil der Antragsteller 1971 bei derselben Behörde auf seinen Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekommen ist (vgl. c) Die Angabe kann jedoch bei der Prüfung, ob dem Wiedereinsetzungsantrage entsprochen werden darf, nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller die nachträgliche Begründung des Gesuchs nicht zu vertreten hatte. Hätte er davon abgesehen, weil er darauf vertrauen durfte, daß die Entschädigungsbehörde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und der Entschädigungsansprüche bestimmten Erklärungen und Unterlagen nicht beanstanden werde oder gar wünsche, und hätte er darauf vertrauen dürfen, daß diese Haltung des Landes zu § 189 Abs.3 BEG der Rechtslage entsprach, wäre nach dem Rechtsstaatsprinzip sein Vertrauen auf diese Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschützt (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331; vgl. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieses Vorgehen sei durch die Praxis der Entschädigungsbehörde nicht gedeckt und nicht schutzwürdig, hält, wie die Revision mit Recht geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. zu bitten, alle zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages und ihrer Entschädigungsansprüche bestimmten Erklärungen und Unterlagen erst später auf Anforderung und geschlossen einzureichen, war der Bevollmächtigte des Antragstellers, dem die Einwanderungsbescheinigung noch nicht vorlag, nicht gehalten, bereits im Wiedereinsetzungsantrage das bloße Datum des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorab mitzuteilen. Darauf, ob ein etwaiger Vertrauensschutz, wie das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf die in RzW 1965, 524 veröffentlichte Entscheidung des Senats entfallen wäre, kommt es nicht an, weil diese Entscheidung erst nach dem 26. Eines Hinweises an die Entschädigungsbehörde beim Wiederaufgrei-fen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im Vertrauen auf die Gesetzmäßig-kfit ihrer früheren Praxis, solange diese bestand, nicht vervollständigt worden sei, bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Die Witwe des Antragstellers hat sich bereits im Verwaltungsverfahren, der Kläger in der Klage darauf berufen, daß der Antragsteller das im Vertrauen auf diese Praxis zunächst unterlassen habe. 274 ergeben nicht, daß das gleichzeitig mit dem Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche hätte geschehen müssen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
AngabePraxisRumänienBEGRzWAnspruchBegründungKlägerEntschädigungsansprüche

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 69/81	URTEIL	Verkündet	am
7, Oktober 1982 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lotan
Straße 20,
Israel,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte	und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten,

Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc kve rwi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1911 in Czemowitz geborene, in Israel wohnhafte Josef	meldete am 3. November 1962 durch einen be-
vollmächtigten Rechtsanwalt mit der Behauptung, er sei deutscher Volkszugehöriger, bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit der Begründung:
"Ast. ist aus Rumänien-Bucovina-Siebenbürgen, aus dem Gebiet hinter dem Eisernen Vorhang gekommen.
 
Da Ast«, von der freien Welt vollständig isoliert war, bestand keine Möglichkeit, die Entschädigungsansprüche bisher geltend zu machen«,"
Im April 1966 beantragte Josef L^p^ eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und gab in dem von ihm Unterzeichneten Fragebogen an, daß er den kommunistischen Machtbereich im Juli 1962 verlassen habe. Er fügte eidesstattliche Versicherungen bei, die sein Verfolgungsschicksal schildern, und eine Bescheinigung des Innenministeriums des Staates Israel vom 16. Januar 1966^ daß er seit dem 28. Juli 1962 Einwohner dieses Landes sei. Die Behörde sprach insgesamt 13.880 DM Beihilfe zu. Im Dezember 1971 griff Josef	unter	Hin-
weis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG nF die vorbehaltenen Entschädigungsansprüche wieder auf, wies auf seine Auswanderung im Juli 1962 und seinen Erstantrag hin und erläuterte in einer "Erklärung zu dem Gesundheitsschaden" vom 16. November 1971 diesen wie folgt:
"1) Wegen des Verfolgungstatbestandes verweise ich auf meine Angaben zu dem gem. Art. V BEG geltend gemachten Antrag.
2)	Ich führe u«a« die nachgenannten Krankheiten auf die Verfolgung zurück:
1.	) Herzleiden,
2.	) Hoher Blutdruck,
3.	) Nierenleiden,
4.	) Rheumatismus,
5.	) Krampfadern,
6.	) nervlich-seelische Stoerungen.
3)	Ich wurde wegen dieser Leiden u.a. behandelt durch:
Krankenkasse der allg. Arbeiter-Gewerkschaft i.E.I. und andere Aerzte."
Josef	starb am 27. Dezember 1974 und wurde von
 seiner Ehefrau beerbt, die 1978 verstarb. Ihr Erbe, der jetzige Kläger, betrieb das Verfahren weiter. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche ab, weil der Entschädigungsantrag verspätet gestellt sei und der Wiedereinsetzungsantrag den an einen solchen Antrag zu stellenden Anforderungen nicht genügt habe. Mit der Klage machte der Kläger geltend, der Bevollmächtigt# von Josef Lechner habe den Wiedereinsetzungsantrag nur deshalb nicht sogleich durch Angabe des Auswanderungszeitpunktes und der Mittel zu seiner Glaubhaftmachung vervollständigt, weil er der sogenannten Kölner Praxis vertraut habe. Damals sei es Verwaltungsübung der Kölner Entschädigungsbehörde gewesen, von aus Rumänien gekommenen Spätaussiedlern die Begründung und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgesuchen erst auf spätere Anforderung zu erwarten und sie zu bitten, die hierzu und zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche . bestimmten Erklärungen und Unterlagen nicht einzeln, sondern geschlossen einzureichen. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Der Antragsteller erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil er sich am 1. Oktober 1953 noch in Rumänien aufgehalten hatte. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihm nur dann eine Entschädigung zu-
 
gestanden hat, wenn sein Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309).
Das setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst voraus, daß bis zu dem 26, Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16, 52 Nr/ 9; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1962 - 2 BvR 847/80) gestellt war. Der Antragsteller hat Entschädigung erstmals nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG am 3. November 1962 beantragt. Seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist hat die Behörde nicht entsprochen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre nur dann geschützt, wenn dem am 26. Mai 1965 vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch hätte entsprochen werden müssen (vgl. BGH RzW 1978, 105).
Von diesem Grundsatz geht der Berufungsrichter aus und verneint die Ansprüche: Das Wiedereinsetzungsgesuch habe nicht den Anforderungen genügt, die an ein solches Gesuch zu stellen seien. Es habe die Angabe des Auswanderungszeitpunktes gefehlt; sie sei bis zu dem 26. Mai 1965 nicht nachgeholt worden. Weshalb dies unterblieben sei, sei unerheblich. Auch wenn der Antragsteller die Vervollständigung des Wiedereinsetzungsgesuches unterlassen haben sollte, weil er auf eine bestimmte Praxis der Entschädigungsorgane vertraut habe, ändere sich daran nichts. Eine für den Kläger
 
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günstigere Entscheidung würde sich aber auch nicht ergeben, wenn man annähme, der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne im Einzelfall dazu führen, daß ein nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs* 1 BEG gestellter Entschädigungsantrag als rechtswirksam zu behandeln sei, obgleich es bis zu dem 26. Mai 1965 an einem ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungs-antrage gefehlt habe* Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt darauf habe vertrauen dürfen, den Wiedereinsetzungsantrag später vervollständigen zu können. Sollte die von ihm behauptete Praxis der Entschädigungsbehörde, darum zu bitten, Erklärungen und Unterlagen nicht einzeln, sondern gesammelt einzureichen, bestanden haben, vermöchte sie die Arbeitsweise seines Bevollmächtigten nicht zu erklären. Denn er habe darin nicht eine Aufforderung sehen können, auch eine bereits bei der Antragstellung mögliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs zurückzuhalten. Die Notwendigkeit einer Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs sei ihm bewußt und bereits bei der Antragstellung bekannt gewesen, daß der Antragsteller erst im Juli 1962 von Rumänien nach Israel ausgewandert war. Deshalb sei es geboten gewesen, daß der Bevollmächtigte, wenn er schon eine Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vornahm, die Wiedereinsetzungsgründe vollständig angab* Dazu hätte es genügt, den EinwanderungsZeitpunkt mitzuteilen und zur Glaubhaftmachung einen entsprechenden Nachweis (Einwanderungsbescheinigung) anzubieten. Falls er gleichwohl angenommen habe, sein Vorgehen bei der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages sei durch die Verwaltungspraxis gedeckt, wäre sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Er sei verpflichtet gewesen, bei der Wahrung der Rechte des Antragstellers den sichersten Weg zu gehen und ihn nach Möglichkeit vor Schaden zu bewahren. Auf jeden Fall sei es geboten gewesen, mit der späteren Ergänzung der Begründung auch zu erklä ren, warum das Gesuch nicht sogleich vollständig begründet worden sei. Das hätte spätestens beim Wiederauf greifen der
 
Entschädigungsansprüche im Dezember 1971 geschehen müssen.
Die Erbin des Antragstellers habe sich jedoch erst mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. September 1976 in wenig konkreter Form auf die Kölner Praxis berufen.
Wegen Fehlens eines rechtswirksamen Entschädigungsantrages könne offenbleiben, ob etwaige Ansprüche des Antragstellers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in entsprechender Anwendung von § 190 a Abs. 1 BEG erloschen seien, weil der "Erklärung zu dem Gesundheitsschaden" vom 16. November 1971 schwerlich ausreichende Beweismittelangaben entnommen werden könnten.
2. Mit dieser Begründung können die Ansprüche nicht verneint werden.
a)	Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters, daß das vom Antragsteller zugleich mit der Anmeldung des Freiheits- und des Gesundheitsschadensanspruchs gestellte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524; 1979, 223 m. w. Nachw.) zu stellenden Anforderungen genügte. Die Angabe, der Antragsteller komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", ist in zeitlicher Hinsicht unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Dazu wäre zu demindest die Angabe des Zeitpunktes der Ausreise aus Rumänien erforderlich gewesen (BGH RzW 1978, 223)*
b)	Diese Angabe ist erst in dem am 18. April 1966 eingereichten Fragebogen enthalten und durch die gleichzeitig eingereichte Einwanderungsbescheinigung vom 16. Januar 1966
glaubhaft gemacht. Daß der Antragsteller den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG mitgeteilt hat, ist unschädlich. Diese Mitteilung gilt als in Bezug genommen, weil der Antragsteller 1971 bei derselben Behörde auf seinen Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekommen ist (vgl. BGH RzW 1980, 147).
c)	Die Angabe kann jedoch bei der Prüfung, ob dem Wiedereinsetzungsantrage entsprochen werden darf, nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller die nachträgliche Begründung des Gesuchs nicht zu vertreten hatte.
Hätte er davon abgesehen, weil er darauf vertrauen durfte, daß die Entschädigungsbehörde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und der Entschädigungsansprüche bestimmten Erklärungen und Unterlagen nicht beanstanden werde oder gar wünsche, und hätte er darauf vertrauen dürfen, daß diese Haltung des Landes zu § 189 Abs. 3 BEG der Rechtslage entsprach, wäre nach dem Rechtsstaatsprinzip sein Vertrauen auf diese Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschützt (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331; vgl. RzW 1979, 223; Urteil vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 59/80 - MDR 1982, 403 Nr. 51). Daß eine solche Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde bestand und daß der Bevollmächtigte des Antragstellers durch sie veranlaßt wurde, von der Mitteilung des Auswanderungszeitpunktes und der Mittel seiner Glaubhaftmachung vorerst abzusehen, ist im Berufungsurteil unterstellt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieses Vorgehen sei durch die Praxis der Entschädigungsbehörde nicht gedeckt und nicht schutzwürdig, hält, wie die Revision mit Recht geltend macht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn es Verwaltungsübung war, die aus Rumänien kommenden Spätaussiedler
 
zu bitten, alle zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages und ihrer Entschädigungsansprüche bestimmten Erklärungen und Unterlagen erst später auf Anforderung und geschlossen einzureichen, war der Bevollmächtigte des Antragstellers, dem die Einwanderungsbescheinigung noch nicht vorlag, nicht gehalten, bereits im Wiedereinsetzungsantrage das bloße Datum des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorab mitzuteilen.
d)	Bei den hier unterstellten besonderen Umständen wäre deshalb eine* Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs auch noch am 26. Mai 1965 als rechtzeitig anzusehen gewesen (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331). Darauf, ob ein etwaiger Vertrauensschutz, wie das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf die in RzW 1965, 524 veröffentlichte Entscheidung des Senats entfallen wäre, kommt es nicht an, weil diese Entscheidung erst nach dem 26. Mai 1965 ergangen ist. Eines Hinweises an die Entschädigungsbehörde beim Wiederaufgrei-fen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im Vertrauen auf die Gesetzmäßig-kfit ihrer früheren Praxis, solange diese bestand, nicht vervollständigt worden sei, bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Die Witwe des Antragstellers hat sich bereits im Verwaltungsverfahren, der Kläger in der Klage darauf berufen, daß der Antragsteller das im Vertrauen auf diese Praxis zunächst unterlassen habe.
Das reicht aus. Die Entscheidung BGH RzW 1972, 27; 1975,
274 ergeben nicht, daß das gleichzeitig mit dem Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche hätte geschehen müssen. Denn es handelt sich dabei nicht um die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe.
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e)	Hatte der Antragsteller das Vertreibungsgebiet erst im Juli 1962 verlassen, kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Darüber wird der Tatrichter zu befinden haben.
f)	Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wäre nicht wegen fehlender Substantiierung mit dem 6. Oktober 1975 (vgl. BGH RzW 1981, 50) erloschen. Der Antragsteller hat mit dem Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971 die "Erklärung zu dem Gesundheitsschaden" vom 16. November 1971 eingereicht. Sie bezeichnet ausreichend die eine Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die er auf die Verfolgung zurückführte, und läßt durch die Angabe der israelischen Krankenkasse der allgemeinen Arbeitergewerkschaft Beweismittel zu dem
 Gesundheitsschaden erkennen (vgl. BGH RzW 1978, 20; 73» 1980, 102 Nr. 15).
3. Aus diesen Gründen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Gärtner
Zorn
 Winter
Henkel