Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Im übrigen wird auf die Rechtsmittel das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil der 1. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1977 verstorbenen Arztes Dr. Alecu B^HMS» Er hatte 1968 durch Bescheid der Entschädigungsbehörde wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rentennachzahlung von 48.587,13 DM erhalten. Die Klägerin erhob Klage auf Aufhebung dieses Bescheides und auf Rückzahlung von 30.000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, ihr Ehemann habe an paranoiden Wahnvorstellungen gelitten; er habe sich keine Entschädigung erschlichen. Das Landgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, die Rückzahlung des verstorbenen Verfolgten sei nicht schon deshalb rechtsgrundlos, weil der Widerrufsbescheid des Beklagten keinen Bestand gehabt habe. Den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Behörde hat aber das Landgericht aufgehoben. Nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Landgerichts steht also fest, daß kein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nach den §§ 7, 203 BEG besteht. Da ein anderer Rechtsgrund nicht in Frage kommt, ist die Rückzahlung der 30.000 EM rechtsgrundlos erfolgt. Allerdings ist die Rückforderung einer rechtsgrundlosen Leistung dann ausgeschlossen, wenn dem Empfänger der Leistung erkennbar gemacht wurde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, daß keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derart war, daß der Empfänger daraus schließen durfte, der Leistende wolle die Leistung - einerlei wie der Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (RGZ 97, 140; 144, 189, 191; BGHZ 32, 278; Staudinger/Lo-renz, BGB 12. Auch der Beklagte beruft sich nicht darauf.Auch die Vorschrift des § 814 BGB steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Es ist nicht ersieht lieh, daß der Erblasser auf eine Nichtschuld hat leisten wollen. Der Beklagte ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, das rechtsgrundlos Erlangte, also den Betrag von 30.000 DM, an die Klägerin als Alleinerbin herauszugeben.
BUNDESGERICHTSHOF sS IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 69/80 URTEIL Verkündet am 22„ Oktober 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Anneliese Jakobine B FflBHIstraße ♦ , Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TÜBAstraße W, dVUHHHB» Beklagten und Revisionsbeklagten 2 S/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 1978 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin Zinsen begehrt . Im übrigen wird auf die Rechtsmittel das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1978 teilweise geändert . Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000 DM zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1977 verstorbenen Arztes Dr. Alecu B^HMS» Er hatte 1968 durch Bescheid der Entschädigungsbehörde wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rentennachzahlung von 48.587,13 DM erhalten. Im August 1976 sprach Dr. bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in vor und übergab einem Botschaftsangehörigen 30.000 DM in bar mit der Erklärung, sein Rechtsvertreter habe sich bei der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs unlauterer Mittel bedient. Nach seinem Tode erließ die Landesrentenbehörde gegen die Klägerin einen Bescheid, mit dem sie den früheren Bescheid widerrief, den Entschädigungsanspruch entzog und die Leistungen zurückforderte. Die Klägerin erhob Klage auf Aufhebung dieses Bescheides und auf Rückzahlung von 30.000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, ihr Ehemann habe an paranoiden Wahnvorstellungen gelitten; er habe sich keine Entschädigung erschlichen. Das Landgericht hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht zurück. Es hielt die Zahlungsklage für unbegründet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Ent scheidungsgründe Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist zwar erst am Dienstag, dem 10. Februar 1981 nach Ablauf der durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats bis 9. Februar 1981 einschließlich verlängerten Revisionsbegründungsfrist beim Bundesge- Sf richtshof eingegangen. Der Klägerin wird jedoch wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Sie hat glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Revisionsbegründungsschrift am Freitag, dem 6. Februar 1981 gefertigt und in D®-zur Post gegeben hat. Sie konnte darauf vertrauen, daß die Sendung bei ordnungsgemäßem Ablauf der Postbeförderung spätestens am Montag, dem 9. Februar 1981, also rechtzeitig, beim Bundesgerichtshof eingehen werde. Sie war somit ohne ihr Verschulden gehindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel im wesentlichen begründet. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Klage zulässig ist. Der Rechtsstreit geht darum, ob eine der Entschädigungsbehörde freiwillig zurückgegebene Entschädigungsleistung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden kann. Es geht somit um einen Anspruch, der seine Wurzel im Entschädigungsrecht hat und wegen des Sachzusammenhangs mit der Klage auf Aufhebung des Widerruf sbescheids im Entschädigungsrechtsstreit geltend gemacht werden kann. Das Berufungsgericht führt aus, die Rückzahlung des verstorbenen Verfolgten sei nicht schon deshalb rechtsgrundlos, weil der Widerrufsbescheid des Beklagten keinen Bestand gehabt habe. Freiwillige Rückzahlungen eines Verfolgten seien grundsätzlich möglich. Allerdings spreche viel dafür, daß der Erblasser sich bei der Hingabe des Geldes in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Eindeutige Feststellungen ließen sich hierzu jedoch nicht mehr treffen. Darauf komme es aber auch nicht an. Auch wenn der Erblasser im Zustande der Geschäftsunfähigkeit durch die Rückzahlung einen Zustand wiederhergestellt habe, wie er vor einem schadensersatzbegründem Verhalten bestanden habe, so könne hierin die Leistung ihren eigenständigen Rechtsgrund haben. Die Klägerin, die die Leistung zurückfordere, müsse darlegen und beweisen, daß die Leistung ihren Zweck von Anfang an verfehlt habe, weil keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Situation Vorgelegen habe. Die Klägerin sei schon ihrer Darlegungspflicht nicht genügend nachgekommen. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats enthalten die §§ 7, 203 ff BEG eine abschließende Regelung der Möglichkeit der Entschädigungsbehörde, eine zuerkannte Entschädigungsleistung zurückzufordern. Daneben ist kein Raum für die Regeln über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, des § 242 BGB oder der Vorschriften über die unerlaubten Handlungen (BGH RzW 1961, 274 Nr. 29; 1963, 125; 1973, 104; 1976, 111). Als Grundlage für einen Rückforderungsanspruch der Behörde kommt hier nur § 7 BEG in Betracht. Den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Behörde hat aber das Landgericht aufgehoben. Der Beklagte hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Landgerichts steht also fest, daß kein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nach den §§ 7, 203 BEG besteht. Da ein anderer Rechtsgrund nicht in Frage kommt, ist die Rückzahlung der 30.000 EM rechtsgrundlos erfolgt. Allerdings ist die Rückforderung einer rechtsgrundlosen Leistung dann ausgeschlossen, wenn dem Empfänger der Leistung erkennbar gemacht wurde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, daß keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derart war, daß der Empfänger daraus schließen durfte, der Leistende wolle die Leistung - einerlei wie der Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (RGZ 97, 140; 144, 189, 191; BGHZ 32, 278; Staudinger/Lo-renz, BGB 12. Aufl. § 814 Rdn. 3 und 5). Anhaltspunkte für einen derartigen Sachverhalt liegen aber nicht vor. Auch der Beklagte beruft sich nicht darauf. Auch die Vorschrift des § 814 BGB steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Es ist nicht ersieht lieh, daß der Erblasser auf eine Nichtschuld hat leisten wollen. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb abschließend entscheiden. Der Beklagte ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, das rechtsgrundlos Erlangte, also den Betrag von 30.000 DM, an die Klägerin als Alleinerbin herauszugeben. Zinsen stehen der Klägerin dagegen nicht zu. Auf Entschädigungsleistungen sind die Vorschriften des BGB über Prozeßzinsen oder Verzugszinsen nicht anzuwenden (BGH LM § 169 BEG 1956 Nr. 1; RzW 1962, 259). § 169 BEG enthält eine abschließende Regelung der Verzinsung von Entschädigungsleistungen. Zinsen sind danach nicht angefallen. Fuchs Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner