Im Rahmen eines wirksamen Leistungsvorbehalts sind auf die Berufsschadenswitwenrente auch Nachzahlungen anderer Versorgungsbezüge, die aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, anzurechnen. August 1977 aufgehoben und das Urteil der Entschädigung skammer des Landgerichts Hannover vom 4. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erhält nach dem Bescheid vom 6. festzusetzen und gegebenenfalls überzahlte Beträge mit der laufenden Rente oder mit anderen Entschädigungsleistungen zu verrechnen oder zurückzufordern, wenn und soweit den Antragstellern später für denselben Zeitraum Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln zuerkannt werden, die auf die Rente anzurechnen sind oder ihre Kürzung zur Folge haben." Die Klägerin bezieht ferner eine Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung* Diese Rente wurde im März 1976 rückwirkend ab September 1973 erhöht. April 1970 trifft den hier vorliegenden Pall, daß auf die BerufsSchadenswitwenrente anzurechnende Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln für denselben Zeitraum später zuerkannt werden. Er ist inhaltlich hinreichend bestimmt und behält der Behörde die sachlich rechtlich gebotene Anrechnung bestimmter anderer Versorgungsbezüge nach den §§ 85 Abs. 2 Satz 2, 97 Abs. 1 Satz 1 BEG vor. Eine solche rückwirkende Anpassung der Rente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Rahmen eines Leistungsvorbehalts nach § 177 a BEG rechtlich möglich (BGH RzW 1969, 568). Der Fall des Leistungsvorbehaltes ist dadurch eingetreten, daß die auf die Berufsschadenswitwenrente der Klägerin anzurechnende Angestelltenversicherungsrente rückwirkend erhöht worden ist. Allerdings ist auch bei einem Leistungsvorbehalt zu beachten, daß die Rente nach § 206 Abs. 1 BEG nur geändert werden darf, wenn sich die maßgeblichen Verhält- Wesentlich ist eine Änderung der nach § 85 Nr. 2 Satz 2 BEG anzurechnenden Versorgungsbezüge, wenn die neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht (BGH RzW 1974, 41). Die Rente für Oktober 1973 ermäßigt sich durch die Anrechnung der erhöhten Angestelltenversicherungsrente von 60 DM auf 43 DM. Denn hier geht es nicht um die Bemessung eines Hundertsatzes im Rahmen einer Gesamtschau der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten (§ 31 Abs.4 BEG, § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG), die für Billigkeitserwägungen Raum läßt; § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG, der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BEG auch für die Rente der Unselbständigen Anwendung findet, ordnet vielmehr innerhalb bestimmter Grenzen die strikte Anrechnung anderer Versorgungsbezüge an, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Rückwirkend für eine zurückliegende Zeit festgesetzte andere Versorgungsbezüge können deshalb nicht aus Billigkeitsgründen von der Anrechnung ausgenommen werden.
NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ: nein BEG §§ 85 Abs, 2 Satz 2, 97 Abs, 1 Satz 1 Im Rahmen eines wirksamen Leistungsvorbehalts sind auf die Berufsschadenswitwenrente auch Nachzahlungen anderer Versorgungsbezüge, die aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, anzurechnen. BGH, Urt. vom 2. Juni 19Q-| _ ZR 69 OLG Celle LG Hannover // BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL yy 7-R 69/79 in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet an» 2. Juni 1981 Thiesies Justizangestellte als (JrkundsbeamteT der Geschäftsstelle Land NiederSachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, /^straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Barbara Ki S.W. geborene Place, » Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 31. August 1977 aufgehoben und das Urteil der Entschädigung skammer des Landgerichts Hannover vom 4. Januar 1977 geändert, soweit zu dem Nachteil des Beklagten und über die Kosten entschieden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erhält nach dem Bescheid vom 6. April 1970 eine BerufsSchadenswitwenrente. Der Be scheid enthält folgenden Leistungsvorbehalt: "Es bleibt Vorbehalten, diesen Bescheid zu widerrufen, die Rente rückwirkend neu festzusetzen und gegebenenfalls überzahlte Beträge mit der laufenden Rente oder mit anderen Entschädigungsleistungen zu verrechnen oder zurückzufordern, wenn und soweit den Antragstellern später für denselben Zeitraum Versorgungsbezüge oder wiederkehrende Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln zuerkannt werden, die auf die Rente anzurechnen sind oder ihre Kürzung zur Folge haben." Die Klägerin bezieht ferner eine Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung* Diese Rente wurde im März 1976 rückwirkend ab September 1973 erhöht. Die Entschädigungsbehörde verrechnete deshalb mit Bescheid vom 12. August 1976 die der Klägerin gezahlte Hinterbliebenenrente rückwirkend ab 1. Oktober 1973 neu mit der erhöhten Sozialversicherungsrente und forderte zuviel bezahlte 891 DM von der Klägerin zurück. Der gegen die Rückzahlungsverpflichtung gerichteten Klage gab das Landgericht im wesentlichen statt. Es hielt nur die für Juni 1976 als laufende Versorgungsrente gezahlten 84 DM für auf die Berufsschadenswitwenrente anrechenbar. Die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der im Bescheid vom 6. April 1970 enthaltene Leistungsvorbe halt gültig ist und an sich auch eine sachlich recht lieh gebotene rückwirkende Anpassung der Rente ermöglicht. Die Rückwirkung des Vorbehaltes gehe jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem die Änderung der Verhältnisse tatsächlich eingetreten sei. Das sei der Beginn der laufenden Zahlung der höheren Rente aus der Angestelltenversicherung am 1. Juni 1976. Die Nachzahlung für die davorliegende Zeit könne nicht berücksichtigt werden, weil die in einem Betrag gezahlten Rentenrückstände "Vermögen” seien. Die Rentennachzahlung habe danach nicht rückwirkend zu einer Änderung der Einkommensverhältnisse der Klägerin geführt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Leistungsvorbehalt im Bescheid vom 6. April 1970 trifft den hier vorliegenden Pall, daß auf die BerufsSchadenswitwenrente anzurechnende Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln für denselben Zeitraum später zuerkannt werden. Gegen die Rechtswirksamkeit des Leistungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Er ist inhaltlich hinreichend bestimmt und behält der Behörde die sachlich rechtlich gebotene Anrechnung bestimmter anderer Versorgungsbezüge nach den §§ 85 Abs. 2 Satz 2, 97 Abs. 1 Satz 1 BEG vor. Eine solche rückwirkende Anpassung der Rente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Rahmen eines Leistungsvorbehalts nach § 177 a BEG rechtlich möglich (BGH RzW 1969, 568). Der Fall des Leistungsvorbehaltes ist dadurch eingetreten, daß die auf die Berufsschadenswitwenrente der Klägerin anzurechnende Angestelltenversicherungsrente rückwirkend erhöht worden ist. Allerdings ist auch bei einem Leistungsvorbehalt zu beachten, daß die Rente nach § 206 Abs. 1 BEG nur geändert werden darf, wenn sich die maßgeblichen Verhält- nisse wesentlich geändert haben. Wesentlich ist eine Änderung der nach § 85 Nr. 2 Satz 2 BEG anzurechnenden Versorgungsbezüge, wenn die neu errechnete Rente um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht (BGH RzW 1974, 41). Das ist hier der Fall. Die Rente für Oktober 1973 ermäßigt sich durch die Anrechnung der erhöhten Angestelltenversicherungsrente von 60 DM auf 43 DM. Für die zeitlich folgenden Änderungen gilt die Bagatellgrenze nicht (BGH RzW 1977, 184). Die Behörde konnte deshalb von dem Leistungsvorbehalt Gebrauch machen. Ihre Berechnung läßt keinen Fehler erkennen und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht die Grundsätze des Senatsurteils RzW 1976, 64 Nr. 23 heran. Dort hat der Senat ausgesprochen, im Rahmen der Bestimmung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente nach den §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG seien nur die laufenden Beträge einer weiteren Rente berücksichtigungsfähiges Einkommen, die in einem Betrag gezahlten Rentenrückstände hingegen "Vermögen". Diese Rechtsprechung hat der Senat zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis in seinem Urteil vom 19. März 1981 - IX ZR 103/78 - bestätigt. Sie kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn hier geht es nicht um die Bemessung eines Hundertsatzes im Rahmen einer Gesamtschau der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten (§ 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG), die für Billigkeitserwägungen Raum läßt; § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG, der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BEG auch für die Rente der Unselbständigen Anwendung findet, ordnet vielmehr innerhalb bestimmter Grenzen die strikte Anrechnung anderer Versorgungsbezüge an, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht nach dem Zeitpunkt der Festsetzung der anderen Versorgungsbezüge. Rückwirkend für eine zurückliegende Zeit festgesetzte andere Versorgungsbezüge können deshalb nicht aus Billigkeitsgründen von der Anrechnung ausgenommen werden. Da somit die von der Behörde angeordnete Rückzahlung rechtlich unangreifbar ist, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und weist die Klage in vollem Umfang ab. Mai Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner