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BGH · IX ZR 69/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/78

Den Vertriebenenausweis sowie Spezifizierungsunterlagen für die einzelnen Entschädigungsansprüche werde sie nachreichen* Am 4* Mai 1968 gingen bei der Behörde ein Mantelbogen sowie die Fragebogen B (Schaden an Körper oder Gesundheit), C (Freiheitsschaden) und E (Schaden im beruflichen Fortkommen) ein* In dem Fragebogen E gab die Klägerin an, sie habe bei Beginn der Verfolgung in Krakau gewohnt, und machte einen Anspruch wegen Au sbil dungs Schadens infolge Ausschlusses von "Uhiversitätsstudien” durch rassische Verfolgung im Jahre 1939 geltend* Ende August 1968 reichte sie eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten* Darin heißt es nach Angaben zir deutschen Volkszugehörigkeit, die Klägerin habe Musik gelernt mit der Absicht, die höhere Musikschule zu besuchen, und sie habe vor dem Krieg in Krakau die Abiturprüfung abgelegt* Gleich nach dem Kriege habe sie sich um eine Ausreise nach Deutschland bemüht, jedoch sei ihr das erst jetzt gelungen* In der Vorgeschichte eines unter dem 5* November 1969 erstatteten Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr* Manger ist angegeben, die Klägerin habe 1936 Abitur gemacht, anschließend das Studium der Chemie begonnen und 1939 nach dem Einmarsch der Deutschen nicht weiterstudieren können* Eine eidesstattliche Versicherung des Prof* von Kis8el-Ki8selewski vom 1* Dezember 1969 besagt, die Klägerin habe kurz vor dem Kriegsausbruch in Krakau Chemie studiert* Am 6* April 1973 gelangten eine Bestätigung des Prof. Die Entschädigungsbehörde» die im Februar 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und eine Entschädigung für Freiheitsschaden festgesetzt sowie 1970 Heilverfahren, Kapitalentschädigung und laufende Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit bewilligt hatte, lehnte 1973 den Antrag auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung ab, weil er verspätet substantiiert worden sei* Ebenso entschied das Landgericht; es stutzte die Abweisung der Klage weiterhin darauf, daß die Veraus Setzungen des § 4 Abs* 1 Nr* 1 e BEG nicht hinreichend dargetan seien* Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, 10*000 DM als Entschädigung für Ausbildungsschaden zu zahlen* Dagegen richtet sich dessen Revision* Der Beklagte will erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird* Die Klä-gerin bittet, die Revision zurückzuweisen* Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es an die behördlich gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gebunden ist (§ 189 Abs* 3 Satz 2 BEG)* Es ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung rechtzeitig hinreichend substantiiert* Auf nach dem ^1* März 1967 mit einem Wiedereinsetzungsgesuch gestellte Die Klägerin habe den mit Schreiben vom 11« April 1968 angemeldeten Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen, zu dem auch der Ausbildungsschaden zähle, am 4. Ihre Angabe, sie sei im Jahre 1939 durch rassische Verfolgung vom Universitätsstudium ausgeschlossen worden, habe genügt, um die Entschädigungsbehörde in die Lage zu versetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen mit der Aufklärung des Sachverhalts zu beginnen. Bisher kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung bis zu dem 31* Dezember 1969 ausreichend substantiiert hat« Mai 1968 legte die Klägerin das Formblatt E zu dem Schaden im beruflichen Fortkommen vor und machte darin einen Ausbildungsschaden geltend (Bl* 12/13 EA)» Dessen Erläuterung reichte jedoch als Substantiierung nach §§ 190 Nr» 1 bis 4, 190 a BEG nicht aus: Die Angaben zur Person (§ 190 Nr» 1 BEG) waren zwar vorhanden. Auch die Art des Anspruchs (§ 190 Nr» 4 BEG) hatte die Klägerin bezeichnet; zu seinem Umfang bedurfte es wegen der gesetzlichen Pauschalierung ($ 116 BEG) keiner Angabe» Der den Anspruch begründende Sachverhalt (§ 190 Nr» 2 BEG) war jedoch durch die Angabe, die Klägerin sei 1939 durch rassische Verfolgung von Universitätsstudien ausgeschlossen worden, unzureichend dargestellt» Veil nur von einem Ausschluß von Universitätsstudien die Rede und eine Unterbrechung der Ausbildung und deren Nachholung unerörtert waren, konnte die Entschädigungsbehörde dem Fragebogen nicht einmal entnehmen, daß die Klägerin beim Beginn der Verfolgung bereits studiert habe» Zudem fehlte jede Angabe von Beweismitteln für die Schädigung (§ 190 Nr» 3 BEG; vgl. Die Ungewißheit der Angaben in de» Formblatt £ wurde noch erhöht, als die Klägerin in ihrer am 27« August 1968 eingereichten eidesstattlichen Versicherung (Bl« 16, 27 8A) schilderte, sie habe mit der Absicht, in die höhere Musikschule zu gehen, Musik gelernt und "inzwischen" vor dem Kriege die Abiturprüfung in Krakau abgelegt, dabei aber ein bereits begonnenes oder auch nur geplantes Uhiversi-tät8Studium nicht einmal erwähnte« Allerdings erläuterte die Klägerin jetzt mit der Angabe, sie habe 1968 als deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet Polen verlassen und drei Tage später ständigen Aufenthalt in Offenbach genommen, einzelne Elemente der allgemeinen Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs« 1 Nr« 1 e BEG, die sie für sich in Anspruch nimmt, und gab dazu mit ihrem polnischen Reisepaß und dem Vertriebenenausweis A Beweismittel an« Vollständig brauchte sie die tatsächlichen Voraussetzungen der allgemeinen Anspruchsberechtigung nicht vorzutragen (BGH RzW 1976, 61), so daß insoweit jetzt dem Substantiierungserfordernis genügt war» Bei der Unzulänglichkeit der Darstellung der Schädigung aber blieb es, und Beweismittel dafür fehlten nach wie vor« Weitere Feststellungen dazu erübrigen sich ebenso wie Erwägungen der Frage, ob Angaben, die in der Anamnese von Gutachten medizinischer Sachverständiger enthalten sind, zur Substantiierung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung geeignet sind* Denn es fehlte nach wie vor jedenfalls an der Angabe von Beweismitteln für die Schädigung* Erst die eidesstattliche Versicherung des Prof* von Kissel-Kisselewski vom 1* Dezember 1969 (Bl* 156, 157, 159 EA) enthält, auch mit der Angabe der Universität Krakau, Beweismittel dafür, daß die Klägerin 1939 Chemie studiert habe* Wenn diese eidesstattliche Versicherung bis zu dem 31« Dezember 1969 zu den Entschädigungsakten gelangt ist, kann eine fristgerechte, hinreichende Substantiierung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung angenommen werden* Ob das der Fall ist, vermag der Senat nicht zu erkennen* Der bisherige Aktenstand ergibt nicht, wann die Urkunde zu den Akten der Entschädigungsbehörde eingereicht worden ist. Wenn sich auch dann noch nicht feststellen läßt, wann die eidesstattliche Versicherung des Prof* von Kissel-Kisselewski zu den Akten der Entschädigungsbehörde gelangt ist, wird zu erwägen sein, daß grundsätzlich zwar des*Antragsteller den Nachteil trägt, daß eine den § 190 Nr* 1 bis 4, 190a BEG entsprechende Begründung seines Entschädigungsanspruchs nicht festgestellt werden kann; Insoweit

Zitierte Normen: § 189 BEG
KrakauBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerinangebenSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2532 053
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 69/78	URTEIL	Verkündet	am
----------------------------------------------- 12»	Juli	1979
Pohl,
 Justizamts Inspektor
 als Urkundabeamter der Geachiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr»
gegen
 Marta
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr»
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Mai 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 1. Oktober 1920 in Nowy Iczyn/CSR geborene jüdische Klägerin ist die Tochter eines Musikprofessors und Kapellmeisters Zu Beginn des zweiten Weltkrieges lebte sie mit ihren Eltern in Krakau. Am 24. März 1968 verließ sie Polen und nahm drei Tage später ihren ständigen Aufenthalt in Offenbach am Main.
Am 13* April 1968 beantragte die Klägerin alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Frage kommenden Entschädigungsleistungen, u.a. auch für Schaden im beruflichen Fortkommen. Gleichzeitig bat sie um Wiedereinsetzung in den
 
vorigen Stand* In dem Antragsschreiben heißt es, sie erfülle die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr* 1 e BEG*
Den Vertriebenenausweis sowie Spezifizierungsunterlagen für die einzelnen Entschädigungsansprüche werde sie nachreichen* Am 4* Mai 1968 gingen bei der Behörde ein Mantelbogen sowie die Fragebogen B (Schaden an Körper oder Gesundheit), C (Freiheitsschaden) und E (Schaden im beruflichen Fortkommen) ein* In dem Fragebogen E gab die Klägerin an, sie habe bei Beginn der Verfolgung in Krakau gewohnt, und machte einen Anspruch wegen Au sbil dungs Schadens infolge Ausschlusses von "Uhiversitätsstudien” durch rassische Verfolgung im Jahre 1939 geltend* Ende August 1968 reichte sie eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten* Darin heißt es nach Angaben zir deutschen Volkszugehörigkeit, die Klägerin habe Musik gelernt mit der Absicht, die höhere Musikschule zu besuchen, und sie habe vor dem Krieg in Krakau die Abiturprüfung abgelegt* Gleich nach dem Kriege habe sie sich um eine Ausreise nach Deutschland bemüht, jedoch sei ihr das erst jetzt gelungen* In der Vorgeschichte eines unter dem 5* November 1969 erstatteten Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr* Manger ist angegeben, die Klägerin habe 1936 Abitur gemacht, anschließend das Studium der Chemie begonnen und 1939 nach dem Einmarsch der Deutschen nicht weiterstudieren können* Eine eidesstattliche Versicherung des Prof* von Kis8el-Ki8selewski vom 1* Dezember 1969 besagt, die Klägerin habe kurz vor dem Kriegsausbruch in Krakau Chemie studiert* Am 6* April 1973 gelangten eine Bestätigung des Prof. Dr. Golab vom 9. April 1968, die Klägerin habe JL938/39 an der Jagellonischen Universität in Krakau Chemie studiert und sei seine Studentin gewesen, sowie Nachweise über den
 
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Beginn eines Studivims an der Juristischen Fakultät der Universität Krakau im Jahre 1945 zu den Behördenakten; danach ist der Klägerin das erste Studienjahr nicht angerechnet worden •
Die Entschädigungsbehörde» die im Februar 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und eine Entschädigung für Freiheitsschaden festgesetzt sowie 1970 Heilverfahren, Kapitalentschädigung und laufende Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit bewilligt hatte, lehnte 1973 den Antrag auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung ab, weil er verspätet substantiiert worden sei* Ebenso entschied das Landgericht; es stutzte die Abweisung der Klage weiterhin darauf, daß die Veraus Setzungen des § 4 Abs* 1 Nr* 1 e BEG nicht hinreichend dargetan seien* Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, 10*000 DM als Entschädigung für Ausbildungsschaden zu zahlen* Dagegen richtet sich dessen Revision* Der Beklagte will erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird* Die Klä-gerin bittet, die Revision zurückzuweisen*
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es an die behördlich gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gebunden ist (§ 189 Abs* 3 Satz 2 BEG)* Es ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung rechtzeitig hinreichend substantiiert* Auf nach dem ^1* März 1967 mit einem Wiedereinsetzungsgesuch gestellte
 
Anträge sei § 190 a BEG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden« In solchen Fällen müsse der Antrag spätestens alsbald, ohne weiteres Zuwarten innerhalb kürzester Frist nach der Antragstellung, substantiiert werden. Die Klägerin habe den mit Schreiben vom 11« April 1968 angemeldeten Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen, zu dem auch der Ausbildungsschaden zähle, am 4. Mai 1968 durch das Formblatt E hinreichend erläutert. Ihre Angabe, sie sei im Jahre 1939 durch rassische Verfolgung vom Universitätsstudium ausgeschlossen worden, habe genügt, um die Entschädigungsbehörde in die Lage zu versetzen, den Antrag zügig zu bearbeiten und von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen mit der Aufklärung des Sachverhalts zu beginnen. Gegen eine hinreichende Substantiierung spreche auch nicht, daß die Klägerin erst mit ihrem Schreiben vom 26. August 1968, dem ihr Vertriebenenaus-weis A und ihre eidesstattliche Versicherung beigefügt gewesen seien, Angaben zu ihrer Vertriebeneneigenschaft gemacht habe. Die vielfältigen tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 130, 160 BEG) brauchten neben dem Verfolgungsschicksal nicht vollständig vorgetragen zu werden.
An Hand der später beigebrachten Zeugnisse hält das Berufungsgericht für erwiesen, daS die Klägerin 1938/39 an der Universität Krakau Chemie studiert habe und das Studium nach der Besetzung Polens durch die Deutschen habe abbrechen müssen. Dadurch sei ein Ausbildungsschaden im Sinne von § 113 BEG entstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen, darunter dem Vertrlebenenauswels A, sel#dle Klägerin Vertriebene gemäB § 1 BVFG und erfülle die all-
 
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gemeinen Ansprachsvoraussetzungen des $ 4 Abs« 1 Nr« 1 e BEG« Sie habe das Vertreibungsgebiet Polen am 24« März 1966 verlassen und am 27« März 1968 in Offenbach am Main ihren
 ständigen Aufenthalt genommen« Ihr stehe somit eine Ent-
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Schädigung von 10 «000 DM für Ausbildungsschaden zu (§§ 64 Abs. 1 Satz 2, 115, 116 BEG).
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Reeht.
Veil der Antrag vom 11 ./13. April 1968 ohne Darlegung des den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen begründenden Sachverhalts gestellt worden ist, mußte die Klägerin nach § 190 a Abs. 1 BEG die in § 190 Nr« 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Meidung des Ausschlusses nachholen« In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 88/77 hat der Senat unter Fortführung seiner Rechtsprechung RzV 1977, 222; 1978, 66 entschieden, daß für diese Sub-stantiierung bei nach dem 31« März 1967 gestellten, der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs« 3 BEG bedürftigen Entschädigungsanträgen die Frist des Art. VIII Nr. 1 Abs« 1 BEG-SchlußG zur Verfügung stand. Nur dann, wenn solche Anträge bis zu dem 31* Dezember 1969 nicht hinreichend substantiiert waren, erloschen die Ansprüche.
Bisher kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung bis zu dem 31* Dezember 1969 ausreichend substantiiert hat«
 
Ihrem Antrag vom 11./13» April 1968, der auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nannte, war keine Erläuterung beigegeben (Bl. 1 EA).
Am 4. Mai 1968 legte die Klägerin das Formblatt E zu dem Schaden im beruflichen Fortkommen vor und machte darin einen Ausbildungsschaden geltend (Bl* 12/13 EA)» Dessen Erläuterung reichte jedoch als Substantiierung nach §§ 190 Nr» 1 bis 4, 190 a BEG nicht aus: Die Angaben zur Person (§ 190 Nr» 1 BEG) waren zwar vorhanden. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind beim Anspruch nach $ 116 BEG ebenso wie bei dem Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht unerläBlich (vgl» BGH RzW 1978, 22). Auch die Art des Anspruchs (§ 190 Nr» 4 BEG) hatte die Klägerin bezeichnet; zu seinem Umfang bedurfte es wegen der gesetzlichen Pauschalierung ($ 116 BEG) keiner Angabe» Der den Anspruch begründende Sachverhalt (§ 190 Nr» 2 BEG) war jedoch durch die Angabe, die Klägerin sei 1939 durch rassische Verfolgung von Universitätsstudien ausgeschlossen worden, unzureichend dargestellt» Veil nur von einem Ausschluß von Universitätsstudien die Rede und eine Unterbrechung der Ausbildung und deren Nachholung unerörtert waren, konnte die Entschädigungsbehörde dem Fragebogen nicht einmal entnehmen, daß die Klägerin beim Beginn der Verfolgung bereits studiert habe» Zudem fehlte jede Angabe von Beweismitteln für die Schädigung (§ 190 Nr» 3 BEG; vgl. dazu BGH RzW 1978, 20 ; 73).
 
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Die Ungewißheit der Angaben in de» Formblatt £ wurde noch erhöht, als die Klägerin in ihrer am 27« August 1968 eingereichten eidesstattlichen Versicherung (Bl« 16, 27 8A) schilderte, sie habe mit der Absicht, in die höhere Musikschule zu gehen, Musik gelernt und "inzwischen" vor dem Kriege die Abiturprüfung in Krakau abgelegt, dabei aber ein bereits begonnenes oder auch nur geplantes Uhiversi-tät8Studium nicht einmal erwähnte« Allerdings erläuterte die Klägerin jetzt mit der Angabe, sie habe 1968 als deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet Polen verlassen und drei Tage später ständigen Aufenthalt in Offenbach genommen, einzelne Elemente der allgemeinen Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs« 1 Nr« 1 e BEG, die sie für sich in Anspruch nimmt, und gab dazu mit ihrem polnischen Reisepaß und dem Vertriebenenausweis A Beweismittel an« Vollständig brauchte sie die tatsächlichen Voraussetzungen der allgemeinen Anspruchsberechtigung nicht vorzutragen (BGH RzW 1976, 61), so daß insoweit jetzt dem Substantiierungserfordernis genügt war» Bei der Unzulänglichkeit der Darstellung der Schädigung aber blieb es, und Beweismittel dafür fehlten nach wie vor«
Die Angabe, die Klägerin habe nach dem Abitur im Jahre 1938 das Studium der Chemie begonnen und 1939 nach dem Einmarsch der Deutschen nicht mehr weiterstudieren können, findet sich erstmalig in der Vorgeschichte des Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr« Manger vom 5. November 1969 (Bl« 72 EA)« Wann das Gutachten ai den Akten der Entschädigungsbehörde gelangt ist, läßt sich ihnen nicht entnehmen«
 
Weitere Feststellungen dazu erübrigen sich ebenso wie Erwägungen der Frage, ob Angaben, die in der Anamnese von Gutachten medizinischer Sachverständiger enthalten sind, zur Substantiierung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung geeignet sind* Denn es fehlte nach wie vor jedenfalls an der Angabe von Beweismitteln für die Schädigung*
Erst die eidesstattliche Versicherung des Prof* von Kissel-Kisselewski vom 1* Dezember 1969 (Bl* 156, 157,
 159 EA) enthält, auch mit der Angabe der Universität Krakau, Beweismittel dafür, daß die Klägerin 1939 Chemie studiert habe* Wenn diese eidesstattliche Versicherung bis zu dem 31« Dezember 1969 zu den Entschädigungsakten gelangt ist, kann eine fristgerechte, hinreichende Substantiierung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung angenommen werden* Ob das der Fall ist, vermag der Senat nicht zu erkennen* Der bisherige Aktenstand ergibt nicht, wann die Urkunde zu den Akten der Entschädigungsbehörde eingereicht worden ist. Ein begleitendes Schreiben ist nicht eingeheftet, und die Urkunde trägt keinen Eingangsvermerk* Der Tatrichter wird versuchen müssen, den Eingang der zur Anspruchserläuterung geeigneten Urkunde durch Ermittlungen bei den Parteien zu klären*
Wenn sich auch dann noch nicht feststellen läßt, wann die eidesstattliche Versicherung des Prof* von Kissel-Kisselewski zu den Akten der Entschädigungsbehörde gelangt ist, wird zu erwägen sein, daß grundsätzlich zwar des*Antragsteller den Nachteil trägt, daß eine den § 190 Nr* 1 bis 4, 190a BEG entsprechende Begründung seines Entschädigungsanspruchs nicht festgestellt werden kann; Insoweit
 
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gilt nichts anderes als bei der Nichtfeststeilbarkeit einer rechtzeitigen Rechtsmittelbegründung im Zivilprozeß« Der Nachteil der Beweislosigkeit muß jedoch entsprechend BGH RzW 1978, 64 den Beklagten treffen, wenn seine Behörde es durch eine ungeordnete Aktenfüh-rung verursacht hat, daß der Zeitpunkt des Eingangs der zur AnspruchsbegrUndung geeigneten Eingabe nicht festzustellen ist«
Wenn das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommt, daß hinsichtlich der Substantiierung des Entschädigungsanspruchs keine durchgreifenden Bedenken bestehen, so rechtfertigt das noch nicht eine den Anspruch zusprechende Entscheidung« Denn das Berufungsgericht hat bisher die tatsächlichen Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs« 1 Nr« 1 e BEG nicht vollständig festgestellt« Es hat nicht dargelegt, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und das Vertreibungsgebiet 1968 im Zusammenhang damit verlassen hat (vgl. BGH RzW 1972, 382; 1974, 39)* Auch dieser Rechtsfehler veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils«
 
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
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 Portmann	Dr.	Lang