* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 69/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/77

Mit der Klage forderte die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente, die sich bei mindestens 40 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung nach einem angemessenen Hundertsatz der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes errechnen, außerdem Zinsen. Nachdem das Landgericht im Februar 1967 auf das im April 1966 erklärte Einverständnis mit der Mindestrente hingewiesen hatte, trug die Klägerin im Januar 1969 vor, das Schreiben vom 1. Januar 1956 die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. nebst Zinsen fUr Rückstände bis 31« Dezember 1969 zu zahlen, und wies die weitergehende Klage ab* Im Berufungsverfahren verlangte die Klägerin ab 1* Januar 1956 die Rente, die sich nach steigenden Hundertsätzen (32,3 - 40) der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes errechnet. Entscheidungsgrunde Der Berufungsrichter verneint den Klageanspruch, weil die Klägerin auf die höhere Einreihung und die Erhöhung des Hundertsatzes durch ihr Einverständnis mit der Mindestrente verzichtet habe. Vom Anfechtungsgrund habe der Bevollmächtigte spätestens im Februar 1967 durch den gerichtlichen Hinweis auf die Mindestrentenerklärung Kenntnis erhalten, die Anfechtung aber erst in dem im Januar 1969 eingegangenen Schriftsatz und damit nicht unverzüglich (§121 BGB) erklärt. Der Mehranspruch ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin sich im Verwaltungsverfahren mit der gesetzlichen Mindestrente einverstanden erklärt hat. Das schließt nicht aus, ihr für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 v.H. über die Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG, Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Recht zur Anfechtung nach §§ 119» 121 BGB verneint hat, sind aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung des beklagten Landes auf die Mindestrente verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Hier hat das Berufungsgericht nicht gesehen, daß in der Erklärung der Klägerin vom 1. Deshalb bedeutet das Einverständnis mit der Mindestrente hier nur die Beschränkung des Antrags auf die Beträge des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. DV-BEG bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. und mehr (BGH RzW 1978, 183 Nr. 22); auch ein etwaiger Verzicht reicht nicht weiter. April 1966 den Anspruch abgelehnt, soweit er statt der Mindestrentenbeträge bei 60 v.H. vMdE und mehr nur die Mindestrente bei 23 v.H. vMdE zuerkannt hat. Soweit die Klägerin eine Rente verlangt, die die Beträge der Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. und mehr übersteigt, ist die Klage mangels Beschwer unzulässig.

Zitierte Normen: § 32 BEG § 119 BGB § 32 BEG
MindestrenteErklärungAnspruchRenteKlägerinhoch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 69/77
Verkttndel am
6« März I960 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bronla
geborene
 Street,
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
■Straße®,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel» Portmann und Dr. Lang
fUr Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Mai 1973 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe» daß die Klage unzulässig ist» soweit höhere Renten verlangt werden als:
363 DM ab 1. 9. 380 DM ab 1. 1. 395 DM ab 1.10. 411 DM ab 1. 7. 431 DM ab 1. 4. 465 OH ab 1, 9. 521 DM ab 1. 1.
1965	563	DM
1966	616	DM
1966	690	DM
1968	731	DM
1969	800	DM
1969	879	DM
1971	941	DM
ab 1.1.1972 ab 1.1.1973 ab 1.1.1974 ab 1.1.1975 ab 1.2.1976 ab 1.2.1977 ab 1.3.1978.
Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwlesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 25. Juni 1936 geborene Klägerin beantragte Entschädigung für Gesiindheitsschaden. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts verlangte die Behörde im März 1966 Nachweise für ihr Einkommen und das des Ehemannes. Durch Anwaltsschriftsatz vom 1. April 1966 erklärte sich die Klägerin mit der gesetzlichen Mindestrente einverstanden. Mit Bescheid vom 14. April 1966 sprach ihr die Behörde neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung ab 1. November 1953 die Mindestrente (§32 Abs. 1 BEG) bei 25 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung zu.
Mit der Klage forderte die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente, die sich bei mindestens 40 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung nach einem angemessenen Hundertsatz der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes errechnen, außerdem Zinsen. Nachdem das Landgericht im Februar 1967 auf das im April 1966 erklärte Einverständnis mit der Mindestrente hingewiesen hatte, trug die Klägerin im Januar 1969 vor, das Schreiben vom 1. April 1966 sei aus Versehen abgesandt worden; es handle sich um einen offensichtlichen Fehler der damaligen Sachbearbeiterin; ihre - der Klägerin - Zustimmung habe nicht Vorgelegen. Außerdem handle das beklagte Land arglistig, wenn es sie an dem offensichtlichen Irrtum festhalte. Die behördliche Auflage vom März 1966 habe sich lediglich mit der Hundertsatzbestimmung befaßt; es habe kein Anlaß bestanden, auf die höhere Einstufung zu verzichten.
 
Das Landgericht verurteilte das beklagte Land, ab 1. Januar 1956 die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. nebst Zinsen fUr Rückstände bis 31« Dezember 1969 zu zahlen, und wies die weitergehende Klage ab* Im Berufungsverfahren verlangte die Klägerin ab 1* Januar 1956 die Rente, die sich nach steigenden Hundertsätzen (32,3 - 40) der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes errechnet. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Mehranspruch weiter.
Entscheidungsgrunde
 Der Berufungsrichter verneint den Klageanspruch, weil die Klägerin auf die höhere Einreihung und die Erhöhung des Hundertsatzes durch ihr Einverständnis mit der Mindestrente verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei bindend. Aus der Erklärung ergebe sich eine betragsmäßige Begrenzung des Entschädigungsanspruchs insoweit, als Leistungen, die sich nach einem höheren Hundertsatz errechneten und aus einer höheren Einstufung ergäben, nicht beansprucht würden. Bedenken gegen die wirksame Abgabe der Verzichtserklärung bestünden nicht. Die Voraussetzungen des § 119 BGB lägen nicht vor; der Irrtum des Bevollmächtigten sei ein solcher im Beweggrund. Außerdem sei die Anfechtung verspätet. Vom Anfechtungsgrund habe der Bevollmächtigte spätestens im Februar 1967 durch den gerichtlichen Hinweis auf die Mindestrentenerklärung Kenntnis erhalten, die Anfechtung aber erst in dem im Januar 1969 eingegangenen Schriftsatz und damit nicht unverzüglich (§121 BGB) erklärt.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nur zun Teil.
Der Mehranspruch ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin sich im Verwaltungsverfahren mit der gesetzlichen Mindestrente einverstanden erklärt hat. Das schließt nicht aus, ihr für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 v.H. über die Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG,
§ 21 a der 2. DV-BEG hinaus eine nach § 31 Abs. 3-6 BEG, §§ 13» 13 a der 2. DV-BEG errechnete Rente zuzuerkennen.
Allerdings ist die Erklärung des Einverständnisses mit der Mindestrente wirksam. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Recht zur Anfechtung nach §§ 119» 121 BGB verneint hat, sind aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat dagegen nichts erinnert. Die Berufung des beklagten Landes auf die Mindestrente verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Entschädigungsbehörde hat einen Irrtum des Bevollmächtigten weder hervorgerufen noch auch nur gefördert.
Durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechnung nicht bindend für eine nachfolgende Entscheidung über den Anspruch festgelegt werden (BGH RzV 1967 » 326;
 1970, 75;	1978,	96, 98; 185 Nr. 22). Die Angabe von
 Berechnungselementen beschränkt den Umfang des erhobenen Anspruchs nur dann und insoweit, als sich daraus die bezifferte Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt (BGH RzW 1978, 96 und 185 Nr. 22 m.w.N.). Das hat zur Folge, daß der Antragsteller nicht beschwert ist, wenn die Entschädigungsbehörde ihm höhere Leistungen vorenthält. In einer solchen Anspruchsbegrenzung kann auch ein Verzicht auf höhere Leistungen liegen.
 
Hier hat das Berufungsgericht nicht gesehen, daß in der Erklärung der Klägerin vom 1. April 1966 ein wesentliches Element für die Festsetzung der Kapitalentschädigung und Rente aufgrund der "gesetzlichen Mindestrente”, nämlich der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung fehlte. Zwar kann der damalige Stand der Bearbeitung die Annahme nahelegen, daß Mindestrente für die vom Vertrauensarzt angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. verlangt werde. Indes hat der Senat der Erklärung des Einverständnisses mit der Mindestrente hier letztlich eine solche Festlegung nicht sicher entnehmen können. Deshalb bedeutet das Einverständnis mit der Mindestrente hier nur die Beschränkung des Antrags auf die Beträge des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. DV-BEG bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. und mehr (BGH RzW 1978,
 183 Nr. 22); auch ein etwaiger Verzicht reicht nicht weiter. Danach hat der Bescheid vom 14. April 1966 den Anspruch abgelehnt, soweit er statt der Mindestrentenbeträge bei 60 v.H. vMdE und mehr nur die Mindestrente bei 23 v.H. vMdE zuerkannt hat. Dadurch war die Klägerin beschwert. Im Umfange dieser Beschwer muß das Gericht den streitigen Anspruch trotz der Mindestrentenerklärung nach § 31 Abs. 3-6 BEG, §§ 13» 15 a der 2. DV-BEG sachlich prüfen.
Soweit die Klägerin eine Rente verlangt, die die Beträge der Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. und mehr übersteigt, ist die Klage mangels Beschwer unzulässig. Eine Klageerweiterung kommt nicht in Betracht, weil dieser Mehranspruch über ein vor der Behörde eindeutig begrenztes Begehren hinausgeht und nicht auf einen neuen Sachverhalt gestutzt wird (BGH RzW 1973t 174 Nr. 6 m.w.Nw.;	1978,	183	Nr.	22).
Für die Einreihung der Klägerin in eine Beamtengruppe und für die Bemessung des Rentenhundertsatzes fehlen die erforderlichen Feststellungen. Deshalb wird, soweit die Klage zulässig ist, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurUck-verwiesen.
Mal
 Zorn
Henkel
 Portmann
Dr. Lang