Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Die Klägerin falle als britische Staatsangehörige unter das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vom 9. Der Erwerb auch der israelischen Staatsangehörigkeit sei auf die Anwendbarkeit des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG ohne Einfluß. Unerheblich sei, daß die Klägerin nach den britischen Ausführungsbestimmungen keine Leistungen aus dem von der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Betrag erhalte. In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 87/76 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß das deutsch-britische Abkommen vom 9.
2404 0"0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 69/76 URTEIL Verkündet am 5'. *0 5. Oktober 1978 Pohl, Justizamtsinspektor ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Luisa Gl geh. R| I, Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHUj gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 1975 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin wurde 1939 als britische Staatsangehörige in Tripolis/Libyen geboren. Nach ihren Angaben war sie im Konzentrationslager Bergen-Belsen 1944 festgehalten worden. Seit 1951 lebt sie in Israel und erwarb danach auch die israelische Staatsangehörigkeit, ohne die britische bis heute verloren zu haben. Den Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG lehnte die Behörde ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch, weil der AusSchlußtatbestand des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG erfüllt sei. Die Klägerin falle als britische Staatsangehörige unter das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vom 9. Juni 1964 über Leistungen zu Gunsten britischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (BGBl 1964 II 1032). Der Erwerb auch der israelischen Staatsangehörigkeit sei auf die Anwendbarkeit des Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG ohne Einfluß. Daß sogenannte Doppelstaatler von dem Abkommen von vornherein ausgenommen sein sollten, lasse sich seinem eindeutigen Wortlaut nicht entnehmen. Auch die britische Regierung habe Doppelstaatlern nicht grundsätzlich die Anspruchsberechtigung nach dem Abkommen versagt, sondern nur einschränkende Bestimmungen im Rahmen des in Art. I Abs. 2 des Abkommens eingeräumten Ermessens erlassen. Unerheblich sei, daß die Klägerin nach den britischen Ausführungsbestimmungen keine Leistungen aus dem von der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Betrag erhalte. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 87/76 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß das deutsch-britische Abkommen vom 9. Juni 1964 Jedenfalls alle die Verfolgten, die britische Staatsangehörige zur Zeit ihrer Verfolgung und zur Zeit des Abschlusses des Abkommens waren, auch dann begünstigt, wenn sie daneben noch eine zweite Staatsbürgerschaft erworben hatten. Darauf wird verwiesen. Die Klägerin gehört danach zu einem Personenkreis, zu dessen Gunsten ein Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutsch land geschlossen worden ist. Eine Beihilfe wird deshalb nicht gewährt (Art. V Nr. 1 Abs. 5 b BEG-SchlußG) Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang