Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Pr. Lang für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7# Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Januar 1970 aus den Rentenrückständen bis 31# Pezember 1969 und den danach jeweils fällig werdenden Renten bis zur Zahlung, spätestens aber bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung für das beklagte Land zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Pflicht zur Verzinsung auf die bis zu dem 31. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, nach § 169 Abs. 2 BEG seien Kapitalentschädigungen, die bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt seien, und die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge ab 1, Januar 1970 zu verzinsen. Eine Verzinsung der erst später fällig gewordenen Renten lehnt es ab, weil dem der Wortlaut des Gesetzes entgegenstehe und der Gesetzeszweck nicht gebiete, über den Wortlaut hinauszugehen. Der entgegenstehenden Ansicht der Revision, die das OLG Zweibrücken ohne nähere Begründung (RzW 1972, 423) und Schüler (RzW 1970, 482) vertreten haben, kann wegen des eindeutigen Wortlauts des § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG nicht gefolgt werden. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19.
2531 006 Nach a cl :1aa; ew orh: (j a lUhb': lu'in BEG § 169 Abs. 2 Each dem 31* Dezember 1969 fällig gewordene Renten werden nicht verzinst«, BGH, Urt. v. 20. Februar 1975 - IX ZR 69/73 - OLG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 69/73 URTEIL Verkündet am 20. Februar 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Israel Street, N' », USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Bad en-Württ emberg , vertreten durch das Justizministerium, Stuttgart, Schillerplatz 4, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. ” .Der IX. Zi vil normt dop Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Pr. Lang für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7# Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Pezember 1972 wird zurückgewiesen. Pas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Pie außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Pas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab 1. November 1953 eine Rente gemäß § 31 -Abs. 2 BEG zu zahlen; es hat einen Zinszuschlag von 1 v.II. für jedes angefangene Vierteljahr ab 1. Januar 1970 aus den Rentenrückständen bis 31# Pezember 1969 und den danach jeweils fällig werdenden Renten bis zur Zahlung, spätestens aber bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung für das beklagte Land zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Pflicht zur Verzinsung auf die bis zu dem 31. Pezember 1969 aufgelaufenen Rentenbeträge beschränkt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Pas beklagte Land bittet, die Revision zurücksuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, nach § 169 Abs. 2 BEG seien Kapitalentschädigungen, die bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt seien, und die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge ab 1, Januar 1970 zu verzinsen. Eine Verzinsung der erst später fällig gewordenen Renten lehnt es ab, weil dem der Wortlaut des Gesetzes entgegenstehe und der Gesetzeszweck nicht gebiete, über den Wortlaut hinauszugehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kammergericht (RzW 1972, 142; 1973, 19) und vom OLG Koblenz (RzW 1973, 391) geteilt wird, ist richtig. Der entgegenstehenden Ansicht der Revision, die das OLG Zweibrücken ohne nähere Begründung (RzW 1972, 423) und Schüler (RzW 1970, 482) vertreten haben, kann wegen des eindeutigen Wortlauts des § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG nicht gefolgt werden. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19. Februar 1970 - IX ZR 274/67 ausgesprochen, die Summe der bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentenbeträge sei ab 1. Januar 1970 mit 1 v.H. zu verzinsen, jedoch keine Verzinsung der nach dem 31. Dezember 1969 fällig gewordenen Renten angeordnet (insoweit in RzW 1970, 263 nicht abgedruckt). Eine nähere Begründung dieser Gesetzesanwendung erschien dem Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil entbehrlich. Sie ist es auch heute. Ein vom Wortlaut abweichender Wille des Gesetzgebers ist nicht feststellbar. Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang