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BGH · ix zr 69/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 69/72

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12, Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm beschlossen: Gründe Der die Revision zulassende Beschluß des Bundesgerichtshofs wurde den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten KoflBB und Dr. Ra^HHHHI geuäß § 209 Abs. 1 BEG, § 212a ZPO zugestellt. Mai 1972 fragte die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs bei dem Büro der Rechtsanwälte fernmündlich an, ob keine Revision eingelegt werden sollte oder die Frist versäumt worden sei. Mai 1972 darauf hin, daß die Revision verspätet | eingelegt und auch nach § 224 Abs.4 BEG unzulässig sein dürfte. Mai 1972 legte die Klägerin durch ihre neuen Prozeßbevollmächtigten, die als Rechtsanwälte bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, Revision ein und beantragte gleic zeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versän mung der Revisionsfrist. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch begründet sie im wesentlichen folgendermaßen: Rechtsanwalt KoflHI habe das Empfangsbekenntnis für den Zulassungsbeschluß des Bundesgerichtshofs am Samstag, dem 8. Die Rücksprache seines Bürovor stehers habe er verlangt, weil er sich nicht ganz sicher gewesen sei, wie sich die Revisionsfrist nach Zulassung der Revision auf Beschwerde berechne. Hätte er die Verfügung befolgt, dann hätten Rechtsanwalt KcflHBHFund er zusammen an Hand des Bundesentschädigungsgesetzes Frist und Form der Revision geprüft. Sicher wären sie dabei auf die §§ 220 Abs.3 und 224 Abs.4 BEG gestoßen und hätten erkannt, daß die Revisionsfrist einen Monat seit Zustellung des Zulassungsbeschlusses betrage und die Revision nur durch feinen beim Bundesgerichtshof oder bei einen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Mai 1972 durch Rechtsanwalt KoWttttKKPeingelegten Revisionen sind unzulässig, weil Rechtsanwalt KoMHHHP weder heim Bundesgerichtshof noch hei einem Oherlandesgericht zugelassen ist und infolgedessen die Klägerin im Revisionsverfahren nicht vertreten konnte (§§ 224 Abs.4, 209 Abs. 1 BEG, § 78 Abs. 1 &0 Die am 25. Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Fol-gen verhindert werden können (BGH RzW 1969, 355). Nach diesem Vorbringen wußte Rechtsanwalt KoflHBB^ als er das Empfangsbekenntnis Unterzeichnete, nicht, daß die Revision innerhalb eines Monats eingelegt werden mußte und von ih* Über die Dauer der Frist hätte er sich ohne Mühe durch einen Blick in das Gesetz (§ 220 Abs.3 Satz 3 und 4 BEG) unterrichten können. Dieser Gefahr hätte er wenigstens dadurch Vorbeugen können und müssen, daß er das Empfangsbekenntnis und die Beschlußausfertigung auf seinem Schreibtisch behielt und montags seinen Bürovorsteher zwecks Berechnung und Eintragung der Frist zu sich rief.Wenn er aber schon den Beschluß mit dem Empfangsbekenntnis aus der Hand gab, mußte er mindestens die Vorgänge von anderen Schriftstücken trennen, deutlich als Fristsache kennzeichnen und darauf hinweisen, daß die Frist durch ihn erst noch berechnet werden muß te (vgl.

Zitierte Normen: § 209 BEG
RechtsanwaltEmpfangsbekenntnisBeschlußausfertigungFristRevisionsfristKlägerinRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

2514 081
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 69/72	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Eva
Street,
- P
t
L.I., N.Y./USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen
 Straße 9,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12, Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 beschlossen:
1.	Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird der Klägerin verweigert.
2.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1969 wird verworfen.
3.	Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Der die Revision zulassende Beschluß des Bundesgerichtshofs wurde den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten KoflBB und Dr. Ra^HHHHI geuäß § 209 Abs. 1 BEG, § 212a ZPO zugestellt. In dem Empfangsbekenntnis ist über der Unterschrift des Rechtsanwalts KoflV als Zustellungsdatum der 10. April 1972 angegeben.
Nach der Darstellung der Klägerin wurde dieses Datum von einer Angestellten der Rechtsanwälte auf Anweisung des Bürovorstehers eingesetzt, nachdem Rechtsanwalt Ko^HHVdas Empfangsbekenntnis am 8. April 1972 unterzeichnet hatte.
 
Am 15. Mai 1972 fragte die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs bei dem Büro der Rechtsanwälte fernmündlich an, ob keine Revision eingelegt werden sollte oder die Frist versäumt worden sei. Am gleichen Tage legten die Rechtsanwälte, die weder beim Bundesgerichtshof noch bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, telegrafisch für die Klägerin Revision ein. Am 16. Mai 1972 ging eine von Rechtsanwalt KoflBB Unterzeichnete Revisionsschrift ein, in der "hilfsweisew um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten wird.
Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wies die Rechtsanwälte KoflHHB und Dr. RafHHHfe in einem Schrei ben vom 17. Mai 1972 darauf hin, daß die Revision verspätet | eingelegt und auch nach § 224 Abs. 4 BEG unzulässig sein dürfte.
Am 25. Mai 1972 legte die Klägerin durch ihre neuen Prozeßbevollmächtigten, die als Rechtsanwälte bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, Revision ein und beantragte gleic zeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versän mung der Revisionsfrist. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch begründet sie im wesentlichen folgendermaßen: Rechtsanwalt KoflHI habe das Empfangsbekenntnis für den Zulassungsbeschluß des Bundesgerichtshofs am Samstag, dem 8. April 1972, unterschrieben und die Beschlußausfertigung mit dem Eingangsstem-pel versehen. Außerdem habe er auf der Ausfertigung Rückspra che seines Bürovorstehers mit den Akten verfügt. Samstags arbeite sein Büropersonal nicht. Die Rücksprache seines Bürovor stehers habe er verlangt, weil er sich nicht ganz sicher gewesen sei, wie sich die Revisionsfrist nach Zulassung der Revision auf Beschwerde berechne. Er habe insoweit kein Risiko
 
eingehen und de swegen die Frist zusammen mit dem Bürovorsteher berechnen wollen* Bei Beginn seiner Tätigkeit in Entschädigungsf.achen habe er mit dem Bürovorsteher die Berechnung der Klage- und Berufungsfristen genau und im einzelnen durchgesprochen. Der Bürovorsteher habe seitdem alle diese Fristen mit Ausnahme einer Klagefrist richtig berechnet und notiert • Rechtsanwalt KofHHHM habe ihn dabei regelmäßig durch Stichproben überwacht. Am 10. April 1972 habe der Bürovorsteher die Beschlußausfertigung bekommen und habe die Abfassung und Absendung eines Schreibens an den Korrespondenzanwalt in Amerika veranlaßt. Die Rückspracheverfügung auf der Beschlußausfertigung habe er übersehen und habe die Akte weglegen lasser. Hätte er die Verfügung befolgt, dann hätten Rechtsanwalt KcflHBHFund er zusammen an Hand des Bundesentschädigungsgesetzes Frist und Form der Revision geprüft. Sicher wären sie dabei auf die §§ 220 Abs. 3 und 224 Abs. 4 BEG gestoßen und hätten erkannt, daß die Revisionsfrist einen Monat seit Zustellung des Zulassungsbeschlusses betrage und die Revision nur durch feinen beim Bundesgerichtshof oder bei einen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Rechtsanwalt KoflHHHi hätte dann sofort Rechtsanwalt Dr. B^l^beauftragt, die Revision einzulegen. Erst durch den Anruf der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 15. Mai 1972 habe Rechtsanwalt KoflflHHl erfahren, daß die Revisionsfrist versäumt worden sei.
Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Ko^HHBi und seines Büro/orstehers sowie beglaubigte Ablichtungen der Ausfertigung des Revisionszulassungsbeschlusses und eines Durci-Schlags des Schreibens der Rechtsanwälte KdHHBP und Dr.
an ihren amerikanischen Korrespondenzanwalt vom 10. April 1972 vorgelegt.
I
Die für die Klägerin am 15. und 16. Mai 1972 durch Rechtsanwalt KoWttttKKPeingelegten Revisionen sind unzulässig, weil Rechtsanwalt KoMHHHP weder heim Bundesgerichtshof noch hei einem Oherlandesgericht zugelassen ist und infolgedessen die Klägerin im Revisionsverfahren nicht vertreten konnte (§§ 224 Abs. 4, 209 Abs. 1 BEG, § 78 Abs. 1 &0 Die am 25. Mai 1972 eingelegte Revision ist verspätet. Der d Revision zulassende Beschluß des Bundesgerichtshofs ist am |
8* April 1972 gemäß § 109 Abs. 1, § 212a ZPO wirksam zugesteIH~ worden. Die Angabe des unrichtigen Datums w10. April 1972” in Empfangsbekenntnis ist unschädlich (BGH LM ZPO § 233 Nr. 37).
Die Revisionsfrist von einem Monat (§ 220 Abs. 3 Satz 2-3 BEG) war somit bei Pingang der Revisionsschrift am 25. Mai 1972 bereits abgelaufen. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet.
Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis die Klägerin gehindert hat, die Revision rechtzeitig eirzulegen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Fol-gen verhindert werden können (BGH RzW 1969, 355). Ein in der Außerachtlassung dieser Sorgfalt bestehendes Verschulden eines Vertreters muß die Partei sich zurechnen lassen (§ 209 Abs.
 § 233 Abs. 2 ZFO). Die Partei hat darzutun, daß auch ihr Ve*rke,^
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ter die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Dazu ist ^ Vorbringen der Klägerin nicht geeignet.
Nach diesem Vorbringen wußte Rechtsanwalt KoflHBB^ als er das Empfangsbekenntnis Unterzeichnete, nicht, daß die Revision innerhalb eines Monats eingelegt werden mußte und von ih*
 
selbst nicht eingelegt werden konnte. Seinem Bürovorsteher konnte und wollte er die Fristberechnung nicht überlassen, weil dieser Über Revisionsfristen nicht belehrt und mit ihrer Berechnung auch sonst noch nicht betraut worden war. Darir. unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem Fall, der der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Senats RzW 1972, 270 = VersR 1972, 766 zugrunde lag. Unter den hier gegebenen Umständen hätte Rechtsanwalt als er das Empfangsbekenntnis am 8. April 1972 unterschrieb, die dadurch in Lauf gesetzte Revisionsfrist berechnen, auf der Beschlußausfertigung vermerken und für ihre baldige Ein~ tragung im Fristenkalender sorgen müssen. Über die Dauer der Frist hätte er sich ohne Mühe durch einen Blick in das Gesetz (§ 220 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEG) unterrichten können. Der Hilfe seines bisher mit Revisionsfristen nicht befaßten Bürovorstehers hätte er dazu nicht bedurft. Statt dessen ließ er das ohne Datumsangabe unterschriebene Empfangsbekenntnis und die Beschlußausfertigung nur mit der in ihrer Abkürzung unauffälligen Aufforderung zur Rücksprache an sein Büro gelangen. Dies begründete die Gefahr, daß über den routinemäßigen Arbeiten, wie Vervollständigung und Absendung des Empfangsbekenntnisses und Unterrichtung des Korrespondenzanwalts in New York, die Aufforderung zur Rücksprache übersehen oder vergessen wurde. Dieser Gefahr hätte er wenigstens dadurch Vorbeugen können und müssen, daß er das Empfangsbekenntnis und die Beschlußausfertigung auf seinem Schreibtisch behielt und montags seinen Bürovorsteher zwecks Berechnung und Eintragung der Frist zu sich rief. Wenn er aber schon den Beschluß mit dem Empfangsbekenntnis aus der Hand gab, mußte er mindestens
 die Vorgänge von anderen Schriftstücken trennen, deutlich als Fristsache kennzeichnen und darauf hinweisen, daß die Frist durch ihn erst noch berechnet werden muß te (vgl. BGH NJW 1966, 51*8 Nr* 8>-
Mal
 Dr. Thumm