Der Kläger verlangte Entschädigung für seinen Berufsschäden mit der Behauptung, sein beruflicher Werdegang habe dazu gedient, ihn auf den Eintritt als Teilhaber in das bedeutende väterliche Unternehmen vorzubereiten; sein vereinbarter Eintritt sei 1933 aus Verfolgungsgründen unterblieben. September 1961 den Kläger aufgrund einer Schädigung in unselbständiger Tätigkeit in die Vergleichsgruppe des mittleren Dienstes ein und nahm einen vom 19. Januar 1963 der Klage auf Zahlung von weiteren 30.016,— DM statt mit der Begründung, der Kläger sei gemäß § 114 BEG im selbständigen Beruf geschädigt, mindestens in die Gruppe des gehobenen Dienstes einzureihen und habe Anspruch auf den Versorgungszuschlag, Der Beklagte legte Berufung ein. Er fordert nunmehr aufgrund der Neufassung der §§ 73 Abs. 3, 82 Abs. 2 BEG die Rente wegen Schadens in selbständiger Berufstätigkeit nach den Sätzen des höheren Dienstes; ihm habe nach früherem Recht der Versorgungszuschlag nicht zugestanden. Diese Feststellung reicht aus, ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG für den Fall zu verneinen, daß der Kläger im unselbständigen Beruf geschädigt worden ist. Es unterstellt weiter, daß der Kläger in die Vergleichs- ; gruppe des höheren Dienstes einzureihen sei. Die Klage scheitere in jedem Fall daran, daß dem Kläger schon 1963 die begehrte Rente zugestanden habe, mithin Art. III Nr. 3 und 4 Abs. 1 BEG-SchlußG unanwendbar sei. Eine solche Sicherstellung hätten weder die britische Alterspension von 51,60 DM wöchentlich noch die bisherigen Wiedergutmachungsleistungen gebracht; ein Anspruch auf Rente gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe nicht bestanden, da der Kläger nicht mindestens 60, sondern nur 10 Monate im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei. Das Einkommen des Klägers, der im maßgebenden Zeitpunkt des Verzichts auf die Rente 55 Jahre alt gewesen sei, habe den entsprechenden Richtsatz für den höheren Dienst von 15.120,— DM wie auch den früheren von 13.680,— DM nicht erreicht. Die Revision geht von dieser tatsächlichen und rechtlichen Würdigung aus; sie weist aber zu Recht darauf hin, daß dem Kläger bei Unterstellung seiner Schädigung im selbständigen Beruf (§ 114 Abs. 1 BEG) und seiner Einstufung in den höheren Dienst ein erneutes Recht, die Rente zu wählen, gem. DV-BEG erreicht hatten und in die Gruppe des höheren Dienstes einzureihen sind, eine Erhöhung der nichtgewählten Rente im Sinne der Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). Es kommt demnach darauf an, ob der Kläger im selbständigen Beruf geschädigt und gegebenenfalls auch in die Vergleichsgruppe des höheren Dienstes einzureihen ist. Das könnte gemäß § 114 Abs. 1 und 4 BEG der Fall sein, wenn der Kläger, wie er behauptet, eine Ausbildung mit dem Ziel, als Gesellschafter in die Führung einer umsatzstarken und gewinnträchtigen Tuchgroßhandlung eintreten zu können, ange'strebt, seine Ausbildung nicht schon 1926, sondern als Volontär der Fa.in Stettin erst im August 1933 Januar 1963 getroffen, deshalb eine Schädigung im selbständigen Beruf durch Hinderung an der Aufnahme der Tätigkeit als Unternehmer bejaht, nur die Einreihung in den gehobenen oder höheren Dienst offengelassen und den Höchstbetrag des § 123 Abs, 1 BEG zuerkannt. April 1971 - IX ZR 336/69) besteht allerdings im Umwandlungsverfahren des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG eine Bindung der Entschädigungsorgane zwar nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines die Kapitalentschädigung zuerkennenden Bescheids oder Urteils, aber doch an die Zuordnung der beeinträchtigten Erwerbstätigkeit zu den selbständigen oder unselbständigen Berufen, wenn die Prüfung der Rentenwahlvoraussetzungen, wie in aller Regel, unmittelbar an die rechtskräftige Entscheidung über die Kapitalentschädigung anzuknüpfen hat, also eine vom Rentenanspruch unabhändige Festsetzung der Kapitalentschädigung zugrunde legen muß (vgl. Gegen den Verzicht des Klägers auf die Rente versprach der Beklagte, seine Berufung gegen das Urteil vom 29. Die Anfechtung des korrespondierenden Verzichts verwehrt dem Kläger, sich auf das rechtskräftige Urteil als feststehende, nicht mehr nachprüfbare Grundlage seines Rentenwahlrechts zu berufen. Seine Rechtsstellung im Umwandlungsverfahren nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG unterscheidet sich nicht von der eines Antragstellers, der im Wege eines Vergleichs eine Kapitalentschädigung erhalten und auf die Rente verzichtet hat« Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 351 Nr. 12 sind anzuwenden. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind die Entschädigungsorgane weder an tatsächliche Feststellungen noch an eine über den Bescheid vom 4. Die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei Festsetzung der Kapitalentschädigung wirkt ohnehin nicht auf das Umwandlungsverfahren ein (BGH RzW 1967, 409). 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die den entscheidungserheblichen Schluß zulassen, daß der Kläger nach § 114 Abs. 1 BEG im privaten Dienst oder im selbständigen Beruf geschädigt worden und gegebenenfalls nach § 114 Abs.4 BEG in die Gruppe des höheren Dienstes einzureihen sei. Bei seiner erneuten Entscheidung wird der Tatrichter die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.
^486 Qß'j BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2. Marz 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX 2R 69/70 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Fred Maurice F ^ Ave . » > Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. St gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am W^j^|^platz 0, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 •'A ,,v y Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1. Mai 1908 geborene jüdische Kläger ging in Parchim (Mecklenburg) zur Schule. Ab 1. April 1923 begann er seine Lehre bei der Parchimer Tuchgroßhandlung Isaac W^|, deren gleichberechtigte Gesellschafter sein Vater und der jüdische Kaufmann Alfred B^m^ waren. Am 1. April 1924 setzte er seine Lehrzeit bei der Fa. Wilhelm (Manufaktur, Wäsche, Konfektion) in Stralsund bis 10. Juni 1926 fort. Danach war er als Verkäufer angestellt vom 18. Juni 1926 bis 30 September 1928 bei und in Cottbus, vom 1. Oktober 1928 bis 30. September 1929 bei J. in Halberstadt und vom 1. Oktober 1929 bis 31. Juli 1930 bei Gebrüder in Nürnberg. Die Herrenbekleidungsfabrik F||p in Stettin beschäftigte ihn mit einer Unterbrechung vom 1. August 1930 bis 15. Dezember 1935 als Leiter der Werbeabteilung, im Verkauf und in der Expedition. Er war bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte seit 1924, ab 1927 bis 1935 nach der Klasse C versichert, die einem Monatsentgelt von 100,— bis 200,— RM entsprach. Seit Ende 1935 arbeitete er in der Nähe von Fürstenwalde als landschaftlicher Praktikant auf einem Gut. Im April 1939 wanderte der Kläger nach Großbritannien aus. Seit 1951 arbeitet er als Lagerist. Er erzielte in den SteuerJahren 1959 bis 1963 einen Verdienst, der den Tabellensatz der Anlage 1 zur 3. DV-BEG für den höheren Dienst ohne Versorgungszuschlag überschritt, aber diesen Richtsatz samt Zuschlag von 20 % nicht erreichte. Der Kläger verlangte Entschädigung für seinen Berufsschäden mit der Behauptung, sein beruflicher Werdegang habe dazu gedient, ihn auf den Eintritt als Teilhaber in das bedeutende väterliche Unternehmen vorzubereiten; sein vereinbarter Eintritt sei 1933 aus Verfolgungsgründen unterblieben. Daher sei er gemäß §§ 114 Abs. 1, 66 ff BEG wie ein im selbständigen Beruf Geschädigter zu entschädigen und in den höheren Dienst einzureihen. Die Behörde stufte durch Bescheid vom 4. September 1961 den Kläger aufgrund einer Schädigung in unselbständiger Tätigkeit in die Vergleichsgruppe des mittleren Dienstes ein und nahm einen vom 19. Dezember 1935 bis 31. März 1949 dauernden Entschädigungszeitraum an. Sie gewährte dem Kläger eine Kapitalent-schädigung von 9.984,— DM einschließlich eines 20%igen Zuschlags* Das Landgericht gab im Urteil vom 29. Januar 1963 der Klage auf Zahlung von weiteren 30.016,— DM statt mit der Begründung, der Kläger sei gemäß § 114 BEG im selbständigen Beruf geschädigt, mindestens in die Gruppe des gehobenen Dienstes einzureihen und habe Anspruch auf den Versorgungszuschlag, Der Beklagte legte Berufung ein. Nachdem der Kläger am 14, Juni 1963 der Behörde erklärt hatte, er wolle gegen Zurücknahme der Berufung auf das Rentenwahlrecht verzichten, nahm die Behörde am 20. ^Tuni 1963 das Rechtsmittel zurück. Im September 1966 focht der Kläger seinen Verzicht an. Er fordert nunmehr aufgrund der Neufassung der §§ 73 Abs. 3, 82 Abs. 2 BEG die Rente wegen Schadens in selbständiger Berufstätigkeit nach den Sätzen des höheren Dienstes; ihm habe nach früherem Recht der Versorgungszuschlag nicht zugestanden. Die Behörde lehnte ab. Der Klage mit dem Antrag, eine aufsteigende Rente ab 1. November 1933 und den Jahre sbe trag zu zahlen, gab das Landgericht statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Rentenansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten* Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der 1908 geborene Kläger bisher nicht mindestens zu 50 % erwerbsgemindert ist. Diese Feststellung reicht aus, ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG für den Fall zu verneinen, daß der Kläger im unselbständigen Beruf geschädigt worden ist. Denn die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nach § 94 BEG, die das BEG-SchlußG nicht geändert hat, sind nicht erfüllt. 2. Das Berufungsgericht läßt jedoch offen, ob es an \ t die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des rechts;- j kräftigen Urteils vom 29. Januar 1963, insbesondere die j Anwendung des § 114 BEG und die daraus folgende Annahme einer Schädigung in selbständigem Beruf, gebunden ist. Es unterstellt weiter, daß der Kläger in die Vergleichs- ; gruppe des höheren Dienstes einzureihen sei. Die Klage scheitere in jedem Fall daran, daß dem Kläger schon 1963 die begehrte Rente zugestanden habe, mithin Art. III Nr. 3 und 4 Abs. 1 BEG-SchlußG unanwendbar sei. Nach § 21 Abs. 2 der 3* DV-BEG a.F. hätte bei der Prüfung der Voraussetzungen des Rentenwahlrechts (§82 BEG) der Versorgungszuschlag von 20 % den Richtsätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG zugerechnet werden müssen; denn die Vorsorge des Klägers für sein Alter und seine Hinterbliebenen sei nicht sichergestellt gewesen. Eine solche Sicherstellung hätten weder die britische Alterspension von 51,60 DM wöchentlich noch die bisherigen Wiedergutmachungsleistungen gebracht; ein Anspruch auf Rente gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe nicht bestanden, da der Kläger nicht mindestens 60, sondern nur 10 Monate im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei. Das Einkommen des Klägers, der im maßgebenden Zeitpunkt des Verzichts auf die Rente 55 Jahre alt gewesen sei, habe den entsprechenden Richtsatz für den höheren Dienst von 15.120,— DM wie auch den früheren von 13.680,— DM nicht erreicht. Die Revision geht von dieser tatsächlichen und rechtlichen Würdigung aus; sie weist aber zu Recht darauf hin, daß dem Kläger bei Unterstellung seiner Schädigung im selbständigen Beruf (§ 114 Abs. 1 BEG) und seiner Einstufung in den höheren Dienst ein erneutes Recht, die Rente zu wählen, gem. Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zusteht. Der Kläger hatte am 1. Mai 1953 das 45. Lebensjahr vollendet und ist damit in die vorletzte Altersstufe der Anlage 5 zur 3. DV-BEG eingerückt. Die Steigerung der Rentenhöchstbeträge auf 1.000,— DM durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG (§ 83 Abs, 2 BEG n.F.) begründet für die im selbständigen*Beruf Geschädigten, die die beiden letzten Altersstufen der Anlage 5 der 3. DV-BEG erreicht hatten und in die Gruppe des höheren Dienstes einzureihen sind, eine Erhöhung der nichtgewählten Rente im Sinne der Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 232 Nr. 26). Es kommt demnach darauf an, ob der Kläger im selbständigen Beruf geschädigt und gegebenenfalls auch in die Vergleichsgruppe des höheren Dienstes einzureihen ist. Das könnte gemäß § 114 Abs. 1 und 4 BEG der Fall sein, wenn der Kläger, wie er behauptet, eine Ausbildung mit dem Ziel, als Gesellschafter in die Führung einer umsatzstarken und gewinnträchtigen Tuchgroßhandlung eintreten zu können, ange'strebt, seine Ausbildung nicht schon 1926, sondern als Volontär der Fa. in Stettin erst im August 1933 beendet hätte und dann gehindert worden wäre, mit Zustimmung seines Vaters und des Mitgesellschafters die Arbeit eines geschäftsführenden Gesellschafters der Firma Isaac W^poHG mit einem entsprechenden Verdienst aufzunehmen. Solche Feststellungen hatte das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 29. Januar 1963 getroffen, deshalb eine Schädigung im selbständigen Beruf durch Hinderung an der Aufnahme der Tätigkeit als Unternehmer bejaht, nur die Einreihung in den gehobenen oder höheren Dienst offengelassen und den Höchstbetrag des § 123 Abs, 1 BEG zuerkannt. An diese tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung im früheren Verfahren sind, wie die Revision auch in diesem Punkt zutreffend hervorhebt, die Entschädigungsorgane jedoch nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (RzW 1967, 409; 1970, 357 Nr. 14; Urteil vom 1. April 1971 - IX ZR 336/69) besteht allerdings im Umwandlungsverfahren des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG eine Bindung der Entschädigungsorgane zwar nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines die Kapitalentschädigung zuerkennenden Bescheids oder Urteils, aber doch an die Zuordnung der beeinträchtigten Erwerbstätigkeit zu den selbständigen oder unselbständigen Berufen, wenn die Prüfung der Rentenwahlvoraussetzungen, wie in aller Regel, unmittelbar an die rechtskräftige Entscheidung über die Kapitalentschädigung anzuknüpfen hat, also eine vom Rentenanspruch unabhändige Festsetzung der Kapitalentschädigung zugrunde legen muß (vgl. BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Kläger hat seinen im Juni 1963 ausgesprochenen Verzicht auf die Rente angefochten. Die Wirkung dieser Anfechtung kann nicht auf den Wegfall des Verzichts beschränkt werden. Er war Teil einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung. Durch sie verpflichteten sich die Parteien zu voneinander abhängigen Leistungen. Gegen den Verzicht des Klägers auf die Rente versprach der Beklagte, seine Berufung gegen das Urteil vom 29. Januar 1963 zurückzunehmen und auf diese Weise dem Kläger die begehrte Höchstentschädigung des § 123 BEG zu geben. Mit der entsprechenden Erklärung vom 20. Juni 1963 gegenüber dem Gericht erfüllte die Behörde ihre vertragliche Pflicht; gleichzeitig wurde der unter der Bedingung der Berufungsrücknahme angebotene Rentenverzicht des Klägers wirksam. Wegen dieser Abhängigkeit der vereinbarten Leistungen erfaßt die Anfechtung den gesamten, den Leistungen der Parteien zugrundeliegenden Vergleich. Obwohl die Anfechtung die Prozeßhandlung der Rechtsmittelrücknahme nicht berühren kann, das Urteil vom 29. Januar 1963 mithin unanfechtbar bleibt, so entfällt doch mit der wirksamen Anfechtung des Rentenverzichts auch der vertragliche Rechtsgrund für die Rücknahme der Berufung und die Gewährung des Höchstbetrags der Kapitalentschädigung. Die Anfechtung des korrespondierenden Verzichts verwehrt dem Kläger, sich auf das rechtskräftige Urteil als feststehende, nicht mehr nachprüfbare Grundlage seines Rentenwahlrechts zu berufen. Seine Rechtsstellung im Umwandlungsverfahren nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG unterscheidet sich nicht von der eines Antragstellers, der im Wege eines Vergleichs eine Kapitalentschädigung erhalten und auf die Rente verzichtet hat« Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 351 Nr. 12 sind anzuwenden. Danach greift die gemäß Art, III Nr. 3 BEG-SchlußG zu dem Zwecke der Rentenwahl erforderliche Anfechtung durch, wenn die Voraussetzungen des Art* III Nr. 4 BEG-SchlußG gegeben sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind die Entschädigungsorgane weder an tatsächliche Feststellungen noch an eine über den Bescheid vom 4. September 1961 hinausgehende Festsetzung der Kapitalentschädigung noch an die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu den selbständigen oder unselbständigen Berufen im Ausgangsverfahren gebunden. Die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe bei Festsetzung der Kapitalentschädigung wirkt ohnehin nicht auf das Umwandlungsverfahren ein (BGH RzW 1967, 409). 10 - 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die den entscheidungserheblichen Schluß zulassen, daß der Kläger nach § 114 Abs. 1 BEG im privaten Dienst oder im selbständigen Beruf geschädigt worden und gegebenenfalls nach § 114 Abs. 4 BEG in die Gruppe des höheren Dienstes einzureihen sei. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben. Bei seiner erneuten Entscheidung wird der Tatrichter die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1971 - IX ZR 124/69 - dargelegten Grundsätze für die Auslegung des § 114 BEG zu beachten haben. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs