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BGH · IX ZR 69/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/67

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die im Jahre 1917 in G^V (Thüringen) als Kind jüdischer Eltern geborene Klägerin besuchte dort von 1923 bis 1927 die Volksschule und anschließend ein Gymnasium. Die Eltern der Klägerin stammten aus Polen und behielten die polnische Staatsangehörigkeit bei. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil die Eltern der Klägerin nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen betroffen seien. Es hat die gegen die Eltern der Klägerin gerichteten Beeinträchtigungen nicht als Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gewertet. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beeinträchtigungen, die der Auswanderung der Eltern der Klägerin im Jahre 1930 voraufgegangen waren, seien nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG anzu- Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin selbst nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt war, ergeben die Feststellungen des Berufungsurteils nicht. Zu Recht stellt das Oberlandesgericht deshalb darauf ab, ob der Entschluß zur Auswanderung auf voraufgegangene nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist, die als vom deutschen Staat zu vertretendes Unrecht die Entschädigungspflicht begründen. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß Entschädigung auch in den Fällen zu leisten ist, in denen Juden wegen ihrer Rasse schon vor dem 30. rücksichtigen ist, gilt für die Zeit vor der nationalsozialistischen Machtergreifung im Reich nicht (BGH RzW 1962, 168 Nr. 17). Die Verweigerung staatlichen Rechtsschutzes kann nach den Erfahrungen jener Zeit darauf beruhen, daß sich unter den Bediensteten der Behörden Anhänger der NSDAP oder ihrer Ziele befanden oder daß Angehörige des öffentlichen Dienstes aus Angst vor späterer nationalsozialistischer Vergeltung ihre Pflicht nicht oder nur unvollkommen erfüllten. Ein Mißbrauch hoheitlicher Befugnisse aus rassischen Gründen ist nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gegeben. Die von der Klägerin behaupteten gegen ihre Eltern gerichteten Drohungen und politischen Propagandamaßnahmen, die das Oberlandesgericht seiner Erörterung zugrundelegt, waren von der NSDAP und deren Anhängern, nicht aber von staatlichen oder kommunalen Dienststellen veranlaßt. Im Jahre 1930 sei es noch durchaus offen gewesen, ob es der NSDAP jemals gelingen werde, in Deutschland die Demokratie zu stürzen und eine Gewaltherrschaft zu errichten; die damals auch in Thüringen die rechtsstaatlichen Einrichtungen nicht beeinträchtigen können. Ein Schulbesuchsverbot gegen den Bruder der Klägerin, das sich auch auf deren Eltern ausgewirkt haben könne, hält das Berufungsgericht für "ganz unwahrscheinlich”. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Bruder der Klägerin überhaupt gezwungen worden ist, eines der vom damaligen thüringischen Volksbildungsminister Dr. F^^H empfohlenen Schulgebete mitzusprechen. Auch das Versagen der thüringischen Behörden gegenüber Ausschreitungen von Anhängern des Nationalsozialismus verneint das Berufungsgericht im Palle der Eltern der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Für die Machtergreifung durch den Nationalsozialismus im Jahre 1933 habe das Thüringer Zwischenspiel des Jahres 1930 keine Bedeutung gehabt. Vor allem den Darlegungen der Verhältnisse bei der thüringischen Landespolizei im Jahre 1930 ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Vater der Klägerin ohne Furcht und Bedenken staatliche Hilfe gegen ernsthafte Beeinträchtigungen aus Rassenhaß in Anspruch nehmen konnte und im Falle des Drohbriefes auch tatsächlich angerufen hat. Die Erwartung, daß die staatlichen Stellen Ausschreitungen bekämpfen würden, war nach den Feststellungen begründet, wie insbesondere das Beispiel des Drohbriefes zeigt. Daß der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich den Erlaß des Ministers Dr. F^B über die Schulgebete teilweise für verfassungswidrig erklärte und der Reichsminister des Innern dem Land Thüringen zweimal mit Erfolg die Polizeikostenzuschüsse sperrte, um die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, sind Tatsachen, die für die Beurteilung der politischen Verhältnisse in Thüringen im Jahre 1930 ins Gewicht fallen. Die Revision verkennt nicht, daß die Würdigung historischer Ereignisse zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters gehört und einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge grundsätzlich entzogen ist.

Zitierte Normen: § 2 BEG § 97 ZPO
ElternOberlandesgerichtGewaltmaßnahmenBEGAuswanderungKlägerinThüringenRevision

Volltext der Entscheidung

2446 069
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Juni 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 69/67
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Annemarie G M^HHH^/üruguay, A(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten
//<P
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Ober-landesgerichts Celle vom 25. März 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1917 in G^V (Thüringen) als Kind jüdischer Eltern geborene Klägerin besuchte dort von 1923 bis 1927 die Volksschule und anschließend ein Gymnasium. Am 19. Oktober 1930 verzogen ihre Eltern mit ihr und ihrem Bruder nach Berlin. Dort nahm sie am Unterricht einer höheren Schule teil. Im Dezember 1930 wanderte die Familie nach Uruguay aus. In Montevideo setzte die Klägerin den Schulbesuch bis 1934 fort. Danach war sie berufstätig. 1939 heiratete sie.
Die Eltern der Klägerin stammten aus Polen und behielten die polnische Staatsangehörigkeit bei. Der Vater
 
war seit 1912 in G^B ansässig. Seit 1913 betrieben die Eltern dort eine Kunststopferei, von 1920 ab auch ein Bekleidungsgeschäft, seit 1927 mit einer Zweigniederlassung in Jena. Die Angehörigen der Klägerin haben bisher ohne Erfolg mit der Begründung, sie seien im Jahre 1930 wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgungen ausgewandert, Entschädigung zu erlangen versucht.
Die Klägerin begehrt 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil die Eltern der Klägerin nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen betroffen seien. Das Landgericht hat der Klage aus der Erwägung stattgegeben, in Thüringen hätten schon 1930 politische Zustände geherrscht wie im übrigen Reichsgebiet erst nach dem 30. Januar 1933. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die gegen die Eltern der Klägerin gerichteten Beeinträchtigungen nicht als Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gewertet. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen.
Entsoheidungsgründe:
Die Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beeinträchtigungen, die der Auswanderung der Eltern der Klägerin im Jahre 1930 voraufgegangen waren, seien nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG anzu-
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sehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auf Grund der §§ 115, 116 BEG steht dem Verfolgten, der einen Ausbildungsschaden erlitten hat, ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zu. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin selbst nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt war, ergeben die Feststellungen des Berufungsurteils nicht. § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG stellt jedoch dem Geschädigten, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist, dem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG gleich. Als nahe Angehörige gelten die Kinder des Verfolgten, so lange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin im Zeitpunkt der Auswanderung der Eltern erfüllt.
Die Unterbrechung der Gymnasialausbildung der Klägerin war durch die Auswanderung ihrer Eltern im Dezember 1930 nach Uruguay bedingt, die sich an einen kurzen Zwischenaufenthalt in Berlin anschloß. Zu Recht stellt das Oberlandesgericht deshalb darauf ab, ob der Entschluß zur Auswanderung auf voraufgegangene nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist, die als vom deutschen Staat zu vertretendes Unrecht die Entschädigungspflicht begründen. Es verneint diese Frage in rechtlich nicht angreifbarer Weise.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß Entschädigung auch in den Fällen zu leisten ist, in denen Juden wegen ihrer Rasse schon vor dem 30. Januar 1933 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 449 Nr. 17? 1967, 71 Nr. 13). Die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG, die auch bei Ausbildungsschäden zu be-
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rücksichtigen ist, gilt für die Zeit vor der nationalsozialistischen Machtergreifung im Reich nicht (BGH RzW 1962, 168 Nr. 17). Wenn Behörden ihre Befugnisse vor dem 30. Januar 1933 mißbrauchten, indem sie Juden, auch solche fremder Staatsangehörigkeit, wegen ihrer Rasse benachteiligten, sind Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG zu bejahen, da die rechtsstaatswidrige Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gegenüber diesem Personenkreis Staatsunrecht ist. Bei Gewaltmaßnahmen, die Parteistellen durchführten oder billigten, ist entscheidend, ob die staatlichen oder kommunalen Behörden versagten, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu dem Einschreiten gegen derartige Übergriffe auch zu dem Schutze von Ausländern verpflichtet waren. Die Verweigerung staatlichen Rechtsschutzes kann nach den Erfahrungen jener Zeit darauf beruhen, daß sich unter den Bediensteten der Behörden Anhänger der NSDAP oder ihrer Ziele befanden oder daß Angehörige des öffentlichen Dienstes aus Angst vor späterer nationalsozialistischer Vergeltung ihre Pflicht nicht oder nur unvollkommen erfüllten. Zur Klärung dieser Verhältnisse sind die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten festzustellen und zu werten. Maßgebend bleibt insbesondere, ob die Geschädigten staatliche Hilfe ohne Furcht anrufen und davon ausgehen konnten, daß die Behörden gegen derartige Übergriffe einschreiten würden (BGZ RzW 1967, 71 Nr. 13).
Ein Mißbrauch hoheitlicher Befugnisse aus rassischen Gründen ist nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gegeben. Behördliche, der rassischen und politischen Diskriminierung dienende Maßnahmen erachtet das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht als erwiesen. Die von der Klägerin behaupteten gegen ihre Eltern gerichteten Drohungen und politischen Propagandamaßnahmen, die das Oberlandesgericht
 seiner Erörterung zugrundelegt, waren von der NSDAP und deren Anhängern, nicht aber von staatlichen oder kommunalen Dienststellen veranlaßt. Der Vorderrichter schließt aus der Tatsache der Auswanderung nicht, daß der Vater der Klägerin seine damalige Lage in Deutschland aus politischen Gründen für aussichtslos gehalten habe. Im Jahre 1930 sei es noch durchaus offen gewesen, ob es der NSDAP jemals gelingen werde, in Deutschland die Demokratie zu stürzen und eine Gewaltherrschaft zu errichten; die damals auch in Thüringen die rechtsstaatlichen Einrichtungen nicht beeinträchtigen können. Die Gründe für Auswanderungen seien allgemein vielfältiger, insbesondere wirtschaftlicher Art gewesen. Beim Vater der Klägerin habe wahrscheinlich der geschäftliche Zusammenbruch den Entschluß zur Auswanderung maßgebend beeinflußt. Es komme hinzu, daß er bis zu seinem 30. Lebensjahr in Polen gelebt und die polnische Staatsangehörigkeit beibehalten habe.
Ein Schulbesuchsverbot gegen den Bruder der Klägerin, das sich auch auf deren Eltern ausgewirkt haben könne, hält das Berufungsgericht für "ganz unwahrscheinlich”. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Bruder der Klägerin überhaupt gezwungen worden ist, eines der vom damaligen thüringischen Volksbildungsminister Dr. F^^H empfohlenen Schulgebete mitzusprechen. Die Angriffe der Revision sind insoweit unzulässig, weil sie sich in Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen setzen. Es steht nicht fest, daß der Bruder der Klägerin gerade die Gebete anhören mußte, die der Staatsgerichtshof bald beanstandete (RGZ 129, Anhang S. 9). Außerdem ist das vorübergehende Anhörenmüssen der Gebete, das alle anderen den Nationalsozialismus ablehnenden Schüler in gleicher Weise wie den Bruder der Klägerin traf, jedenfalls keine
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gegen deren Eltern unmittelbar gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme.
Auch das Versagen der thüringischen Behörden gegenüber Ausschreitungen von Anhängern des Nationalsozialismus verneint das Berufungsgericht im Palle der Eltern der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Das Oberlandesgericht stellt dazu fest, vom 23* Januar 1930 bis 1. April 1931 habe in Thüringen eine Landesregierung unter Beteiligung der Nationalsozialisten Dr.	(inneres und
 Volksbildung) und	(Parlamentarischer	Staatsrat)
bestanden. Im Landtag habe die NSDAP über 6 von insgesamt 53 Abgeordnetenmandaten verfügt. Die Polizei sei im Jahre 1930 in Thüringen noch nicht durch die NSDAP unterwandert gewesen; die thüringische Regierung habe vielmehr ausdrücklich erklärt, daß Nationalsozialisten damals nicht in die Staatspolizei eingestellt worden seien. Möglich sei zwar, daß es schon 1930 in Thüringen zu Terrormaßnahmen nationalsozialistischer Fanatiker gekommen sei. Derartige Übergriffe hätten aber regelmäßig gerichtliche Nachspiele gehabt. Die Staatsgewalt habe in jener Zeit im wesentlichen durchaus noch ordnungsgemäß gearbeitet. Als der Vater der Klägerin nach Empfang eines anonymen Drohbriefes am 8. September 1930 in Gera Anzeige erstattet habe, sei die Polizei ordnungsgemäß, wenn auch ohne Erfolg, tätig geworden. Die Annahme, sie habe kein Interesse gehabt, den Bedrohten zu helfen, sondern innerlich auf der Seite seiner Gegner gestanden, finde im Vortrag des Vaters der Klägerin keine Stütze. Den an einen Vorbehalt gebundenen Erlaß des Ministers Dr. P^Bl vom 16. April 1930, der Schulgebete mit parteipolitischem Einschlag empfehle, habe der Reichsminister des Innern bereits am 12. Mai 1930 beanstandet. Seitdem sei er öffentlich umkämpft gewesen. Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich habe ihn schon am 11. Juli 1930 für im wesentlichen verfas-
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sungswidrig erklärt (RGZ 129, Anh. S. 9). Für die Machtergreifung durch den Nationalsozialismus im Jahre 1933 habe das Thüringer Zwischenspiel des Jahres 1930 keine Bedeutung gehabt.
Diese in den Verantwortungsbereich der Tatsacheninstanz fallenden Feststellungen sind unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze getroffen.
Vor allem den Darlegungen der Verhältnisse bei der thüringischen Landespolizei im Jahre 1930 ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Vater der Klägerin ohne Furcht und Bedenken staatliche Hilfe gegen ernsthafte Beeinträchtigungen aus Rassenhaß in Anspruch nehmen konnte und im Falle des Drohbriefes auch tatsächlich angerufen hat. Die Erwartung, daß die staatlichen Stellen Ausschreitungen bekämpfen würden, war nach den Feststellungen begründet, wie insbesondere das Beispiel des Drohbriefes zeigt.
Unzutreffend ist die Beanstandung der Revision, das Oberlandesgericht stelle bei seinen Ausführungen statt auf die Verhältnisse in dem betreffenden Land auf die politische Lage im Reich ab. Daß der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich den Erlaß des Ministers Dr. F^B über die Schulgebete teilweise für verfassungswidrig erklärte und der Reichsminister des Innern dem Land Thüringen zweimal mit Erfolg die Polizeikostenzuschüsse sperrte, um die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, sind Tatsachen, die für die Beurteilung der politischen Verhältnisse in Thüringen im Jahre 1930 ins Gewicht fallen. Die Revision verkennt nicht, daß die Würdigung historischer Ereignisse zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters gehört und einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge grundsätzlich entzogen ist. Gleichwohl verzichtet sie darauf, im einzelnen darzulegen, ob und inwiefern die vom Oberlandesgericht herausgestellten Ergebnisse unter
 
Verletzung von Denkgesetzen oder ErfahrungsSätzen gewonnen worden sind. Derartige Verstöße sind auch nicht ersichtlich. Im wesentlichen setzt die Revision der Deutung der Ereignisse des Jahres 1930 in Thüringen durch das Oberlandesgericht eine Darstellung aus eigener Sicht oder aus der Blickrichtung ihren Belangen entsprechender Schriftsteller entgegen. Eür eine solche Argumentation aber ist im Revisionsverfahren kein Raun.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Abs. 1,
225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai Maaß Graf Zorn Dr. Woesner