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BGH · IX ZR 69/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. 1 Die nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwer- de deckt keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf.2 1. Nach dem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen waren Darlehensgeber nicht die Großeltern der Beklagten, sondern die durch die Großeltern vertretenen Beklagten. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht "denklogisch" ausgeschlossen, weil sich durch das der angefochtenen Rechtshandlung zu Grunde liegende Gesamtgeschehen nur die Absicherung der Bank erhöht, die Zugriffsmasse für die übrigen Gläubiger indessen verkürzt hat. Auf die Benachteiligung gerade des anfechtenden Gläubigers muss sich der Vorsatz nicht beziehen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 8 AnfG
angefochtenBerufungsgerichtMünchenRevisionSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 69/08
27. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 27. April 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 610.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	nach	§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwer-
de deckt keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf.
2	1. Dass die Vorinstanzen bei der Berechnung der Anfechtungsfrist davon ausgegangen sind, der Eintragungsantrag in den notariellen Urkunden vom 12. Januar 2001 sei namens der Schuldner gestellt worden, so dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG nicht gegeben seien, ist nicht deshalb willkürlich, weil zugleich angenommen worden ist, bei der dinglichen Einigung hätten die Schuldner auch im Namen der Beklagten gehandelt. Hierbei
 
handelte es sich notwendiger Weise um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft; dem gegenüber war der Antrag eine einseitige Verfahrenshandlung.
3	2. Das Vorbringen der Beklagten, das den Schuldnern nach der - angefochtenen - Hypothekenbestellung verbliebene Vermögen sei für einen Zugriff der Klägerin ausreichend gewesen, weshalb es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle, ist vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen worden, wie sich aus der Erwähnung im Tatbestand ergibt. Wenn das Berufungsgericht hieraus nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen haben sollte, handelt es sich lediglich um einen einfachen, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigenden Rechtsfehler.
4	Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Bargeschäfts verneint hat. Da der Wertpapierdarlehensvertrag unwirksam war, haben die Beklagten mit den Hypotheken eine inkongruente Deckung erlangt. Nach dem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen waren Darlehensgeber nicht die Großeltern der Beklagten, sondern die durch die Großeltern vertretenen Beklagten.
5	Schließlich	beruht auch die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvor-
satzes nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zu den Wertverhältnissen in seinem Urteil referiert. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht "denklogisch" ausgeschlossen, weil sich durch das der angefochtenen Rechtshandlung zu Grunde liegende Gesamtgeschehen nur die Absicherung der Bank erhöht, die Zugriffsmasse für die übrigen Gläubiger indessen verkürzt hat. Auf die Benachteiligung gerade des anfechtenden Gläubigers muss sich der Vorsatz nicht beziehen.
 
6	Von	einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 13.03.2007 -90 496/03 -OLG München, Entscheidung vom 14.03.2008 - 25 U 2924/07 -