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BGH · IX ZR 69/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.112,92 € festgesetzt. mäß § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 6 ZPO
KostenFischerZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 69/05
7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.112,92 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
 Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Drittwiderspruchsklage, die sie in der Revision in vollem Umfang weiter verfolgen will, die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. August 2003 - 34 M 5124/03. Dieser Pfändungsbeschluss ist wegen einer Hauptforderung der Beklagten von 5.112,92 € nebst Zinsen und Kosten erwirkt worden.
 
2	Der	Streitwert	der	Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bemisst sich ge-
mäß § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten (BGH, Beschl. v. 19. Januar 1983 -VIIIZR 277/82, WM 1983, 246; v. 16. Januar 1991 -XIIZR 244/90, FamRZ 1991, 547; Zöller/Herget, ZPO 26. AufI. §3 Rn. 16 Stichwort "Widerspruchsklage"). Dementsprechend haben bereits das Landgericht und das Berufungsgericht den Streitwert zutreffend auf diesen Betrag festgesetzt. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt nichts anderes.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2003 - 9 O 343/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2005 - 21 U 1/04 -