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BGH · IX ZR 69/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 69/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klä- Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf.3 Auch zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des Revisions- Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt jedenfalls nicht vor.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
12676FischerJenaBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 69/04
vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Streithelfer des Klägers haben ihre Kosten selbst zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.900,51 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
 grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klä-
rungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch
 
Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00, WM 2005, 1813, 1815; v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 676; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 ff; ders. in DStR 2007, 673, 676; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf.
3	Auch	zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des Revisions-
gerichts nicht erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt jedenfalls nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Dr. Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 19.06.2003 - 1 O 1098/00 -OLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 8 U 672/03 -