BGH · IX ZR 69/03 vom 12.10.2006
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilversäumnis- und Teilendurteil des 18. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). sondere die Ausgestaltung der Vertragsurkunde sowie die auf den Beklagten zu 1 bezogenen Kompetenzen in seiner Doppeleigenschaft als Geschäftsführer der Investment Gesellschaft und anwaltlich betrauter Treunehmer, rechtfertigen es im Rahmen tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes, das Treuhandvertragsverhältnis als Einzelmandat im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen (BGH, Urt. v.