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BGH · IX ZR 68/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 68/90

Von Rechts wegen Tatbestand Dem klagenden Land stehen gegen Frau Ingeborg RflHi (fortan: Schuldnerin) für das Jahr 1984 Einkommensteuerforderungen in Höhe von 180.000 DM zu. "Die MflHHB tritt diese Grundschuld mit den Zinsen vom Tage der Eintragung der Grundschuld mit allen Nebenleistungen und Übergabe des Grundschuldbriefes ab an Frau Ingeborg rMI . August 1987 wurde der Schuldnerin die Pfändungsverfügung des klagenden Landes vom 18. Übererlöses b) auf Auszahlung der Beträge, die evtl, aus den im Grundbuch von MHBi Bl. 2942 in Abt. III Nr. 1-6 eingetragenen Rechten an die Schuldnerin zuzuteilen sind, falls diese Rechte Eigentümergrundschulden sein sollten in voller Höhe gegen Sie zusteht und künftig zustehen wird, gepfändet (§ 309 der Abgabenordnung)." Januar 1987 von der Stadtsparkasse Münster an die Schuldnerin und von dieser am 16. Juli 1987 an die Beklagte abgetreten worden und daß die Sicherungshypotheken III, 3 und III, 5 in vollem Umfang, III, 4 und III, 6 in Höhe der Kapitalbeträge zu Eigentümergrundschulden geworden seien. Dieses führte aus, weil die Rechte Abt. Ill, 1 und III, 2 durch die Abtretung vom 7. Januar 1987 an die Schuldnerin zu Eigentümergrundschulden geworden seien, sei deren weitere Abtretung an die Beklagte vom 16. Die Differenz von 22.376,52 DM stehe dem klagenden Land aufgrund der Pfändungsverfügung vom 18. Die Beklagte sei nicht Gläubigerin der Rechte Abt. Ill, 1 und III, 2 geworden. Auf die Widersprüche wurde der Teilungsplan dahin ergänzt, daß die streitigen Beträge den widersprechenden Gläubigern gebührten, wenn und soweit die Widersprüche sich als begründet erwiesen, und zwar der Stadtkasse Münster bis zur Höhe von 45.337,53 DM, dem klagenden Land bis zur Höhe von 138.318,62 DM, weil dieses aufgrund der Löschungsansprüche gemäß § 1179 a BGB sowie als Pfändungsgläubiger der Eigentümergrundschulden nach erfolgter Überweisung insoweit hebungsberechtigt wäre. Juli 1987 beglaubigten Abtretung der Grundschulden an die Beklagte handele es sich um ein Scheingeschäft. Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß ihr gegen die Schuldnerin ein Zahlungsanspruch in Höhe der abgetretenen Rechte zugestanden haben könnte. Januar 1987 sei ein Abtretungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ebenfalls nicht wirksam geschlossen worden. Die Beklagte hat sich auf eine vom 2. Die Grundschulden seien von der mithin unmittelbar auf sie übergegangen; für die Schuldnerin hätten niemals Eigentümergrundschulden bestanden. Das klagende Land hat die Feststellung begehrt, daß der Widerspruch gegen den Verteilungsbeschluß des Amtsgerichts Münster vom 15. Vielmehr sei von einem Direkterwerb der Beklagten auszugehen, so daß dem klagenden Land ein Anspruch aus § 1179 a BGB nicht zustehe. Das Oberlandesgericht hat den Widerspruch des Landes für begründet erklärt und angeordnet, daß es in Höhe eines Betrages von 138.318,62 DM aus dem hinterlegten Teilerlös zu befriedigen sei. 1. Das Berufungsgericht hat dem klagenden Land einen Anspruch auf Auskehrung des Klagebetrages zuerkannt, weil die Beklagte ihre als vorrangig berücksichtigte Rechtsposition, soweit diese wirksam begründet sein sollte, jedenfalls anfechtbar gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG erlangt hätte. Nach dem vom Berufungsgericht im einzelnen nicht gewürdigten Sachvortrag der Parteien und den Feststellungen des Landgerichts sind folgende Fallgestaltungen möglich: SHBHBB Inhaberin der Grundschulden mit der Folge, daß diese Rechte zu Eigentümergrundschulden wurden, und sie hat diese - am 16. c) Der Beklagten wurden nur Ansprüche der Schuldnerin auf "Rückabtretung" der Grundschulden gegen die Stadtsparkasse Münster abgetreten, nicht aber die Grundschulden selbst, weil Grundschuldgläubiger wegen Einigungsmangels die sMflHRBHBHI blieb. d) Eine Abtretung der Grundschulden an die Beklagte durch die Schuldnerin war als Scheingeschäft nichtig. e) Eine Abtretung (nur) der Ansprüche der Schuldnerin auf "Rückabtretung" der Grundschulden gegen die Stadtsparkasse Münster an die Beklagte war als Scheingeschäft nichtig. An die Stelle des Eigentums trat für den früheren Eigentümer der Anspruch auf den Versteigerungserlös mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Verfügungsbeschränkungen (st.Rspr., vgl. Waren die Grundschulden von der Stadtsparkasse Münster an die Schuldnerin und von dieser vor der Pfändung an die Beklagte wirksam abgetreten, konnten sie von der Pfändung, die sich lediglich auf Ansprüche der Schuldnerin bezog, nicht erfaßt werden (vgl. Daran ändert nichts, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Abtretung der Grundschulden an die Beklagte wegen Gläubigerbenachteiligung der Anfechtung unterliegt. Insbesondere hat die Anfechtung einer wirksamen Grundschuldabtretung nicht zur Folge, daß der alte Gläubiger mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Abtretung wieder Inhaber der Grundschulden und damit der infolge des Zuschlags an ihre Stelle getretenen Rechte am Versteigerungserlös wird. Nach § 7 AnfG begründet die Anfechtung ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens (BGH, Urt. v. Das führt jedoch nicht dazu, daß eine erfolgreiche Anfechtung der Abtretung die an sich ins Leere gegangene Pfändung bei dem Zedenten wirksam machte. Auch - und erst recht -bei einer Abtretung der Grundschulden durch die Stadtsparkasse Münster unmittelbar an die Beklagte ging die gegen die Schuldnerin gerichtete Pfändung vom 18./19. Auch bei dieser Fallgestaltung hätte die Klägerin gegenüber der Beklagten kein besseres Recht auf den Versteigerungserlös. In den Fällen d) und e) wäre die Abtretung der Grundschulden oder der Ansprüche auf deren Rückgewähr nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Februar 1991 aaO), ist nach Wortlaut und Sinn dahin zu verstehen, daß er sämtliche der Schuldnerin wegen der Grundschulden gebührenden Ansprüche auf den Versteigerungserlös erfaßt. Das klagende Land hat behauptet und unter Beweis gestellt, bei der Abtretung der Grundschulden am 16. Für den Fall, daß eine Abtretung der Grundschulden von der Schuldnerin an die Beklagte aus anderen Gründen - etwa einer mangelnden Rechtszuständigkeit der Schuldnerin - scheitern und der Beklagten lediglich ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden abgetreten worden sein sollte, liegt es nahe, in dem Vortrag des klagenden Landes auch insoweit die Behauptung eines Scheingeschäfts zu sehen. Für den Fall, daß die Grundschulden nicht unmittelbar von der Stadtsparkasse Münster an die Beklagte abgetreten wurden, ist dem Klageanspruch jedoch nur zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (vgl. 1. Von den Voraussetzungen dieser Normen ist im Streitfall nur fraglich, ob sich die der Stadtsparkasse Münster zustehenden Grundschulden mit dem Eigentum der Schuldnerin in deren Person vereinigt haben. Das träfe zu, wenn die Grundschulden von der smHIB an die Schuldnerin abgetreten worden wären. In diesem Fall hätte das klagende Land die Löschung der Grundschulden gemäß § 1179 a Abs. 1 Satz 3, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB auch nach einer wirksamen Abtretung an die Beklagte verlangen können. Dann stünde ihm nunmehr in Höhe seines dinglichen Anspruchs ein Recht auf Auszahlung des auf die Grundschulden entfallenden Versteigerungserlöses zu. Zwar ist mit dem Erlöschen der Grundpfandrechte nach § 91 Abs. 1 ZVG auch der gemäß § 1179 a BGB entstandene, den Inhaber eines Grundpfandrechts begünstigende dingliche Anspruch auf Löschung (Aufhebung) einer vorrangigen oder gleichrangigen Eigentümergrundschuld erloschen. Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag ihm insoweit überläßt, als er ihm zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 99, 363, 365 f; 108, 237, 239 f). Danach ist nicht auszuschließen und deshalb zu unterstellen, daß die Schuldnerin nicht Inhaberin der Grundschulden geworden ist, diese sich mithin nicht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt haben, sondern entweder bei der SfBHBHHIB verblieben sind oder von der SflHHHB ~ wie die Beklagte geltend gemacht hat - unmittelbar an diese abgetreten wurden. Auch nach dem Zuschlag stünde der auf die (durch ihn erloschenen) Grundschulden entfallende Teil des Versteigerungserlöses der sflflHHHIHH als (früherer) Das wäre der Übertragung der Grundschulden auf die Schuldnerin und damit der Vereinigung von Grundschulden und Eigentum in ihrer Person nicht gleich zu achten und vermöchte den Löschungsanspruch nach § 1179 a Abs. 1 BGB nicht auszulösen (vgl. 3. Wurden die Grundschulden von der Stadtsparkasse Münster unmittelbar an die Beklagte abgetreten, fehlte es ebenfalls an einer Vereinigung von Eigentum und Grundschulden in einer Person, so daß die Voraussetzungen des § 1179 a BGB auch dann nicht gegeben wären (vgl.

Zitierte Normen: § 1179a BGB § 3 AnfG § 1179a BGB § 3 AnfG § 1179a BGB § 91 ZVG § 7 AnfG § 117 BGB § 563 ZPO § 1192 BGB § 91 ZVG § 151 BGB
BGBSchuldnerinGrundschuldenHöheLandAbtretungAnspruchRecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 68/90
URTEIL
Verkündet am:
19. September 1991 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Emilie wMMff*
E(BH|weg ff,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land NffffHHff-We| vertreten durch die Oberfinanzdirektion diese vertreten durch das Finanzamt D( itraße ff, DSU ff,
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1991 durch die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof,
 Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Dem klagenden Land stehen gegen Frau Ingeborg RflHi (fortan: Schuldnerin) für das Jahr 1984 Einkommensteuerforderungen in Höhe von 180.000 DM zu. Zu seinen Gunsten (Finanzamt D0|^B) waren im Wohnungsgrundbuch über das Wohnungseigentum der Schuldnerin in MflliV, HfllHiHHfcstra-ße 17, in Abteilung III an dritter bis siebter Stelle Sicherungshypotheken eingetragen. An erster und zweiter Stelle waren Briefgrundschulden in Höhe von 60.000 DM und
200.000 DM
 
Steigerung
 jeweils nebst Zinsen zugunsten der eingetragen. Im Jahre 1985 wurde die Zwangsverdes Wohnungseigentums angeordnet.
Unter dem Datum des 7. Januar 1987 schrieb die S\ der Schuldnerin wie folgt:
"Sehr geehrte Frau RfB|,
wir nehmen Bezug auf die Unterredung vom heutigen Tage.
Als Anlage übersenden wir Ihnen vereinbarungsgemäß Abtretungserklärungen für die im o. a. Grundbuch in Abt. Ill Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundschulden über DM 60.000,— und DM 200.000,— sowie die dazugehörigen Grundschuldbriefe."
In den schriftlichen Abtretungserklärungen der Stadtsparkasse vom 7. Januar 1987 heißt es jeweils:
"Die	MflHHB	tritt diese Grundschuld
 mit den Zinsen vom Tage der Eintragung der Grundschuld mit allen Nebenleistungen und Übergabe des Grundschuldbriefes ab an Frau Ingeborg rMI . . . und bewilligt die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch . "
Am 16. Juli 1987 beglaubigte der Notar Dr. Egon BflB in	die	Unterschrift	der	Schuldnerin	unter	folgende
 Erklärung:
"Im Wohnungsgrundbuch von M^BB Bl.	steht	unter
 lfd. Nr. 1 zugunsten der	Mflü	eine
 Grundschuld in Höhe von 60.000,— DM ... und unter lfd. Nr. 2 eine Grundschuld in Höhe von 200.000,— DM ... zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen in Abt. III eingetragen.
Diese Grundschulden sind am 7. Januar 1987 an mich, die Grundstückseigentümerin, abgetreten worden.
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Ich ... trete die ... Grundschulden ... samt Zinsen und sonstigen Nebenleistungen vom Tage der Eintragung der Grundschulden unter Übergabe der Grundschuldbriefe ab an Frau Emilie WJHB . . . und bewillige und beantrage die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch ... Die Abtretung ist bereits privatschriftlich am 7.1.1987 erfolgt."
Durch rechtskräftigen Beschluß vom 30. Juli 1987 wurde der Ersteherin das Wohnungseigentum zu einem baren Meistge-bot von 188.000 DM nebst 4 % Zinsen zugeschlagen. Rechte blieben nicht bestehen.
Am 19. August 1987 wurde der Schuldnerin die Pfändungsverfügung des klagenden Landes vom 18. August 1987 zugestellt. Darin heißt es unter anderem:
"Der Vollstreckungsschuldner ..." (Schuldnerin) "schuldet dem Land NMHHHH-wflHHHB Abgaben in Höhe von 180.000,- DM. Wegen dieses Gesamtbetrages ... wird die Forderung, die dem Vollstreckungsschuldner aus evtl. Ansprüchen auf Zuteilung u. Zahlung aus dem Versteigerungserlös in dem Zwangsversteigerungsverfahren 9 K 192/85 Amtsgericht Münster a) aus Auszahlung eines evtl. Übererlöses b) auf Auszahlung der Beträge, die evtl, aus den im Grundbuch von MHBi Bl. 2942 in Abt. III Nr. 1-6 eingetragenen Rechten an die Schuldnerin zuzuteilen sind, falls diese Rechte Eigentümergrundschulden sein sollten in voller Höhe gegen Sie zusteht und künftig zustehen wird, gepfändet (§ 309 der Abgabenordnung)."
In dem Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses wurde festgestellt: Die den Grundschulden III, 1 und III, 2 und den Sicherungshypotheken III, 3 und III, 5 zugrundeliegenden Forderungen seien in vollem Umfang zurückgezahlt; auf die Post III, 4 entfalle ein Anspruch des klagenden Landes auf Zahlung von restlichen Säumniszuschlägen von
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300 DM, auf die Post III, 6 ein ähnlicher Anspruch von 444 DM sowie Kostenansprüche in Höhe von 198,10 DM. Die Kapitalbeträge dieser beiden Posten seien zurückgezahlt. Die Sicherungshypothek III, 7 sei mit dem vollen Kapitalbetrag und zusätzlichen Säumniszuschlägen von 11.000 DM unterlegt. Das Versteigerungsgericht ging davon aus, daß die Grundschulden III, 1 und III, 2 am 7. Januar 1987 von der Stadtsparkasse Münster an die Schuldnerin und von dieser am 16. Juli 1987 an die Beklagte abgetreten worden und daß die Sicherungshypotheken III, 3 und III, 5 in vollem Umfang, III, 4 und III, 6 in Höhe der Kapitalbeträge zu Eigentümergrundschulden geworden seien. Das Gericht stellte fest, daß der Beklagten aus dem Recht Abt. Ill, 1 ein Betrag von 83.321,67 DM und aus dem Recht Abt. III, 2 ein Betrag von 313.088,89 DM zustehe. Es teilte ihr nach vorhergehenden Rechten in Höhe von 7.115,17 DM insgesamt 183.656,15 DM zu.
Gegen diese Zuteilung erhoben die Stadtkasse Münster wegen eines Betrages von 45.337,53 DM und das klagende Land durch das Finanzamt Detmold wegen eines Betrages von 138.318,62 DM Widerspruch. Dieses führte aus, weil die Rechte Abt. Ill, 1 und III, 2 durch die Abtretung vom 7. Januar 1987 an die Schuldnerin zu Eigentümergrundschulden geworden seien, sei deren weitere Abtretung an die Beklagte vom 16. Juli 1987 - auch wenn sie wirksam sein sollte - dem Land gegenüber nach § 1179 a BGB unwirksam. Aus dem Resterlös von 183.656,15 DM stünden ihm danach zu:
aus Post III, 4
aus Post III, 6 (Gerichtskasse Münster, Kosten)
aus Post III, 7
300,— DM 198,10 DM 444,— DM 115.000,— DM
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Von den verbleibenden 67.714,05 DM gebührten der Stadtkasse Münster aufgrund vorrangiger Ansprüche 45.337,53 DM. Die Differenz von 22.376,52 DM stehe dem klagenden Land aufgrund der Pfändungsverfügung vom 18. August 1987 zu. Die Beklagte sei nicht Gläubigerin der Rechte Abt. Ill, 1 und III, 2 geworden.
Auf die Widersprüche wurde der Teilungsplan dahin ergänzt, daß die streitigen Beträge den widersprechenden Gläubigern gebührten, wenn und soweit die Widersprüche sich als begründet erwiesen, und zwar der Stadtkasse Münster bis zur Höhe von 45.337,53 DM, dem klagenden Land bis zur Höhe von 138.318,62 DM, weil dieses aufgrund der Löschungsansprüche gemäß § 1179 a BGB sowie als Pfändungsgläubiger der Eigentümergrundschulden nach erfolgter Überweisung insoweit hebungsberechtigt wäre. Der Betrag von 138.318,61 DM wurde zugunsten der Parteien beim Amtsgericht Münster - Hinterlegungsstelle - hinterlegt.
Mit seiner am 13. Februar 1988 erhobenen Klage verfolgt das klagende Land den Widerspruch gegen die Beklagte weiter. Es hat behauptet, bei der am 16. Juli 1987 beglaubigten Abtretung der Grundschulden an die Beklagte handele es sich um ein Scheingeschäft. Die Beklagte sei eine ältere Frau, die im Haushalt der Schuldnerin gedient habe. Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß ihr gegen die Schuldnerin ein Zahlungsanspruch in Höhe der abgetretenen Rechte zugestanden haben könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, daß aufgrund des Scheingeschäftes die Beträge letztlich der Schuldnerin zugeschanzt werden sollten. Auch seien der Beklagten weder vor noch am 16. Juli 1987 die Grundschuld-
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briefe übergeben worden. Am 7. Januar 1987 sei ein Abtretungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ebenfalls nicht wirksam geschlossen worden. Jedenfalls seien die an die Beklagte erfolgten Abtretungen anfechtbar im Sinn von § 3 Abs. 1 und 3 AnfG.
Die Beklagte hat sich auf eine vom 2. November 1972 datierende "Versorgungsvereinbarung" mit der Schuldnerin und ihrem Ehemann berufen und hat die Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung in Abrede gestellt. Zu der Abtretung der Grundschulden an sie sei es wie folgt gekommen:
Ende 1986/Anfang 1987 habe der Sachbearbeiter der Stadtsparkasse Münster den Ehemann der Schuldnerin angerufen und ihm erklärt, das Kreditinstitut wolle die beiden Grundschulden an die Schuldnerin abtreten und ihr die Grundschuldbriefe zuschicken, weil es keine Forderungen gegen die Eheleute mehr habe. Der Ehemann der Schuldnerin habe gebeten, die Briefe erst einmal liegenzulassen, weil die Schuldnerin anderweitig über die Grundschulden verfügen wolle. Er habe daraufhin telefonisch anwaltlichen Rat eingeholt, wie die beiden Grundschulden auf die Beklagte zu übertragen seien. Danach hätten die Schuldnerin und die Beklagte am 7. Januar 1987 folgende - ungeachtet ihres Wortlauts auf die Grundschulden selbst bezogene - "Abtretungsvereinbarung" vom selben Tage unterzeichnet:
"Die Sfi^dHBBBIM MdB ist Inhaberin von zwei Grundschulden über DM 60.000,- und DM 200.000,-, die im Grundbuch von Mfl^BBi Blatt BBI Abt.III Nr. 1 und 2 betreffend die Wohnung in MBd< HBBl^BBBstra-ße ■ ... eingetragen sind. Hiermit wird der Rückabtretungsanspruch auf die o.b. Grundschulden mit allen
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Nebenrechten sowie der Anspruch auf Aushändigung der Grundschuldbriefe an Frau Emilie	.	.	.	abgetre-
ten.
Die Abtretung der Grundschulden erfolgt unter Bezugnahme auf die Versorgungsvereinbarung vom 2.Nov.l972. Herr Günter RflHHI wird hiermit bevollmächtigt, die Grundschuldbriefe für Frau WfHBi bei der SflliH-in Empfang zu nehmen und abzuholen."
Noch im Januar 1987 habe der Ehemann der Schuldnerin die Grundschuldbriefe bei der	für
 die Beklagte abgeholt und habe sie für diese in seinem Safe deponiert. Im Sommer 1987 hätten die Schuldnerin und ihr Ehemann die Angelegenheit mit Rechtsanwalt und Notar Dr. BW besprochen. Er habe ihnen geraten, die Abtretung vorsichtshalber notariell zu bestätigen und die Grundschuldbriefe bei ihm zu deponieren. So sei verfahren worden. Die Grundschulden seien von der
 mithin unmittelbar auf sie übergegangen; für die Schuldnerin hätten niemals Eigentümergrundschulden bestanden.
Das klagende Land hat die Feststellung begehrt, daß der Widerspruch gegen den Verteilungsbeschluß des Amtsgerichts Münster vom 15. Januar 1988 begründet und daß demgemäß ein Betrag von 138.318,62 DM auszuzahlen beziehungsweise ein entsprechend abgeänderter Teilungsplan aufzustellen sei. Hilfsweise hat es die Verurteilung der Beklagten beantragt, in die Auszahlung des genannten Betrages an das klagende Land gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Münster einzuwilligen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das klagende Land habe nicht bewiesen, durch den Verteilungsbeschluß in eigenen Rechten betroffen worden zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, daß zwischen der S|
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ster als Inhaberin der Briefgrundschulden und der Schuldnerin ein Abtretungsvertrag zustande gekommen und daß diese in den Besitz der Grundschuldbriefe gelangt sei. Vielmehr sei von einem Direkterwerb der Beklagten auszugehen, so daß dem klagenden Land ein Anspruch aus § 1179 a BGB nicht zustehe. Das Oberlandesgericht hat den Widerspruch des Landes für begründet erklärt und angeordnet, daß es in Höhe eines Betrages von 138.318,62 DM aus dem hinterlegten Teilerlös zu befriedigen sei. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
1.	Das Berufungsgericht hat dem klagenden Land einen Anspruch auf Auskehrung des Klagebetrages zuerkannt, weil die Beklagte ihre als vorrangig berücksichtigte Rechtsposition, soweit diese wirksam begründet sein sollte, jedenfalls anfechtbar gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG erlangt hätte. Die Frage der Vereinigung gemäß § 1179 a BGB hat es als unerheblich angesehen. Es will ersichtlich der Pfändungsund Überweisungsverfügung vom 18./19. August 1987 in Verbindung mit der Gläubigeranfechtung streitentscheidende Bedeutung beimessen.
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2.	Dem Berufungsgericht wäre nur beizupflichten, wenn dem klagenden Land infolge der Pfändung bei jeder der hier in Betracht kommenden Möglichkeiten ein Recht auf vorrangige Befriedigung zustünde. Das trifft jedoch nicht zu. Nach dem vom Berufungsgericht im einzelnen nicht gewürdigten Sachvortrag der Parteien und den Feststellungen des Landgerichts sind folgende Fallgestaltungen möglich:
a)	Die Schuldnerin wurde infolge Abtretung durch die
SHBHBB	Inhaberin	der	Grundschulden mit der
 Folge, daß diese Rechte zu Eigentümergrundschulden wurden, und sie hat diese - am 16. Juli 1987 - an die Beklagte abgetreten.
b)	Die Grundschulden wurden - im Januar/Februar 1987 -
unmittelbar von der	m|BI	an die Beklagte
 abgetreten.
c)	Der Beklagten wurden nur Ansprüche der Schuldnerin
 auf "Rückabtretung" der Grundschulden gegen die Stadtsparkasse Münster abgetreten, nicht aber die Grundschulden selbst, weil Grundschuldgläubiger wegen Einigungsmangels die sMflHRBHBHI	blieb.
d)	Eine Abtretung der Grundschulden an die Beklagte durch die Schuldnerin war als Scheingeschäft nichtig.
e)	Eine Abtretung (nur) der Ansprüche der Schuldnerin auf "Rückabtretung" der Grundschulden gegen die Stadtsparkasse Münster an die Beklagte war als Scheingeschäft nichtig.
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Im Fall a) ist die Pfändung wirkungslos. Mit dem rechtskräftigen Zuschlag des Wohnungseigentums sind Grundpfandrechte gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschen. An die Stelle des Eigentums ist der Versteigerungserlös getreten. An diesem setzten sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegensteht, daß nicht mehr das Wohnungseigentum den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildete. An die Stelle des Eigentums trat für den früheren Eigentümer der Anspruch auf den Versteigerungserlös mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Verfügungsbeschränkungen (st.Rspr., vgl. BGHZ 99, 363, 365; 108, 237, 239 f). Waren die Grundschulden von der Stadtsparkasse Münster an die Schuldnerin und von dieser vor der Pfändung an die Beklagte wirksam abgetreten, konnten sie von der Pfändung, die sich lediglich auf Ansprüche der Schuldnerin bezog, nicht erfaßt werden (vgl. BGHZ 56, 339, 350; 100, 36, 42). Daran ändert nichts, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Abtretung der Grundschulden an die Beklagte wegen Gläubigerbenachteiligung der Anfechtung unterliegt. Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz berührt nicht die Wirksamkeit der Rechtshandlung. Insbesondere hat die Anfechtung einer wirksamen Grundschuldabtretung nicht zur Folge, daß der alte Gläubiger mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Abtretung wieder Inhaber der Grundschulden und damit der infolge des Zuschlags an ihre Stelle getretenen Rechte am Versteigerungserlös wird. Nach § 7 AnfG begründet die Anfechtung ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens (BGH, Urt. v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60,
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WM 1961, 646, 647; Urt. v. 24. Oktober 1962 - V ZR 27/61,
WM 1963, 219, 220; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. Einf. II 1; § 7 Anm. 12, 3). Sie gewährt dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zu dem Gläubiger so behandeln läßt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zu dem Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Der Zessionär eines dinglichen Rechts muß deshalb die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers so dulden, als stünde es noch dem Vollstreckungsschuldner zu (vgl. BGHZ 100, 36, 42). Das führt jedoch nicht dazu, daß eine erfolgreiche Anfechtung der Abtretung die an sich ins Leere gegangene Pfändung bei dem Zedenten wirksam machte. Diese Pfändung bleibt unwirksam und kann keine Wirkungen gegenüber dem Zessionär äußern (BGHZ 100, 36, 43 f m.Anm. Gerhardt in JR 1987, 415, 416 f; Henckel in EWiR 1987, 427, 428; a.A. Karsten Schmidt JZ 1987, 889, 893 f). Dann steht dem Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund der Pfändung vom 18./19. August 1987 ein besseres Recht auf Auskehrung des Versteigerungserlöses nicht zu.
Im Fall b) gilt das gleiche. Auch - und erst recht -bei einer Abtretung der Grundschulden durch die Stadtsparkasse Münster unmittelbar an die Beklagte ging die gegen die Schuldnerin gerichtete Pfändung vom 18./19. August 1987 ins Leere. Eine mögliche Anfechtung der Abtretung wegen Gläubigerbenachteiligung würde daran aus den zu a) dargelegten Gründen nichts ändern. Auch bei dieser Fallgestaltung hätte die Klägerin gegenüber der Beklagten kein besseres Recht auf den Versteigerungserlös.
 
Im Fall c) ist die	MflHHH	Inhaberin
 der Grundschulden geblieben. Der Beklagten wurde lediglich der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden (BGHZ 108, 237, 246) abgetreten; an dessen Stelle trat nach deren Erlöschen infolge des Zuschlags ein ebenfalls schuldrechtlicher Anspruch auf Ausschüttung eines entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses im Range der Grundschulden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1984 - IX ZR 111/82, WM 1984, 1577, 1579; Urt. v. 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85, WM 1986, 293, 294; Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR 64/90, WM 1991, 779, 780). Da dieser Anspruch jedenfalls im Zeitpunkt der Pfändung bereits an die Beklagte abgetreten war, blieb die Pfändung auch hier wirkungslos. Eine Anfechtbarkeit der Übertragung des Rückgewähranspruchs wäre aus den gleichen Gründen wie im Fall a) nicht erheblich.
In den Fällen d) und e) wäre die Abtretung der Grundschulden oder der Ansprüche auf deren Rückgewähr nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Die Schuldnerin wäre Inhaberin der Grundschulden oder der Rückgewähransprüche geblieben. Die Pfändungsverfügung vom 18./19. August 1987, die das Revisionsgericht selbständig auszulegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 aaO), ist nach Wortlaut und Sinn dahin zu verstehen, daß er sämtliche der Schuldnerin wegen der Grundschulden gebührenden Ansprüche auf den Versteigerungserlös erfaßt. Dann wäre die Klage begründet.
Das klagende Land hat behauptet und unter Beweis gestellt, bei der Abtretung der Grundschulden am 16. Juli 1987 habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (GA 7,
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 61 f, 101 f, 179). Für den Fall, daß eine Abtretung der Grundschulden von der Schuldnerin an die Beklagte aus anderen Gründen - etwa einer mangelnden Rechtszuständigkeit der Schuldnerin - scheitern und der Beklagten lediglich ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden abgetreten worden sein sollte, liegt es nahe, in dem Vortrag des klagenden Landes auch insoweit die Behauptung eines Scheingeschäfts zu sehen. Dies ist gegebenenfalls aufzuklären. Die Instanzgerichte sind der Frage eines Scheingeschäfts nicht nachgegangen. Aus ihrer Sicht kam es darauf nicht an. Für den Fall, daß die Grundschulden nicht unmittelbar von der Stadtsparkasse Münster an die Beklagte abgetreten wurden, ist dem Klageanspruch jedoch nur zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. September 1962 - II ZR 113/61, WM 1962, 1372; Urt. v. 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83, WM 1984, 1372, 1373 f m.w.N.; BGB-RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl. § 117 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. § 117 Rdn. 3 f m.w.N.) bejaht werden. Dies alles bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt das von ihm gefundene Ergebnis mithin nicht.
II.
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Insbesondere läßt sich der Klageanspruch nicht ohne weiteres auf § 1192 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1179 a, 1179 b, 1196 Abs. 3 BGB stützen. Insoweit könnte die Klage ohnehin allenfalls in Höhe des
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dem Kläger zustehenden dinglichen Anspruchs von 115.942,10 DM Erfolg haben. Der darüber hinausgehende Klageanspruch in Höhe von 22.376,52 DM findet in den genannten Vorschriften von vornherein keine Grundlage.
1. Von den Voraussetzungen dieser Normen ist im Streitfall nur fraglich, ob sich die der Stadtsparkasse Münster zustehenden Grundschulden mit dem Eigentum der Schuldnerin in deren Person vereinigt haben. Das träfe zu, wenn die Grundschulden von der smHIB	an
 die Schuldnerin abgetreten worden wären. In diesem Fall hätte das klagende Land die Löschung der Grundschulden gemäß § 1179 a Abs. 1 Satz 3, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB auch nach einer wirksamen Abtretung an die Beklagte verlangen können. Dann stünde ihm nunmehr in Höhe seines dinglichen Anspruchs ein Recht auf Auszahlung des auf die Grundschulden entfallenden Versteigerungserlöses zu. Zwar ist mit dem Erlöschen der Grundpfandrechte nach § 91 Abs. 1 ZVG auch der gemäß § 1179 a BGB entstandene, den Inhaber eines Grundpfandrechts begünstigende dingliche Anspruch auf Löschung (Aufhebung) einer vorrangigen oder gleichrangigen Eigentümergrundschuld erloschen. Der Anspruch des Begünstigten ist jedoch nicht untergegangen. Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag ihm insoweit überläßt, als er ihm zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 99, 363, 365 f; 108, 237, 239 f).
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Ob die Grundschulden von der SflHHHHHB NfllB der Schuldnerin zurückgewährt wurden, steht jedoch nicht fest. Das Landgericht hat dies wegen Einigungsmangels verneint. Dagegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat insoweit Feststellungen nicht getroffen. Danach ist nicht auszuschließen und deshalb zu unterstellen, daß die Schuldnerin nicht Inhaberin der Grundschulden geworden ist, diese sich mithin nicht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt haben, sondern entweder bei der SfBHBHHIB	verblieben	sind	oder
 von der SflHHHB ~ wie die Beklagte geltend gemacht hat - unmittelbar an diese abgetreten wurden. Entgegen der Revisionserwiderung ist es im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht möglich, in der Abtretung der Grundschulden an die Beklagte vom 16. Juli 1987 eine nach § 151 BGB wirksame Annahme eines Abtretungsangebotes der
 durch die Schuldnerin zu sehen, so daß auf sich beruhen kann, ob eine solche Annahme nach § 151 Satz 2 BGB rechtzeitig erfolgte.
2. Ist die	Inhaberin	der	Grund-
schulden geblieben, kommt ein Anspruch des Klägers aus § 1179 a BGB nicht in Betracht. Es fehlte an einer Vereinigung von Wohnungseigentum und Grundschulden in einer Person. Auch nach dem Zuschlag stünde der auf die (durch ihn erloschenen) Grundschulden entfallende Teil des Versteigerungserlöses der sflflHHHIHH	als	(früherer)
Grundschuldgläubigerin zu. Die Schuldnerin als (ehemalige) Eigentümerin oder die Beklagte als Zessionarin des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschulden hätte gegen die SflHHH nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf
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Überlassung dieses Erlöses. Das wäre der Übertragung der Grundschulden auf die Schuldnerin und damit der Vereinigung von Grundschulden und Eigentum in ihrer Person nicht gleich zu achten und vermöchte den Löschungsanspruch nach § 1179 a Abs. 1 BGB nicht auszulösen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1957 - V ZR 191/55, WM 1957, 979 f? Urt. v. 27. Februar. 1981 - V ZR 9/80, WM 1981, 581, 582; BGHZ 108, 237,
244 f).
3.	Wurden die Grundschulden von der Stadtsparkasse Münster unmittelbar an die Beklagte abgetreten, fehlte es ebenfalls an einer Vereinigung von Eigentum und Grundschulden in einer Person, so daß die Voraussetzungen des § 1179 a BGB auch dann nicht gegeben wären (vgl. BGHZ 108, 237, 245).
III.
Es bedarf demnach der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Dieses wird auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen
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im einzelnen - auch im Hinblick auf § 117 BGB - zu prüfen haben, ob und welche Rechte an die Beklagte übertragen wurden.
Schmitz
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Kirchhof