* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 68/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 68/81

März 1967 bei dem Amt für Y/iedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in B^HB wahrte die Frist, wenn dieses Amt Außenstelle der mit dem Verfahren befaßten Entschädigungsbehörde war. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1967 Unterlagen mit Einzelangaben zu den geltend gemachten Verfolgungsleiden bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in BÜHV ein* Der Behörde in •Mi gingen diese Unterlagen am 11. Der Bevollmächtigte des Erblassers korrespondierte vor- und nachher bis 1973 allein mit dem Bezirksamt in Ne^^^HF auch die zur Anspruchserläuterung bestimmten Unterlagen waren an dieses Amt adressiert. Januar 1978 begrenzt war, wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, mangels rechtzeitiger Erläuterung bei der zuständigen Behörde sei der Entschädigungsanspruch erloschen. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Erblasser habe seinen Entschädigungsanspruch nach § 190 a BEG bis zu dem 31* März 1967 erläutern müssen, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt bis dahin nicht dargelegt gewesen sei. März 1967 gegenüber dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in BUBI gemacht. Seine Auffassung, dieses Vorgehen habe die Frist des § 190 BEG nicht gewahrt, begründet der Berufungsrichter: Die Substantiierung habe bei der Behörde geschehen müssen, bei der das Verfahren anhängig war. Das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in BBBB sei zwar eine Außenstelle des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Ne^* Nach den die Zuständigkeit des Berliner Amtes regelnden Verwaltungsbestimmungen sei dieses aber nicht berufen gewesen, im Verfahren des Erblassers tätig zu werden. Mit der Einreichung der zur Anspruchserläuterung bestimmten Unterlagen am 31 • März 1967 in BflBHI habe er das zuständige Bezirksamt in NeVBBBBBBBl nicht in die Lage versetzt, am 1. a) Der Berufungsrichter legt zutreffend dar, daß die Substantiierung des Anspruchs bei der Behörde zu geschehen hatte, bei der das Verfahren anhängig war. März 1967 der Behörde vorliegen, bei der das Verfahren anhängig war. Für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem Stammgericht fristwahrend auch wirkt, wenn ein auswärtiger Spruchkörper über das Rechtsmittel zu entscheiden hat (BGH NJW 1967, 107). Im Entschädigungsverfahren, das bundesgesetzlich geregelt ist und daher der Beurteilung des Senats unterliegt, kann nichts anderes gelten. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftstücks nach seiner Vorlage bei der konkret mit dem Verfahren befaßten Abteilung zu bestimmen. Maßgebend ist daher der Eingang bei der Behörde, wie diese sich nach dem Errichtungsakt äußerlich darsteilt. Das Amt in BBHB war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch als Außenstelle des Bezirksamts für Wiedergutmachung NeBBHÜHHHHI errichtet und damit Teil dieser Behörde. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich,

Zitierte Normen: § 190a BEG
AußenstelleBehördeBEGWiedergutmachungRzWErblasserunterliegenAmt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 190 a
Eine Erläuterung bis 31. März 1967 bei dem Amt für Y/iedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in B^HB wahrte die Frist, wenn dieses Amt Außenstelle der mit dem Verfahren befaßten Entschädigungsbehörde war.
BGH, Urt. v. 27. Mai 1982 - IX ZR 68/81 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 68/81	URTEIL	Verkündet	am
27. Mai 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.
Gilana (Helene) Sp|H|
SchQIBHH-Straße
$
2. Mirjam
t geh. Sp Road, Sei
3.
Lea
 Schl
eb. SpflB
•Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
 Rechtsanwälte
und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
l-Straße fl.
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Januar 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am ■■■■1978 verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) (Erblasser) machte am 21. Oktober 1964 Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend. Dabei erklärte er, er sei vor der Verfolgung gesund gewesen; durch die Verfolgung habe er sich schwere Leiden zugezogen, die trotz ständiger ärztlicher Behandlung nicht hätten geheilt werden können.
Den Antrag bearbeitete das Bezirksamt für Wiedergutmachung in NeSHIBBHIBBI. Es forderte 1963 den Be-
 
vollmächtigten des Erblassers zur Erläuterung des Anspruchs auf. Dieser reichte am 31. März 1967 Unterlagen mit Einzelangaben zu den geltend gemachten Verfolgungsleiden bei dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in BÜHV ein* Der Behörde in •Mi gingen diese Unterlagen am 11. April 1967 zu. Der Bevollmächtigte des Erblassers korrespondierte vor- und nachher bis 1973 allein mit dem Bezirksamt in Ne^^^HF auch die zur Anspruchserläuterung bestimmten Unterlagen waren an dieses Amt adressiert.
Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Erblasser ein Heilverfahren. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen wies das Landgericht aus medizinischen Gründen ab. Die Berufung, die im Rentenanspruch auf die Zeit bis 31. Januar 1978 begrenzt war, wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, mangels rechtzeitiger Erläuterung bei der zuständigen Behörde sei der Entschädigungsanspruch erloschen. Mit der Revision verfolgen ihn die Klägerinnen weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Erblasser habe seinen Entschädigungsanspruch nach § 190 a BEG bis zu dem 31* März 1967 erläutern müssen, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt bis dahin nicht dargelegt gewesen sei. Das trifft zu. Zu den nach §§ 190, 190 a BEG erfor-
derlichen Angaben gehört die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen der Antragsteller auf Grund der Verfolgung leidet und die seine Erwerb sfähigke it herabsetzen (BGH RzW 1977, 73» ständig).
Die Anmeldung des Erblassers am 21. Oktober 1964 erfüllte diese Voraussetzung nicht. Ihr war lediglich ein allgemeiner Hinweis auf das Vorhandensein verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden zu entnehmen; an welchen seine Erwerbsfähigkeit mindernden Krankheiten der Erblasser litt, war nicht dargetan.
2.	Die hiernach notwendigen Einzelangaben hat der Erblasser am 31. März 1967 gegenüber dem Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in BUBI gemacht.
Seine Auffassung, dieses Vorgehen habe die Frist des § 190 BEG nicht gewahrt, begründet der Berufungsrichter: Die Substantiierung habe bei der Behörde geschehen müssen, bei der das Verfahren anhängig war. Das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in BBBB sei zwar eine Außenstelle des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Ne^*
gewesen. Nach den die Zuständigkeit des Berliner Amtes regelnden Verwaltungsbestimmungen sei dieses aber nicht berufen gewesen, im Verfahren des Erblassers tätig zu werden. Es sei auch nicht tätig geworden.
Von dem Aufgabenbereich des bHHHH Amtes habe der Bevollmächtigte des Erblassers Kenntnis gehabt. Mit der Einreichung der zur Anspruchserläuterung bestimmten Unterlagen am 31 • März 1967 in BflBHI habe er das zuständige Bezirksamt in NeVBBBBBBBl nicht in die Lage versetzt, am 1. April 1967 mit gezielten Ermittlungen zu beginnen. Daher sei der Anspruch erloschen.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten
a)	Der Berufungsrichter legt zutreffend dar, daß die Substantiierung des Anspruchs bei der Behörde zu geschehen hatte, bei der das Verfahren anhängig war. In ständiger Rechtsprechung sieht der Bundesgerichtshof deshalb die Erläuterung bei einer sachlich imzuständigen Behörde (BGH RzW 1973, 227 Nr. 23), bei einer deutschen Auslandsvertretung (BGH RzW 1978, 68), bei Entschädigungsbehörden eines anderen Bundeslandes (BGH RzW 1979, 71) und bei einer anderen Entschädigungsbehörde desselben Landes (BGH RzW 1978, 229; 1980, 100) als ungenügend an. Das Erfordernis, den Anspruch dort zu begründen, wo er anhängig war, ergab sich mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung aus der Natur der Sache. Mißachtete der Antragsteller diese auch für ihn sichere Grundlage seines Handelns, ging er bewußt ein Risiko ein. Dessen Folgen hatte er hinzunehmen, wenn sich seine Erwartungen hinsichtlich der Ördnungsmäßig-keit der Erläuterung nicht erfüllten. Die der Anspruchser-läuterung dienenden Unterlagen mußten bis zu dem Ablauf des 31. März 1967 der Behörde vorliegen, bei der das Verfahren anhängig war.
b)	Hier ist diese Voraussetzung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt.
In Auslegung rheinland-pfälzischen Landesrechts und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 222 BEG) stellt das Berufungsgericht fest, daß das Amt in B^|^ als Außenstelle der Bezirksämter für Wiedergutmachung NeBH^M^^-iHHV und MM errichtet war. Gegenüber dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in NefMHHHHHHB, bei dem das
f
 
Verfahren anhängig war, war es also keine selbständige Behörde (vgl. BGH RzW 1979, 101; zu dem Behördenbegriff Rudolf in Erichsen/Martens Allgemeines Verwaltungsrecht 5. Aufl. 1981 S. 545; Wolff/Bachof Verwaltungsrecht 2	4.
Aufl. 1976 S. 83, 89). Das ist, wie der Senat bereits in RzW 1978, 229 und 1980, 100 angedeutet hat, rechtlich entscheidend.
Eine Außenstelle ist ein Teil der organisatorischen Einheit "Behörde". Gelangt ein Schriftstück in die Verfügungsgewalt der Außenstelle, gelangt es in die Verfügungsgewalt der Behörde. Den weiteren Weg des Schriftstücks bestimmt die innere Büroorganisation.
Im Rahmen der allgemeinen Verwaltung ist es nicht zweifelhaft, daß der Zugang bei einer Außenstelle ausreicht. Für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Eingang einer Rechtsmittelschrift bei dem Stammgericht fristwahrend auch wirkt, wenn ein auswärtiger Spruchkörper über das Rechtsmittel zu entscheiden hat (BGH NJW 1967, 107). Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall (BayObLGSt 1975, 9; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 518 Rdn. 1; Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 341 Rdn. 9). Im Entschädigungsverfahren, das bundesgesetzlich geregelt ist und daher der Beurteilung des Senats unterliegt, kann nichts anderes gelten.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftstücks nach seiner Vorlage bei der konkret mit dem Verfahren befaßten Abteilung zu bestimmen. Das geht nicht an, weil es dem Absender die Last auferlegt, sein
 
Verhalten nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Behörde einzurichten. Diese kann aber, wenn sie wie hier am 31. März 1967 nicht durch Rechtsnormen geregelt war, jederzeit geändert werden. Maßgebend ist daher der Eingang bei der Behörde, wie diese sich nach dem Errichtungsakt äußerlich darsteilt.
Das Amt in BBHB war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch als Außenstelle des Bezirksamts für Wiedergutmachung NeBBHÜHHHHI errichtet und damit Teil dieser Behörde. Deshalb war die Anspruchser-läuterung hier rechtzeitig. Daß die Übersendung der eingereichten Unterlagen von bBHB nach NeBBHHHBHHI Zeit beanspruchte, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, daß der Bevollmächtigte des Erblassers die Zuständigkeit des Bezirksamts in NefBH^R für die Bearbeitung der Sache kannte.
3.	Der Klageanspruch kann daher mit der Begründung des Berufungsurteils nicht abgewiesen werden. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich,
8
da die erforderlichen Feststellungen fehlen. Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zorn
 Henkel	Dr.	Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke