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BGH · IX ZR 68/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 68/80

DV-BEG § 13 Abs.3 Nr« 7, Abs. 5 Steht dem Hinterbliebenen eines Verfolgten Rente wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu, so sind bei der Bemessung der Rente nach § 18 Abs. 2 BEG neben der Gesundheitsschadensrente sonstige Versorgungsbezüge auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits für die Bemessung der Gesundheitsschadensrente heranzuziehen waren (vgl. Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. April 1976 von 1.026 DM auf 776 DM, indem sie auf diese außer der GesundheitsSchadensrente die auf 241 DM umgerechnete israelische Rente anrechnete. Das Landgericht hob den Bescheid insoweit auf, als er die Witwenrente für die Zeit vom 1. Mit der Berufung beantragte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung der Witwenrente ohne Anrechnung der israelischen Rente zu verurteilen. Die danach bis Ende Mai 1979 fälligen Beträge von 6.151 DM abzüglich der bereits auf Grund des landgerichtlichen Urteils geleisteten 2.395 DM = 3.756 DM zahlte sie der Klägerin aus. Mai 1977 auf die Witwenrente der Klägerin die israelische Invalidenrente angerechnet werden darf.Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Die Witwenrente der Klägerin könne nur auf Grund der §§ 141 d mit 18 BEG und § 13 Abs. 2 und 5 der 1. Dabei müsse die israelische Rente außer Betracht bleiben; denn sie sei nur bei der zunächst zu berechnenden Gesundheitsschadensrente zu berücksichtigen, führe dort aber zu keiner Kürzung, weil sie stets unter den Freigrenzen des § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG übersteigen und somit ohne Rücksicht auf ihre Höhe voll von der Witwenrente abgezogen werden müssen. Das Gesetz geht damit von der Möglichkeit einer mehrfachen Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf mehrere BEG-Renten aus; zu dem Ausgleich dafür gewährt es bei jeder Rente selbständige Freibeträge für die Anrecnnung dieser Leistungen (vgl. Dabei macht es beim Zusammentreffen der Lebensschadensrente mit anderen BEG-Renten keinen Unterschied aus, auf welche Weise die Renten miteinander verrechnet werden, ob also wie nach § 141 d Abs. 1 BEG die Gesundheitsschadensrente auf die Lebensschadensrente gemäß § 18 Abs. 2 BEG angerechnet oder wie nach § 141 d Abs.4 BEG beim Zusammentreffen mit einer BerufsSchadenshinterbliebenenrente die höhere Rente voll und die niedrigere Rente nur in Höhe von 25 vom Hundert gezahlt wird. Wegen der streng voneinander getrennten Rentenberechnung spielt es rechtlich keine Rolle, ob die anzurechnenden sonstigen Versorgungsbezüge bereits bei der Bemessung der Gesundheitsschadensrente berücksichtigt worden sind oder ob sie wegen der dort vorgesehenen Freibeträge (§ 15 Abs. 5 der 2. DV-BSG) durch Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge daher nur ein, wenn die nach § 18 Abs. 2 BEG Die erforderliche Gesamtschau kann es somit notwendig machen, daß im Einzelfall von der starren Anrechnung nach § 13 Abs. 5 der 1. Rechtlich ohne Bedeutung ist dagegen, daß die Invalidenrente der israelischen Nationalversicherung nicht aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährt wird. Entscheidend ist nur, daß die Rente Versorgungszwecken dient und damit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen beeinflußt (§ 18 Abs. 2 BEG). Die israelische Invalidenrente wird nach dem Vortrag der Klägerin gewährt, weil sie 100 %lg erwerbsunfähig, also versorgungsbedürftig ist. scheiden, weil die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der israelischen Rente und der nach § 18 Abs. 2 BEG notwendigen Gesamtschau fehlen.

Zitierte Normen: § 18 BEG
AnrechnungBEGDV-BEGWitwenrenteRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

S7
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 18 Abs. 2, 141 d Abs. 1; 1. DV-BEG § 13 Abs. 3 Nr« 7, Abs. 5
Steht dem Hinterbliebenen eines Verfolgten Rente wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu, so sind bei der Bemessung der Rente nach § 18 Abs. 2 BEG neben der Gesundheitsschadensrente sonstige Versorgungsbezüge auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits für die Bemessung der Gesundheitsschadensrente heranzuziehen waren (vgl. auch BGH RzW 1971, 446). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Mitteln die sonstigen Versorgungsbezüge gezahlt werden; ihre Berücksichtigung schließt § 10 BEG nicht aus.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 1981 - IX ZR 68/80 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
s?
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 68/80	URTEIL	Verkündet	am
22o Oktober I98i
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der GeechäftMteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
I-Straße fl*
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Martha M e SHHflHHHV- geb. HflB, Stflfli Maflfl Road Nr« fl, Ap« fl P, 0» Box
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Dr.^fl^flBfl und
J7
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1918 geborene Klägerin bezieht eine Witwenrente und eine Gesundheitsschadensrente. Im Juli 1976 teilte sie der Entschädigungsbehörde mit, daß sie von der israelischen Nationalversicherung eine Invalidenrente von z. Zt. 703 I£ erhalte. Durch Rentenänderungsbescheid vom 16. Februar 1977 kürzte daraufhin die Behörde die Witwenrente der Klägerin rückwirkend ab 1. April 1976 von 1.026 DM auf 776 DM, indem sie auf diese außer der GesundheitsSchadensrente die auf 241 DM umgerechnete israelische Rente anrechnete. Die bis 30. April 1977 mit 2.395 DM ermittelte Überzahlung verrech-nete sie mit der laufenden Rente ab 1. Mai 1977.
 
Das Landgericht hob den Bescheid insoweit auf, als er die Witwenrente für die Zeit vom 1. April 1976 bis 30, April 1977 rückwirkend gekürzt und eine Rückzahlungsverpflichtung über 2,395 DM ausgesprochen hatte. Im übrigen wies es die Klage ab. Mit der Berufung beantragte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung der Witwenrente ohne Anrechnung der israelischen Rente zu verurteilen. Durch Bescheid vom 27. März 1979 setzte die Behörde in Ausführung des landgerichtlichen Urteils die Lebensschadensrente zuzüglich der linearen Erhöhungen wie folgt neu fest:
vom	1.	April	1976	bis	31*	Januar	1977	auf	1.026	DM,
vom	1.	Februar	1977	bis	30.	April	1977	auf	1.048	DM,
vom	1.	Mai	1977	bis	28.	Februar	1978	auf	848	DM
und	ab	1.	März	1979	auf	917	DM.
Die danach bis Ende Mai 1979 fälligen Beträge von 6.151 DM abzüglich der bereits auf Grund des landgerichtlichen Urteils geleisteten 2.395 DM = 3.756 DM zahlte sie der Klägerin aus.
Das Berufungsgericht erkannte darüber hinaus für die Zeit vom 1. Mai 1977 bis 31. Oktober 1979 weitere 7.000 EM Rentenrückstände und ab 1. November 1979 eine monatliche Rente von 1.167 DM (statt 917 DM) zu. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit über den Rentenanspruch ab 1. Mai 1977 entschieden worden ist. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage, ob für die Zeit ab 1. Mai 1977 auf die Witwenrente der Klägerin die israelische Invalidenrente angerechnet werden darf. Hierzu führt das Berufungsgericht aus:
Die Witwenrente der Klägerin könne nur auf Grund der §§ 141 d mit 18 BEG und § 13 Abs. 2 und 5 der 1. DV-BEG herabgesetzt werden. Dabei müsse die israelische Rente außer Betracht bleiben; denn sie sei nur bei der zunächst zu berechnenden Gesundheitsschadensrente zu berücksichtigen, führe dort aber zu keiner Kürzung, weil sie stets unter den Freigrenzen des § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG gelegen habe. Sie sei somit als "verbraucht" anzusehen und könne bei der Hundertsatzbemessung der Witwenrente nicht mehr herangezogen werden. Anderenfalls würde sie zusammen mit der Gesundheitsschadensrente stets den Freibetrag nach §13 Abs. 5 der 1. DV-BEG übersteigen und somit ohne Rücksicht auf ihre Höhe voll von der Witwenrente abgezogen werden müssen. Das aber widerspreche dem Sinn und Zweck der Anrechnungs- und Verrechnungsvorschriften.
Diese Ausführungen begegnen rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Wenn der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat, so wird gemäß § 141 d Abs. 1 Satz 1 BEG der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 BEG berücksichtigt. § 141 d Abs. 1 BEG regelt demnach nur das Zusammentreffen zweier BEG-Renten, nicht aber
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die Abrechnung sonstiger Versorgungsbezüge auf die Lebens-Schadensrente \vgl. BGH RzW 1969, 563; 1971, 446). Diese bestimmt sich ausschließlich nach den hierfür geltenden Verrechnungsvorschriften gemäß § 18 Abs. 2 BEG in Verbindung mit $ 13 Abs. 3 Nr. 7 der 1ft DV-BEG. Das Gesetz geht damit von der Möglichkeit einer mehrfachen Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf mehrere BEG-Renten aus; zu dem Ausgleich dafür gewährt es bei jeder Rente selbständige Freibeträge für die Anrecnnung dieser Leistungen (vgl. BGH RzW 1970, 20 Nr. 12; 1971, 446). Dabei macht es beim Zusammentreffen der Lebensschadensrente mit anderen BEG-Renten keinen Unterschied aus, auf welche Weise die Renten miteinander verrechnet werden, ob also wie nach § 141 d Abs. 1 BEG die Gesundheitsschadensrente auf die Lebensschadensrente gemäß § 18 Abs. 2 BEG angerechnet oder wie nach § 141 d Abs. 4 BEG beim Zusammentreffen mit einer BerufsSchadenshinterbliebenenrente die höhere Rente voll und die niedrigere Rente nur in Höhe von 25 vom Hundert gezahlt wird. Wegen der streng voneinander getrennten Rentenberechnung spielt es rechtlich keine Rolle, ob die anzurechnenden sonstigen Versorgungsbezüge bereits bei der Bemessung der Gesundheitsschadensrente berücksichtigt worden sind oder ob sie wegen der dort vorgesehenen Freibeträge (§ 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG) zu keiner Kürzung dieser Rente geführt haben.
Bei der Rente für Schaden an Leben gibt es wegen ihres besonderen Versorgungscharakters allerdings rechtlich keine starre Anrechnungsregelung. Auch nach § 13 der 1. DV-BEG tritt eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente oder eine Kürzung des Honatsbetrages um jeweils 50 DM (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BSG) durch Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge daher nur ein, wenn die nach § 18 Abs. 2 BEG
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zu berücksichtigenden Umstände dies rechtfertigen (vgl.
 BGH RzW 1959, 503; 1971, 446; 1974, 177). Die erforderliche Gesamtschau kann es somit notwendig machen, daß im Einzelfall von der starren Anrechnung nach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG abgesehen wird und sonst anrechenbare Versorgungsbezüge ganz oder teilweise von einer Anrechnung frei bleiben.
Rechtlich ohne Bedeutung ist dagegen, daß die Invalidenrente der israelischen Nationalversicherung nicht aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährt wird. Denn sonstige Versorgungsbezüge im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 7 der 1. DV-BEG sind auch Versorgungsleistungen, die von einer ausländischen öffentlichen Stelle oder von privater Seite gewährt werden (vgl. BGH RzW 1976, 159 Nr. 51). Entscheidend ist nur, daß die Rente Versorgungszwecken dient und damit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen beeinflußt (§ 18 Abs. 2 BEG). Die israelische Invalidenrente wird nach dem Vortrag der Klägerin gewährt, weil sie 100 %lg erwerbsunfähig, also versorgungsbedürftig ist.
Auch aus § 10 Abs. 1 BEG kann nichts anderes hergeleitet werden. Die Vorschrift betrifft nicht die Bemessung der Höhe einer Rente, sondern nur die Anrechnung von Leistungen, die vorab im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Um solche Leistungen handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei der israelischen Invalidenrente nicht.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Senat kann nicht selbst in der Sache abschließend ent-
scheiden, weil die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der israelischen Rente und der nach § 18 Abs. 2 BEG notwendigen Gesamtschau fehlen.
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