Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Mit der Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. EntscheldungsgrUnde Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger Vater einer Tochter gewesen sei, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen den Tod gefunden habe. Nach der alten Fassung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG sei der Kläger deshalb nicht anspruchsberechtigt gewesen. Zunächst beachtet das Berufungsgericht nicht, daß bei der Prüfung eines Neuantragsrechts nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ein konkreter Rechtslagenvergleich vorzunehmen ist. Weitere Rechtsfehler führen aber zur Aufhebung des Berufungsurteils, Es beurteilt die Bedürftigkeit des Klägers nach dem Existenzminimum in Argentinien, Das entspricht nicht dem Gesetz. Dezember 1969 bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung bedürftig geworden ist, Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG setzt nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht aber für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen (BGH RzW 1975, 31 und ständig).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 68/77 URTEIL Verkündet am 12. Juni 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Sloma Argentinien t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 SPS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1905 in Polen geborene jüdische Kläger erhielt auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Entschädigung für Schaden an Freiheit. Am 13. September 1966 meldete er Schaden an Leben nach seiner Tochter Mascha nach, die in Treblinka getötet worden sei. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1969 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag als verspätet ab. Die Klage auf Elternrente ab 1. September 1965 nebst Zinsen blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. EntscheldungsgrUnde Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger Vater einer Tochter gewesen sei, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen den Tod gefunden habe. Es geht davon aus, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zusteht. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Tochter des Klägers, hätte sie die Verfolgung überlebt, mehr als die Hälfte des Einkommens, das der Kläger selbst in Argentinien erzielt habe, zu seinem Unterhalt beigetragen hätte. Nach der alten Fassung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG sei der Kläger deshalb nicht anspruchsberechtigt gewesen. Nach der neuen Fassung der Vorschrift komme es Jedoch nur noch auf die Bedürftigkeit an. Hierdurch sei auch die Rechtslage des Klägers verbessert worden. Er sei Jedoch nach dem 1. September 1965 nicht mehr bedürftig gewesen, weil er ein Einkommen erzielt habe, das doppelt so hoch gewesen sei wie das Existenzmini-mum einer Person in Argentinien. Auf die Zeit ab 1. Januar 1970 komme es nicht mehr an. Selbst wenn er nach diesem Zeitpunkt bedürftig geworden sein sollte, stehe die Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG einem Anspruch entgegen. Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nicht verneint werden. Zunächst beachtet das Berufungsgericht nicht, daß bei der Prüfung eines Neuantragsrechts nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ein konkreter Rechtslagenvergleich vorzunehmen ist. Da es einen Anspruch des Klägers nach neuem Recht nicht für gegeben hält, hätte es folgerichtig keine Rechtsverbesserung zugunsten des Klägers und damit kein Neuantragsrecht annehmen dürfen. Dadurch ist der Kläger allerdings nicht beschwert. Weitere Rechtsfehler führen aber zur Aufhebung des Berufungsurteils, Es beurteilt die Bedürftigkeit des Klägers nach dem Existenzminimum in Argentinien, Das entspricht nicht dem Gesetz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der volle Unterhaltsbedarf in Rechnung zu stellen. Auszugehen ist vom angemessenen Unterhalt, der sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtet, nicht vom notdürftigen Unterhalt (BGH RzW 1966, 323; 1969, 132; 1975, 269). Der Berufungsrichter durfte ferner nicht ungeprüft lassen, ob der Kläger nach dem 31. Dezember 1969 bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung bedürftig geworden ist, Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG setzt nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht aber für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen (BGH RzW 1975, 31 und ständig). Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner