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BGH · IX ZR 68/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 68/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: "Nach Ziffer II 3b ZVR erfolgt eine erneute Entscheidung zugunsten des Ast dann nicht, wenn dieser durch einen Antrag nach dem BEG-Schlußgesetz eine Änderung der früheren Entscheidung herbeiführen konnte. Der Kläger wies auch auf die Möglichkeit einer nach Erlaß des Erstbescheides und nach Ablauf der Antragsfrist in Art. IV BEG-SchlußG eingetretenen erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin. Das beklagte Land machte geltend, daß jeder der beiden in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ermessensgründe.bereits für sich allein die Verweigerung der Abhilfe rechtfertige. /ft, Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, die als selbständiger Grund vom beklagten Land geltend gemachte Erwägung, dem Kläger die Abhilfe zu verweigern, weil er von dem ihm nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG eingeräumten Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Die Selbstbindung des Ermessens in Abschnitt II Nr. 3b ZVR beruhe auf der billigenswerten Erwägung, dafl einerseits ein Abhilfeverfahren nur solchen Antragstellern zur Verfügung stehen solle, die sich in jeder zu demutbaren Weise um die Durchsetzung der von ihnen angemeldeten Entschädigungsansprüche bemüht hätten, und daß andererseits grundsätzlich jedem Antragsteller hätte zugemutet werden können, die durch das BEG-Schlußgesetz eröffneten Anträge zu stellen. Die Entschädigungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen des ihr im Zweitverfahren eingeräumten Ermessens und übt es nicht zweckwidrig aus (§ 211 Abs. 1 BEG), wenn sie die Abhilfe in Fällen verweigert, in denen der Antragsteller nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die für falsch gehaltene Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG überprüfen zu lassen, und dafür keinen triftigen Grund angibt. Weder im behördlichen Verfahren noch vor dem Tatrichter hat der Kläger Gründe dafür genannt, weshalb er sich des Angl eichungsVerfahrens nicht bedient hat, um die frühere Entscheidung überprüfen zu lassen. Seine in der Revisionsbegründung vorgebrachte Beanstandung, auf die Angabe solcher Gründe hätte das Berufungsgericht durch einen Hinweis hinwirken müssen, ist unberechtigt. Im übrigen trägt auch die weitere Erwägung in dem angefochtenen Bescheid, Abhilfe schon wegen der Versäumung der in Abschnitt III Nr. 2 ZVR bestimmten Frist nicht zu gewähren, die Ermessensentscheidung der Behörde. Diese hält sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie die Abhilfe gegen eine vor Januar 1972 entschiedene Sache wegen Die Klageschrift enthält den nicht näher ausgeführten Hinweis, nach den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen bestehe 11 zu demindest die Möglichkeit, daß nach Erlaß des ablehnenden Bescheids vom 21.4.1966 (richtig: 17.1.1964) und nach Ablauf der Neuantragsfrist gemäß Art. IV SG-BEG eine erhebliche Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, die eine medizinische Neubeurteilung" erfordere. In der Berufungsbegründung beanstandet der Kläger, wiederum ohne weitere Erläuterung, daß die im Abhilfeverfahren eingereichten Atteste "nicht einmal im Rahmen des § 206 BEG gewürdigt und überprüft worden” seien.

Zitierte Normen: § 211 BEG
GrundAbhilfeAblaufZVRKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

OV ?	y/*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 68/76	URTEIL	Verkündet	am
6. Dezember 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
ala Urkundebeamter der GeechMfteatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Vojtech
t
Belgien,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr und Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
y/tf
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
geborene jüdische Kläger lebte bei Ausbruch des Zweiten Weltkrieges in Belgien und floh von dort beim Einmarsch der deutschen Truppen nach England. Die Entschädigungsbehörde lehnte seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Bescheid vom 21. Januar 1964 ab, weil keine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden festzustellen seien. Der Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 1964 zugestellt und nicht mit der Klage angefochten.
Im Dezember 1973 stellte der Kläger einen Abhilfeantrag« Später legte er dazu ärztliche Gutachten vor. Die Entschädigungsbehörde verweigerte durch Bescheid vom 4. September 1974
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1904 in V
in der späteren Tschechoslowakei
 
die begehrte Abhilfe. Es heißt in dem Bescheid auszugs weise:
"Nach Ziffer II 3b ZVR erfolgt eine erneute Entscheidung zugunsten des Ast dann nicht, wenn dieser durch einen Antrag nach dem BEG-Schlußgesetz eine Änderung der früheren Entscheidung herbeiführen konnte. Da der Erstantrag in vollem Umfange aus medizinischen Gründen abgelehnt worden war, hätte der Ast einen überprüfungs-antrag nach Art. IV Ziff. 1 Abs. la stellen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Irgendwelche Gründe, die eine Ausnahme im Sinne der Ziff. II 5 ZVR zu rechtfertigen vermöchten, sind weder vorgetragen noch nach dem Akteninhalt erkennbar.
Der ZVR-Antrag ist weiterhin erst lange nach Ablauf der in Ziffer III Abs. 2 ZVR bestimmten angemessenen Frist zur Stellung von Abhilfeanträgen (31.1.1973) eingereicht worden.
Der Antrag muß daher auch deshalb abgelehnt werden, zu demal der Antragsteller im früheren und gegenwärtigen Verfahren durch Rechtsanwälte vertreten war bzw. ist. Er hat auch nichts dazu ausgeführt, weshalb er den ZVR-Antrag erst so spät gestellt hat.*1
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente. Der Kläger wies auch auf die Möglichkeit einer nach Erlaß des Erstbescheides und nach Ablauf der Antragsfrist in Art. IV BEG-SchlußG eingetretenen erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hin. Das beklagte Land machte geltend, daß jeder der beiden in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ermessensgründe.bereits für sich allein die Verweigerung der Abhilfe rechtfertige. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Abhilfe ohne Ermessensfehler verweigert worden sei. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
 
/ft,
 Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht führt aus, die als selbständiger Grund vom beklagten Land geltend gemachte Erwägung, dem Kläger die Abhilfe zu verweigern, weil er von dem ihm nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG eingeräumten Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Die Entschädigungsbehörde habe mit dieser auf Abschnitt II Nr. 3b der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (ZVR; RzW 1972, 1; neue Fassung RzW 1973, 50) zurückgehenden Entscheidung weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Die Selbstbindung des Ermessens in Abschnitt II Nr. 3b ZVR beruhe auf der billigenswerten Erwägung, dafl einerseits ein Abhilfeverfahren nur solchen Antragstellern zur Verfügung stehen solle, die sich in jeder zu demutbaren Weise um die Durchsetzung der von ihnen angemeldeten Entschädigungsansprüche bemüht hätten, und daß andererseits grundsätzlich jedem Antragsteller hätte zugemutet werden können, die durch das BEG-Schlußgesetz eröffneten Anträge zu stellen.
Daß für den Kläger etwas anderes gelte, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Das beklagte Land hat eine Überprüfung des Bescheides vom 21. Januar 1964 im Abhilfeverfahren ohne Ermessensfehler verweigert. Der Kläger konnte nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-
 
SchlußG einen Angleichungsantrag stellen, da sein Antrag auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes (18. September 1965) in vollem Umfange aus medizinischen Gründen abgelehnt worden war. Die Entschädigungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen des ihr im Zweitverfahren eingeräumten Ermessens und übt es nicht zweckwidrig aus (§ 211 Abs. 1 BEG), wenn sie die Abhilfe in Fällen verweigert, in denen der Antragsteller nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die für falsch gehaltene Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG überprüfen zu lassen, und dafür keinen triftigen Grund angibt. Abschnitt II Nr. 3b ZVR hält insoweit der gerichtlichen Nachprüfung stand. Das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 120/77 näher begründet.
Weder im behördlichen Verfahren noch vor dem Tatrichter hat der Kläger Gründe dafür genannt, weshalb er sich des Angl eichungsVerfahrens nicht bedient hat, um die frühere Entscheidung überprüfen zu lassen. Seine in der Revisionsbegründung vorgebrachte Beanstandung, auf die Angabe solcher Gründe hätte das Berufungsgericht durch einen Hinweis hinwirken müssen, ist unberechtigt. Es war Sache des Klägers, sie vorzubringen.
Im übrigen trägt auch die weitere Erwägung in dem angefochtenen Bescheid, Abhilfe schon wegen der Versäumung der in Abschnitt III Nr. 2 ZVR bestimmten Frist nicht zu gewähren, die Ermessensentscheidung der Behörde. Diese hält sich im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie die Abhilfe gegen eine vor Januar 1972 entschiedene Sache wegen
 
stb
 Ablaufs der in den Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehenen Frist in den Fällen verweigert, in denen der Antragsteller - wie hier - ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so spät stellt, nur geltend macht, es sei falsch entschieden worden (BGH RzW 1978, 144).
Die Klageschrift enthält den nicht näher ausgeführten Hinweis, nach den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen bestehe 11 zu demindest die Möglichkeit, daß nach Erlaß des ablehnenden Bescheids vom 21.4.1966 (richtig: 17.1.1964) und nach Ablauf der Neuantragsfrist gemäß Art. IV SG-BEG eine erhebliche Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, die eine medizinische Neubeurteilung" erfordere. In der Berufungsbegründung beanstandet der Kläger, wiederum ohne weitere Erläuterung, daß die im Abhilfeverfahren eingereichten Atteste "nicht einmal im Rahmen des § 206 BEG gewürdigt und überprüft worden” seien. Das Berufungsgericht ist darauf nicht eingegangen. Das führt nicht zur Aufhebung seines Urteils. Nach dem Erstbescheid bestanden 1964 bei dem Kläger keine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden. Somit könnten allein solche gesundheitlichen Störungen, die verfolgungsbe-
 
dingt erst später aufgetreten wären, einen Verschlimmerungsantrag nach § 206 Abs. 1 BEG rechtfertigen. Derartige Spätschäden aber geben weder der Kläger noch seine Privatgutachter an. Deshalb kann der Verschlimmerungsantrag keinen Erfolg haben.
Mai
 Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Portmann