Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1965 die Anspruchsberechtigung des Klägers nach §160 BEG. Mit der Berufung machte der Kläger auch geltend, die Entscheidung der Behörde sei jedenfalls als Zweitbescheid anfechtbar, weil sie sachlich über seinen Gesundheitsschadensanspruch befunden habe. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht vorliegen, weil die Rente in dem das Vorverfahren abschließenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Es führt aus, es könne offen bleiben, ob in dem Angleichungsbescheid mit Rücksicht auf die medizinische Begründung ein Zweitbescheid zu sehen sei, ob gegen derartige Bescheide der Rechtsweg zulässig sei und wieweit das gerichtliche Prüfungsrecht reiche; denn einer erneuten - jedenfalls einer widersprechenden - gerichtlichen Entscheidung stehe die Rechtskraft des früheren Berufungsurteils entgegen. Das Gericht sei deshalb nicht in der Lage, erneut zu prüfen, ob die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt seien. Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung auch auf Abhilfegrundsätze berufen und - wenn auch in anderem Zusammenhang - dargelegt, weshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6.
2411 025 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 68/75 URTEIL Verkündet am 26. April 1979 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jules S , Rue 1/Belgien, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1928 in Belgien geborene jüdische Kläger stammt von polnischen Eltern ab. Er mußte von August 1942 bis September 1944 von seinen Eltern getrennt versteckt leben. 1948 wurde er belgischer Staatsangehöriger. Der Kläger beantragte 1957 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Der Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 10. Oktober 1962 ein Heilverfahren wegen allgemein erhöhter Reizbarkeit und Steigerung der psychomotorischen Impulsivität mit vegetativen Symptomen im Magen-Darmbereich im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung, lehnte aber die Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte in dem Urteil vom 6. Januar 1965 die Anspruchsberechtigung des Klägers nach §160 BEG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 17. Mai 1965 zurückgewiesen. Am 25. Oktober 1965 beantragte der Kläger Angleichung nach Art. IV Ziff. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil die medizinische Überprüfung auch gegenwärtig einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden nicht als wahrscheinlich erscheinen lasse. Die auf KapitalentSchädigung und Rente gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Mit der Berufung machte der Kläger auch geltend, die Entscheidung der Behörde sei jedenfalls als Zweitbescheid anfechtbar, weil sie sachlich über seinen Gesundheitsschadensanspruch befunden habe. In anderem Zusammenhang berief er sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 160 BEG. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht vorliegen, weil die Rente in dem das Vorverfahren abschließenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 1965 nicht aus medizinischen Gründen abgewiesen worden war. Auf die Gründe dieser letzten Sachentscheidung im damaligen Verfahren kommt es an. Die weitere Begründung des Oberlandesgerichts hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es führt aus, es könne offen bleiben, ob in dem Angleichungsbescheid mit Rücksicht auf die medizinische Begründung ein Zweitbescheid zu sehen sei, ob gegen derartige Bescheide der Rechtsweg zulässig sei und wieweit das gerichtliche Prüfungsrecht reiche; denn einer erneuten - jedenfalls einer widersprechenden - gerichtlichen Entscheidung stehe die Rechtskraft des früheren Berufungsurteils entgegen. Das Gericht sei deshalb nicht in der Lage, erneut zu prüfen, ob die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt seien. Das widerspricht den Grundsätzen zu dem Abhilfeverfahren, die der Senat in den Entscheidungen RzW 1972, 341; 344; 346 im einzelnen dargelegt hat. Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung auch auf Abhilfegrundsätze berufen und - wenn auch in anderem Zusammenhang - dargelegt, weshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 1965 nach seiner Auffassung unrichtig sei. Damit hat er noch ausreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß er Abhilfe gegen jenes Urteil begehrt. Zur Erledigung des Abhilfeantrags ist der aus anderem Grund anhängige Rechts- streit zunutzen. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Portmann Dr. Lang Gärtner