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BGH · IX SR 68/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX SR 68/74

Auf den Entschädigungsantrag des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit billigte ihm die Entschädigungsbehörde 1962 nur ein Heilverfahren für eine abgrenzbar anhaltende Verschlimmerung von Verbildungen beider Füße mit Bewegungsein-schränkung und leichter Blutzirkulationsstörung zu. ger griff diesen Bescheid an; er verlangte KapitalentSchädigung und Rente, Auf Vorschlag des Landgerichts schlossen die Parteien am 19# Juli 1963 einen Vergleich, Danach zahlte das beklagte Land an den Kläger zu dem Ausgleich des gesamten Gesund-heitsschadens 7,200 IM. Am 16, Mai 1966 hat der Kläger erklärt, er fechte den Vergleich gemäß Art, IV Nr, 2 BEG-SchlußG an und bitte um erneute Entscheidung über seinen Gesundheitsschadensanspruch, Entschädigungsbehörde und Landgericht haben die Voraussetzungen der medizinischen Angleichung verneint, weil der VerglelchBbetrag Rentenzahlungen enthalte. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Ansicht vertreten, eine Angleichung nach Art, IV Nr, 2 in Verbindung mit Nr, 1 Abs, la BEG-SchlußG komme in Betracht, da eine laufende Rente nicht gewährt werde; es hat aufgehoben und zurückverwiesen. Jene Entscheidung ist auf die Revision des Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Unter Hinweis auf BGH RzW 1972, 231 Nr, 27 hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht aufgegeben festzustellen, ob der Kläger mit der Vergleichssumme Rente für einen bestimmten Zeitraum erhalten habe. Unter Bindung an die dem ersten Revisionsurteil zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 2 ZPO) entscheidet der Berufungsrichter zutreffend, daß deshalb die Voraussetzungen für ein Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG nicht vorliegen. Sie seien also nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen# der sich nachträglich als unrichtig herausgestellt habe, Auch in dieser Richtung begegnet das angefochtene Urteil, das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1970, 235) übereinstimmt, keinen rechtlichen Bedenken, Solche werden auch von der Revision nicht erhoben. Biese Feststellungen ergeben zugleich, daß der Berufungsrichter keinen Anlaß hatte, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Beklagte mit dem Festhalten am Vergleich rechtsmißbräuchlich handelt, Ber Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beherrscht auch das öffentliche Recht und gilt ebenso im Bereich der Wiedergutmachung» Bas Festhalten an dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, mit dem im Wege des Vergleichs der Umfang der Entschädigung bestimmt worden ist, kann eine unzulässige Rechtsausübung sein. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, sind die Besonderheiten des öffentlichen Rechts und der Wiedergutmachung zu beachten» Biese können sich sowohl zu Gunsten als auch zu dem Nachteil der Antragsteller auswirken, Bie Vertragschließenden stehen einander nicht als Subjekte des Privatrechts gegenüber. die dem Verfolgten zuzu demuten int, im Vergleich zur bürgerlich-rechtlichen Opfergrenze herabsetzen« Andererseits sieht das Gesetz aber aus wohlerwogenen Gründen vor, daß die EntSchädigung durch Vergleich bestimmt werden darf (§ 177 BEG)« Es berücksichtigt damit die gerade im Entschädigungsrecht häufigen Schwierigkeiten der Sachaufklärung und das Beschleunigungsgebot (§ 179 Abs« 1 BEG)« Der Vergleich muß, soll der Regelungszweck erfüllt werden, Bestandskraft haben (BGH RzW 1963, 474 Nr. 39)« Der Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens ist daher trotz des besonderen Gewichts, das der materiellen Gerechtigkeit im Wiedergutmachungsrecht zukommt, den Behörden nicht schon deshalb zu machen, weil sie an dem Vergleich festhalten, obwohl sich herausstellt, daß die Vergleichsleistungen hinter denen Zurückbleiben, die der Verfolgte zu beanspruchen hätte, wenn der Vergleich nicht geschlossen worden wäre« Die Berufung auf einen Vergleich kann jedoch unter besonderen Umständen als rechtsmißbräuchlich angesehen werden« Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ihm infolge beiderseitigen Rechtsirrtums die Geschäftsgrundlage fehlt« Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung aus dem Vertrage zufließen würde, handelt regelmäßig wider Treu und Glauben« Das gilt besonders, wenn sie, sei es auch gutgläubig, der durch den Irrtum benachteiligten Vertragspartei die falsche rechtliche Beurteilung als die richtige hingestellt hat (BGHZ 25, 390, 393)« In einem solchen Palle ist dem Verfolgten daher in der Regel das Vorenthaltene zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des Anspruchs festgestellt werden« Gleichwohl kann es im Einzelfall Gründe geben, die es angezeigt erscheinen lassen, den Vergleichsinhalt nicht oder nicht vollständig der ohne seinen Abschluß bestehenden Anspruchshöhe anzupassen. Wegen der wachsenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung sowie mit Rücksicht auf den Abschluß der Wiedergutmachung muß der Verfolgte, der einen Vergleich geschlossen hat, seine weiteren Ansprüche in einer nicht zu lange zu bemessenden Zeit geltend machen, nachdem er erfahren hat, daß der Vergleich unter irrigen Voraussetzungen geschlossen worden ist. Tritt er nicht binnen einer angemessenen Prist mit seinem Verlangen hervor, so kann es berechtigt sein, daß die Entschädigungsbehörde ihn an der in dem Vergleich getroffenen Regelung festhält (BGH aaO). Der Pall des Klägers weist auch keine sonstigen Besonderheiten auf, die für ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Beklagten sprächen. Der Verfolgte, der sich entschlossen habe, auf einen Teil des Anspruchs zu verzichten, um einen anderen Teil zu behalten, der ihm möglicherweise auch nicht zustehe, bedürfe nicht des besonderen Schutzes der Überprüfung in einem Zweitverfahren# Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Entschädigungsbehörden die Überprüfung von Vergleichen in Zweitverfahren allgemein ablehnten und eine Anfechtung solcher Vergleiche nur unter den gesetzlich gegebenen Voraussetzungen zuließen# Der Berufüngsrichter hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß das Abhilfeverlangen keinen Erfolg haben kann# Entgegen der Auffassung der Revision sind die Grundsätze über die Abhilfe (BGH RzW 1972, 341; 344; 346) nach Regelung durch Vergleich nicht anzuwenden# Ber Bundesgerichtshof folgt der Ansicht, daß die Grundsätze über die Abhilfe nach Regelung durch Vergleich nicht ahzuwenden sind. Wenn der Entschädigungspflichtige dem Verlangen nicht entspricht, den Vergleich aufzuheben, oder wenn er unter Berufung auf den Vergleich einen Antrag ablehnt, Entschädigung über die im Vergleich vereinbarte Leistung hinaus zu gewähren, so unterliegt diese Entscheidung der gerichtlichen Prüfung« Zuständig sind die Entschädigungsgerichte, da es sich um Wiedergutmachung aus Entschädigungsmitteln handelt« Die Grundsätze, nach denen zu entscheiden ist, sind jedoch nicht diejenigen, die der Bundesgerichtshof für die Abhilfe entwickelt hat (RzW 1972, 341; 344; 346). Das Abhilfeverfahren dient der Berichtigung endgültiger, aber unrichtiger Entscheidungen« Ein Vergleich ist keine Entscheidung und kann nicht wie diese unrichtig sein (Küster, RzW 1973, 41, 47)# Deshalb kann die Präge nur lauten, ob Umstände vorliegen, unter denen es ungerecht oder unbillig ist, die Vertragspartner an dem Vergleich festzuhalten« Wann dies der Pall ist, regelt das bürgerliche Recht für Rechtsgeschäfte allgemein (§§ 116 ff, 1349 138, 139 BGB) und für den Vergleich im besonderen (§ 779 BGB). Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über das Rechtsverhältnis - hier: über den Entschädigungsanspruch - bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Die Berufung auf einen Vergleich kann als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich sein« Biese Beurteilung kann insbesondere dann in Betracht kommen9 wenn der Vergleich auf gemeinsam unrichtigen Rechtsvorstellungen beruht« Es gelten dann unter Beachtung der Besonderheiten des Wiedergutmachungsrechts die aus § 242 BGB abgeleiteten Regeln über das Pehlen der Geschäftsgrundlage, die einen Anspruch auf Vergleichsanpassung begründen können« Bas Gesetz bietet somit von der Nichtigkeit über die Anfechtbarkeit des Vergleichs bis zu seiner Anpassung an veränderte Verhältnisse genügend Handhaben, Ungerechtigkeiten und Härten zu vermeiden, die sich aus dem starren Pesthalten an einem Vergleich ergeben könnten« Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist zu entscheiden, wenn durch Vergleich geregelte Ansprüche erneut geltend gemacht werden« Verwaltungsermessen ist den Behörden insoweit nicht eingeräumt.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 779 BGB § 177 BEG § 779 BGB
VergleichvergleichenRzWAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGH2:	nein
2531 025
BEG §§ 177, 210j "Abhilfe"
Nach Regelung durch Vergleich sind die Grundsätze über die Abhilfeentscheidung (BGE RzW 1972, 341; 344; 346) nicht anzuwenden.
BGH, Urt. v* 20. Februar 1975 - IX SR 68/74 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 68/74	URTEIL	Verkündet am
------------—	20. Februar 1975
Pohl,
 Aratsinspektor
als Urkundsbeamter der Geediiftsaielle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Morris F
Street,

USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs,
 Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 1973 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1920 in Ungarn geborene jüdische Kläger leistete ab März 1944 Zwangsarbeit in Polen. Von Januar bis Mai 1945 befand er sich in dem Konzentrationslager Mauthausen. Nach einem Aufenthalt im DP-Lager Landsberg/Lech wänderte er im Mai 1946 in die USA ein.
Auf den Entschädigungsantrag des Klägers für Schaden an Körper oder Gesundheit billigte ihm die Entschädigungsbehörde 1962 nur ein Heilverfahren für eine abgrenzbar anhaltende Verschlimmerung von Verbildungen beider Füße mit Bewegungsein-schränkung und leichter Blutzirkulationsstörung zu. Der Klä-
ger griff diesen Bescheid an; er verlangte KapitalentSchädigung und Rente, Auf Vorschlag des Landgerichts schlossen die Parteien am 19# Juli 1963 einen Vergleich, Danach zahlte das beklagte Land an den Kläger zu dem Ausgleich des gesamten Gesund-heitsschadens 7,200 IM.
Am 16, Mai 1966 hat der Kläger erklärt, er fechte den Vergleich gemäß Art, IV Nr, 2 BEG-SchlußG an und bitte um erneute Entscheidung über seinen Gesundheitsschadensanspruch, Entschädigungsbehörde und Landgericht haben die Voraussetzungen der medizinischen Angleichung verneint, weil der VerglelchBbetrag Rentenzahlungen enthalte. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die Ansicht vertreten, eine Angleichung nach Art, IV Nr, 2 in Verbindung mit Nr, 1 Abs, la BEG-SchlußG komme in Betracht, da eine laufende Rente nicht gewährt werde; es hat aufgehoben und zurückverwiesen. Jene Entscheidung ist auf die Revision des Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Unter Hinweis auf BGH RzW 1972, 231 Nr, 27 hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht aufgegeben festzustellen, ob der Kläger mit der Vergleichssumme Rente für einen bestimmten Zeitraum erhalten habe. In der erneuten Berufungsverhandlung hat der Kläger gebeten, die Sache auch nach den Zweitverfahrensgrundsätzen zu prüfen.
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsverlangen weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der Berufungsrichter stellt fest, der Vergleichsbetrag enthalte 1.400 DM Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1954. Das Verfahren, das zu dieser Feststel*-lung geführt hat, wird von der Revision nicht gerügt; die Feststellung wird nicht beanstandet. Unter Bindung an die dem ersten Revisionsurteil zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 2 ZPO) entscheidet der Berufungsrichter zutreffend, daß deshalb die Voraussetzungen für ein Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG nicht vorliegen.
II.
Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt, der Vergleich sei auch nicht nach § 779 BGB unwirksam. Bei seinem Abschluß habe Streit zwischen den Parteien nur über die medizinische Frage bestanden, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die im Konzentrationslager Mauthausen erlittenen Erfrierungen an den Füßen hervorgerufen werde. Die Rechtslage sei eindeutig gewesen: Für die im Konzentrationslager Mauthausen erlittenen Erfrierungen an den Füßen habe ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 28 ff BEG bestanden. Nachdem von mehreren medizinischen Sachverständigen gegensätzliche Auffassungen zu der allein streitigen Höhe der Erwerbsminderung vertreten worden seien, hätten sich die Par-
teien entschlossen, die dadurch entstandene Ungewißheit durch den Vergleich vom 19* Juli 1963 zu beseitigen. Sie seien also nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen# der sich nachträglich als unrichtig herausgestellt habe,
 Auch in dieser Richtung begegnet das angefochtene Urteil, das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1970, 235) übereinstimmt, keinen rechtlichen Bedenken, Solche werden auch von der Revision nicht erhoben.
III,
Biese Feststellungen ergeben zugleich, daß der Berufungsrichter keinen Anlaß hatte, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Beklagte mit dem Festhalten am Vergleich rechtsmißbräuchlich handelt, Ber Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beherrscht auch das öffentliche Recht und gilt ebenso im Bereich der Wiedergutmachung» Bas Festhalten an dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, mit dem im Wege des Vergleichs der Umfang der Entschädigung bestimmt worden ist, kann eine unzulässige Rechtsausübung sein. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, sind die Besonderheiten des öffentlichen Rechts und der Wiedergutmachung zu beachten» Biese können sich sowohl zu Gunsten als auch zu dem Nachteil der Antragsteller auswirken,
 Bie Vertragschließenden stehen einander nicht als Subjekte des Privatrechts gegenüber. In Erfüllung des Wiedergutmachungsauftrags sind die Entschädigungsbehörden gehalten, die Entschädigungsansprüche in der dem Gesetz entsprechenden Höhe festzusetzen, Bas kann die Grenze der Rechtsausübung durch die Behörde,
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die dem Verfolgten zuzu demuten int, im Vergleich zur bürgerlich-rechtlichen Opfergrenze herabsetzen« Andererseits sieht das Gesetz aber aus wohlerwogenen Gründen vor, daß die EntSchädigung durch Vergleich bestimmt werden darf (§ 177 BEG)« Es berücksichtigt damit die gerade im Entschädigungsrecht häufigen Schwierigkeiten der Sachaufklärung und das Beschleunigungsgebot (§ 179 Abs« 1 BEG)« Der Vergleich muß, soll der Regelungszweck erfüllt werden, Bestandskraft haben (BGH RzW 1963, 474 Nr. 39)« Der Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens ist daher trotz des besonderen Gewichts, das der materiellen Gerechtigkeit im Wiedergutmachungsrecht zukommt, den Behörden nicht schon deshalb zu machen, weil sie an dem Vergleich festhalten, obwohl sich herausstellt, daß die Vergleichsleistungen hinter denen Zurückbleiben, die der Verfolgte zu beanspruchen hätte, wenn der Vergleich nicht geschlossen worden wäre« Die Berufung auf einen Vergleich kann jedoch unter besonderen Umständen als rechtsmißbräuchlich angesehen werden« Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ihm infolge beiderseitigen Rechtsirrtums die Geschäftsgrundlage fehlt« Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung aus dem Vertrage zufließen würde, handelt regelmäßig wider Treu und Glauben« Das gilt besonders, wenn sie, sei es auch gutgläubig, der durch den Irrtum benachteiligten Vertragspartei die falsche rechtliche Beurteilung als die richtige hingestellt hat (BGHZ 25,
 390, 393)« In einem solchen Palle ist dem Verfolgten daher in der Regel das Vorenthaltene zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des Anspruchs festgestellt werden« Gleichwohl kann es im Einzelfall Gründe geben, die es angezeigt erscheinen lassen, den Vergleichsinhalt nicht oder nicht vollständig der ohne seinen Abschluß bestehenden Anspruchshöhe anzupassen. Insoweit kommt ln erster Linie, wie der Bundesgerichtshof RzW 1965,
454 (456) ausgeftihrt hat, der Zeitablauf in Betracht. Wegen der wachsenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung sowie mit Rücksicht auf den Abschluß der Wiedergutmachung muß der Verfolgte, der einen Vergleich geschlossen hat, seine weiteren Ansprüche in einer nicht zu lange zu bemessenden Zeit geltend machen, nachdem er erfahren hat, daß der Vergleich unter irrigen Voraussetzungen geschlossen worden ist. Tritt er nicht binnen einer angemessenen Prist mit seinem Verlangen hervor, so kann es berechtigt sein, daß die Entschädigungsbehörde ihn an der in dem Vergleich getroffenen Regelung festhält (BGH aaO).
Umstände, die das Verhalten der Entschädigungsbehörde als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließen, liegen hier nicht vor. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß dem Abschluß des Vergleichs ein gemeinsamer Rechtsirrtum zugrunde gelegen hätte. Der Pall des Klägers weist auch keine sonstigen Besonderheiten auf, die für ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Beklagten sprächen. Die im Konzentrationslager Mauthausen erlittenen Erfrierungen des Klägers waren unzweifelhaft geeignet, Entschädigungsansprüche auszulösen. Der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente hing allein von der Höhe der dadurch verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Gerade darüber aber vergliiien sich die Parteien.
IV.
Zu der vom Kläger erbetenen Prüfung der Sache unter Abhilf egesichtspunkten führt das Berufungsgericht aus:
 
Auch dies könne der Berufung nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Länderminister hätten in den Zweitverfahrensrichtlinien angeordnet, daß eine Überprüfung von Vergleichen im Wege des ZweitVerfahrens unterbleibe* Die Anfechtung von Vergleichen solle vielmehr auf die gesetzlichen Möglichkeiten beschränkt bleiben. Bei dieser Anordnung handele es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen obersten Landesbehörden#
Für eine weitere Ermessensentscheidung der nachgeordneten Behörden sei unter diesen Umständen kein Raum mehr* Es bedürfe deshalb keiner Anfrage an die Entschädigungsbehörde, in welcher Weise sie im vorliegenden Fall ihr Ermessen im Hinblick auf ein Zweitverfahren ausüben werde* Da die Entschädigungsbehörde an die bereits getroffene Ermessensentscheidung ihrer obersten Landesbehörde gebunden sei und zur Ausübung eigenen Ermessens keinen Spielraum habe, könne ihre Entscheidung nur negativ sein* Die von der obersten Landes-behörde getroffene Entscheidung, bei Vergleichen eine Überprüfung im Wege des ZweitVerfahrens nicht zuzulassen, sei nicht ermessensmißbräuchlich. Sinn der Zweitverfahren sei es, unrichtige Entscheidungen der EntschädigungsOrgane zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen, wenn das Festhalten an solchen Entscheidungen mit der materiellen Gerechtigkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Belange des Wiedergutmachungsrechts in einem unerträglichen Gegensatz stünde. Ein Vergleich könne aber schon seinem Wesen nach nicht unrichtig sein. Vergleiche würden von den Parteien gerade geschlossen, um eine unsichere Rechtslage oder eine unklare Beweissituation zu beseitigen* Beim Abschluß eines Vergleichs sei sich jede Partei darüber im klaren, daß sie die von ihr vertretene Rechtsauffassung
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möglicherweise nicht durchsetzen könne* Sie sei deshalb bereit, auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zu verzichten, um der Gefahr eines völligen Unterliegens zu entgehen oder um einen langen Prozeß zu vermeiden. Der Verfolgte, der sich entschlossen habe, auf einen Teil des Anspruchs zu verzichten, um einen anderen Teil zu behalten, der ihm möglicherweise auch nicht zustehe, bedürfe nicht des besonderen Schutzes der Überprüfung in einem Zweitverfahren# Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Entschädigungsbehörden die Überprüfung von Vergleichen in Zweitverfahren allgemein ablehnten und eine Anfechtung solcher Vergleiche nur unter den gesetzlich gegebenen Voraussetzungen zuließen#
Der Berufüngsrichter hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß das Abhilfeverlangen keinen Erfolg haben kann# Entgegen der Auffassung der Revision sind die Grundsätze über die Abhilfe (BGH RzW 1972, 341; 344; 346) nach Regelung durch Vergleich nicht anzuwenden#
In der Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte ist der gegenteilige Standpunkt nur vereinzelt und ohne Begründung zu dem Ausdruck gekommen (KG, 20# ZS, RzW 1973, 28; OLG Prank-furt/Main, 8# ZS, RzW 1973, 356). Im entschädigungsrechtlichen Schrifttum wird er häufiger vertreten (Schüler RzW 1972, 321, 322; Pineas RzW 1973, 161, 165; Czapski RzW 1973, 424; Theisen RzW 1974, 129; Raff RzW 1974, 264). Die Mehrzahl der bekanntgewordenen Urteile der Oberlandesgerichte lehnt demgegenüber Abhilfe nach Vergleich ab oder bezeichnet die Abhilfeverweigerung aufgrund der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (Zusammenstellung in RzW 1973, 50) als ermessensfehlerfrei (KG, 19. ZS, RzW 1971, 270; KG, 13. ZS, RzW 1973, 116;
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Frankfurt, 10. ZS, RzV/ 1973, 228; Koblenz, 10. ZS, RzW 1974*
217; Koblenz, 11. ZS, RzW 1974, 43, 47). Auch Winkluyaier (RzW 1971, 1), Brunn (RzW 1972, 41; 1973, 356) und Weiss (RzW 1974, 97) sehen-keine-Möglichkeit■für ein Abhilfeverfahren nach Anspruchsregelung durch Vergleich. Maetzel (RzW 1969» 433) will für die Frage der erneuten Prüfung abschließend geregelter Ansprüche aus dem BWGöB den Vergleich dem Bescheid gleichstellen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1969 (BVerwGE 32, 117, 122 f) besagt, bei unanfechtbar gewordener V/Iedergutmachungsentseheiüüng, der ein im Wiedergutmaehungs-verfähren geschlossener Vergleich gleich zustellen sei, sei die Behörde nicht gehindert, in eine erneute Prüfung einzutreten und einen gerichtlich überprüfbaren "Zweitbescheidtt zu erlassen. Ob und unter welchen	eie	dazu verpflichtet sei, wird
 nicht ausgesprochen. In Jenem Fall hatte der erneute Antrag nach Regelung durch Vergleich nicht zu einem "Zweitbescheiäw geführt; vielmehr hatte die Beklagte den Kläger auf die abschließende Regelung seines Fälle durch den Vergleich verwiesen. Bas beanstandet das Bundesverwaltungsgericht nicht. Rechtsprechung und Schrifttum des Verwaltung^- und Sozialrechts im Übrigen behan-dein die Frhge des Zw^tve^ahrehs, soweit ersichtlich, nur für den Fall des durch Höheitsa^t abgeschlossenen Erstverfahrens (zuletzt Bett ermann In Festschrift für Ö.J. Wolff, 1973, S. 465 ff)*
Ber Bundesgerichtshof folgt der Ansicht, daß die Grundsätze über die Abhilfe nach Regelung durch Vergleich nicht ahzuwenden sind.
Echte Vergleiche sind das Ergebnis beiderseitigen Nachgebens• Ihr R^^ungsirl^^	nicht	auseiner einseitigen be-
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aufheben, ohne zugleich einen neuen, den Anspruchsumfang anders bestimmenden zu schließen, so ist über den damn nicht geregelten Entschädigungsanspruch zu entscheiden« Das sich anschließende Verfahren ist die Fortsetzung des Erstverfahrens; es weist keine Besonderheiten auf«
Wenn der Entschädigungspflichtige dem Verlangen nicht entspricht, den Vergleich aufzuheben, oder wenn er unter Berufung auf den Vergleich einen Antrag ablehnt, Entschädigung über die im Vergleich vereinbarte Leistung hinaus zu gewähren, so unterliegt diese Entscheidung der gerichtlichen Prüfung« Zuständig sind die Entschädigungsgerichte, da es sich um Wiedergutmachung aus Entschädigungsmitteln handelt« Die Grundsätze, nach denen zu entscheiden ist, sind jedoch nicht diejenigen, die der Bundesgerichtshof für die Abhilfe entwickelt hat (RzW 1972, 341; 344; 346). Das Abhilfeverfahren dient der Berichtigung endgültiger, aber unrichtiger Entscheidungen« Ein Vergleich ist keine Entscheidung und kann nicht wie diese unrichtig sein (Küster, RzW 1973, 41, 47)#
Er ist der durch gegenseitiges Nachgeben erreichte Ausgleich widerstreitender Einschätzung der Sach- oder Rechtslage. Infolgedessen läßt er sich nicht nach der wirklichen Sachund Rechtslage als richtig oder unrichtig beurteilen. Deshalb kann die Präge nur lauten, ob Umstände vorliegen, unter denen es ungerecht oder unbillig ist, die Vertragspartner an dem Vergleich festzuhalten« Wann dies der Pall ist, regelt das bürgerliche Recht für Rechtsgeschäfte allgemein (§§ 116 ff,
 1349 138, 139 BGB) und für den Vergleich im besonderen (§ 779 BGB). Diese Vorschriften sind auf Vergleiche in Entschädigungssachen anzuwenden« Nach § 779 BGB ist der
 
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Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über das Rechtsverhältnis - hier: über den Entschädigungsanspruch - bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Die Berufung auf einen Vergleich kann als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmißbräuchlich sein« Biese Beurteilung kann insbesondere dann in Betracht kommen9 wenn der Vergleich auf gemeinsam unrichtigen Rechtsvorstellungen beruht« Es gelten dann unter Beachtung der Besonderheiten des Wiedergutmachungsrechts die aus § 242 BGB abgeleiteten Regeln über das Pehlen der Geschäftsgrundlage, die einen Anspruch auf Vergleichsanpassung begründen können« Bas Gesetz bietet somit von der Nichtigkeit über die Anfechtbarkeit des Vergleichs bis zu seiner Anpassung an veränderte Verhältnisse genügend Handhaben, Ungerechtigkeiten und Härten zu vermeiden, die sich aus dem starren Pesthalten an einem Vergleich ergeben könnten« Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist zu entscheiden, wenn durch Vergleich geregelte Ansprüche erneut geltend gemacht werden« Verwaltungsermessen ist den Behörden insoweit nicht eingeräumt.
Ba eine über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze hinausgehende Neuprüfung der durch Vergleich geregelten Entschädigungsansprüche weder durch ein verfassungsrechtliches Gebot noch durch die Wiedergutmachungsaufgabe gefordert wird, ist für Abhilfeerwägungen kein Raum. Ber
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