Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Januar 1968 bewilligte ihm die Behörde wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit) ab 1. Im Berufungsrechtszug beantragte der Erblasser, ihm neben einer höheren Rente auch 10.000 DM Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zu zahlen, weil er durch die Verfolgung an der Ablegung der beabsichtigten Meisterprüfung im Bäckerhandwerk gehindert worden sei. Entscheidungsgründe Die Revision, die sich nur auf den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115, 116 BEG bezieht, ist nicht begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens sei unzulässig, weil ein solcher Anspruch durch den angefochtenen Bescheid nicht abgelehnt worden sei (§ 210 BEG) und der Beklagte sich auf diesen Anspruch auch nicht sachlich eingelassen, sondern ausdrücklich auf das Fehlen eines Bescheids darüber hingewiesen habe, steht zwar nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einheitlichkeit des Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (vgl. Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Ausbildungsund Berufsschäden handelt es sich für diese beiden Formen des Schadens im beruflichen Fortkommen um Ansprüche aus ein und derselben Schadensart. Januar 1968 regelte daher auch den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung. Januar 1968 läßt nicht erkennen, daß es sich bei der Entscheidung über den Anspruch wegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur um eine Teil- oder Vorabentscheidung handelte. entgegen, daß der Erblasser nach dem BEG-Schlußgesetz beide Teilansprüche ausdrücklich geltend gemacht und der Bescheid die ursprünglich für den Ausbildungsschaden gewährten 5.000 DM auf den Anspruch wegen Verdrängungsschadens angerechnet hat. Der Klägerin steht aber ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach ihrem verstorbenen Vater nicht zu. Ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen oder sich auf sie vorzubereiten, hat einen Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden nämlich nur dann, wenn diese Schädigung in die Zeit nach dem 18.
2404 086 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IXZR6g/Z2 URTEIL Verkündet am in dem Entschädigungsrechtsstreit 29. Juni 1978 Pohl , Justizamtsinspekt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Sara Priedel HM R als Erbin des verstorbenen Isaak D Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3. Oktober 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des am 11. Oktober 1972 verstorbenen Isaak DflBHB. Dieser war ab 7. Mai 1931 in Frankfurt (Main) als Bäckergeselle tätig. Er wurde als Jude verfolgt und wanderte im Juli 1933 nach Palästina aus. Auf den vom Erblasser geltend gemachten Berufsschäden gewährte ihm die Behörde durch Bescheid vom 23. April 1956 wegen AusbildungsSchadens 5.000 DM, weil er eine beabsichtigte Meisterprüfung im Bäckerhandwerk nicht habe nachholen können. Mit Vergleich vom 8. August I960 wurden ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weitere 3.946 DM Kapitalentschädigung zuerkannt. Auf Grund des BEG-Schlußgesetzes beantragte der Erblasser am 21. September 1965, die Entschädigung wegen Ausbildungsschadens auf 10.000 DM zu erhöhen. Außerdem focht er am 6. Juli 1966 den Vergleich vom 8. August I960 an und begehrte anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wegen Berufsschadens. Durch Bescheid vom 17. Januar 1968 bewilligte ihm die Behörde wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit) ab 1. Januar 1956 eine Berufsschadensrente. Auf die Rentennachzahlung rechnete sie die bereits geleisteten 8.946 DM an. Die Klage auf bessere Einstufung und höhere Rente wies das Landgericht ab. Im Berufungsrechtszug beantragte der Erblasser, ihm neben einer höheren Rente auch 10.000 DM Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zu zahlen, weil er durch die Verfolgung an der Ablegung der beabsichtigten Meisterprüfung im Bäckerhandwerk gehindert worden sei. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verlangt die Klägerin Zahlung von 10.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung zuzüglich 1 % Vierteljahreszinsen ab 1. Januar 1970. Hilfsweise bittet sie, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision, die sich nur auf den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115, 116 BEG bezieht, ist nicht begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens sei unzulässig, weil ein solcher Anspruch durch den angefochtenen Bescheid nicht abgelehnt worden sei (§ 210 BEG) und der Beklagte sich auf diesen Anspruch auch nicht sachlich eingelassen, sondern ausdrücklich auf das Fehlen eines Bescheids darüber hingewiesen habe, steht zwar nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einheitlichkeit des Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (vgl. RzW 1971, 324 Nr. 21). Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Ausbildungsund Berufsschäden handelt es sich für diese beiden Formen des Schadens im beruflichen Fortkommen um Ansprüche aus ein und derselben Schadensart. Der Bescheid vom 17. Januar 1968 regelte daher auch den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung. Denn alle Bescheide, die nicht als Teil- oder Vorabentscheidungen über bestimmte Ansprüche bezeichnet sind oder sich durch ihren Inhalt eindeutig als solche ausweisen, erledigen - auch ohne eine allgemeine Ablehnungsklausel - alle zur Zeit der Entscheidung erhobenen Ansprüche aus derselben Schadensart. Der Bescheid vom 17. Januar 1968 läßt nicht erkennen, daß es sich bei der Entscheidung über den Anspruch wegen Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur um eine Teil- oder Vorabentscheidung handelte. Einer solchen Annahme steht entgegen, daß der Erblasser nach dem BEG-Schlußgesetz beide Teilansprüche ausdrücklich geltend gemacht und der Bescheid die ursprünglich für den Ausbildungsschaden gewährten 5.000 DM auf den Anspruch wegen Verdrängungsschadens angerechnet hat. Der Klägerin steht aber ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach ihrem verstorbenen Vater nicht zu. Ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen oder sich auf sie vorzubereiten, hat einen Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden nämlich nur dann, wenn diese Schädigung in die Zeit nach dem 18. Januar 1935 fällt (BGH RzW I960, 402 Nr. 70; 1961, 272; 1963, 463; 1968, 215). Ist er vor diesem Zeitpunkt bereits ausgewandert, so ist er von einer Schädigung in der Berufsausbildung nicht mehr im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 betroffen worden (§§ 115, 64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Da der Erblasser Deutschland bereits im Juli 1933 verlassen hat, hat er keinen entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden erlitten. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht einen solchen Anspruch der Klägerin abgelehnt. Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Gärtner