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BGH · IX ZR 68/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 68/72

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Februar 1970 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf KapitalentSchädigung und die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist. Die Bemessung der Entschädigungszeit ist damit begründet, daß die Klägerin spätestens fünf Jahre nach Ankunft im Einwanderungsland die Sprachschwierigkeiten hätte überwinden und Arbeit aufnehmen können. Sie erhob Klage auf den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung und trug vor, sie habe zeitweilig als Hausgehilfin gearbeitet, diese Arbeit aber immer wieder aus Gesundheitsgründen aufgeben müssen; zu dem Das Oberlandesgericht bestätigte die Bemessung des Entschädigungs-zeitraums; die Klägerin habe entweder nicht alles Zumutbare getan, um wieder ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen (§9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB), oder sie sei - veranlaßt durch verfolgungsunabhängige Erkrankungen, die auch ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung eingetreten wären (§9 Abs. 5 BEG) - zu dem frei gefaßten Entschluß gekommen, in Zukunft außer im Haushalt und in geringem Umfange im Geschäft ihres Ehemannes keiner Arbeit mehr nachzugehen. Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin, erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden zu entscheiden. Juni 1968 ab: § 9 Abs. 1 BEG sei nicht geändert worden, § 9 Abs. 5 BEG weiterhin anzuwenden; sie - die Behörde - sei an die früheren Feststellungen gebunden (Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG), daß der Gesundheitsschaden auch ohne die Verfolgung eingetreten Mit der Klage verlangt die Klägerin 37.288 DM Kapitalentschädigung, ferner, daß ihr Mdas Rentenwahlrecht Vorbehalten bleibe". Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Eine erneute Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen in Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zulässig. Die Verurteilung zur Leistung einer höheren Kapitalentschädigung als zuerkannt käme nicht in Betracht, wenn die Klägerin wirksam die Rente gewählt hätte, sei es unmittelbar nach §§ 93, 94, 96 BEG, sei es über Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, und ihr ein Anspruch auf die BerufsSchadensrente zustünde. Die Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Rente steht der Klage auf eine weitergehende Kapitalentschädigung nicht entgegen. durfte allerdings die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid über die Kapitalentschädigung für Berufsschäden ein Wahlrecht nicht verneinen, wenn der Antragsteller die Rente noch nicht verlangt hatte (BGH ständig). Die auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage wandte sich in der Regel auch gegen die Verneinung des Rentenwahlrechts. Diese wurde mit einem Urteil hinfällig, das sie nicht bestätigte und erst die endgültige Höhe der Kapitalentschädigung feststellte (RzW 1968, 461 Nr. 16 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 28. Mit der Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils, das sich mit dem Ausspruch über das Rentenwahlrecht nicht befaßte, wurde der Bescheid auch unanfechtbar, soweit er das Rentenwahlrecht verneint hatte. Seitdem stand unanfechtbar fest, daß die Klägerin nicht mehr berechtigt ist, nach §§ 93, 94, Ein solches Umwandlungsrecht ergab sich für sie auch nicht aus den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes. Zur Begründung seiner Ansicht, daß der Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes kein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zustehe, legt der Berufungsrichter dar: Das Urteil vom 7. Auf die Änderungen des § 75 BEG könne sich die Klägerin nicht berufen. An die Feststellung, es sei sicher, der Gesundheitsschaden wäre auch ohne die Verfolgung eingetreten und die Klägerin wäre von dem Zeitpunkt an nicht mehr berufstätig geblieben, zu dem sie sich nicht mehr voll arbeitsfähig gefühlt habe, sei der Senat gebunden (Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG SchlußG), weil darauf die frühere Entscheidung beruhe. Nach Art. III Nr. 2 Abs..1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Diese Bestimmung gibt ihm ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung, den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen. Abweichend von Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG sind die Entschä digungsorgane entgegen der Annahme des Berufungsge richts aber nicht an die frühere Feststellung des gedachten Schadensverlaufes gebunden (BGH RzW 1971» 82 Nr. 22; Urteil vom 29. Im Berufungsurteil sind keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Senat die Festsetzung der Kapitalentschädigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 44b BEG-SchlußG, und damit den Vergleich zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ermöglichen. Soweit über den Anspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung entschieden ist, kann deshalb das angefoch-tene Urteil keinen Bestand haben. Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Ober landesgerichts über den Antrag der Klägerin, ihr das Rentenwahlrecht vorzubehalten. Die Vorschrift des § 199 BEG gilt nicht im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Außerdem steht der Klägerin - wie oben ausgeführt - weder nach §§ 93, 94, 96 BEG noch nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG das Recht zu, die KapitalentSchädigung in eine Rente umzuwandeln. Das angefochtene Urteil wird deshalb unter Zurückweisung der weitergehenden Revision aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Kapitalentschädigung entschieden ist, und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierbei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Beendigung des Entschädigungszeitraums we gen dessen schuldhafter Verlängerung durch den Verfolg ten zur rechtlichen Würdigung gehört, auf die sich die Bindung in Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG nicht bezieht (BGH Urteil vom 15. In BGH RzW 1972, 63 Nr. 19 ist auch ausgesprochen, daß eine Verlängerung des Ent schädigungszeitraums durch Änderungen im BEG-Schluß nicht über den Zeitpunkt der früheren Entschei dung hinausgehen kann.

Zitierte Normen: § 9 BEG § 9 SaarBSG § 75 BEG
BEGKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 68/72	URTEIL	Verkündet	am
4. Juli 1974
Ade,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sophie
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
1
Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 197^ durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr, Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 1970 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf KapitalentSchädigung und die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1902 in Leipzig geborene Klägerin ist Jüdin. Sie arbeitete seit 1. Oktober 1935 als Verkäuferin und
3
Bürokraft. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Septem ber 1938 aus den Verfolgungsgründen. Die Klägerin hei ratete im September 1938 den jüdischen Kaufmann Benja
 min B
der bis 1938 in Berlin ein Textilversandge
 schüft betrieben hatte. Die Eheleute wanderten im
 September 1939 nach Uruguay aus. Der Ehemann betä tigte sich in verschiedenen Berufen, ohne je ange messene Einkünfte erzielt zu haben. Seit 1957 war er nicht mehr erwerbstätig.
Die Klägerin beantragte rechtzeitig Entschädigung für Schaden im Beruf als Verkäuferin und Bürokraft. Sie machte geltend, sie habe wegen der Sprach
 Schwierigkeiten und wegen ihres Gesundheitszustandes
 in Uruguay keine Verdienstmöglichkeiten gehabt. Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom
15
Juli 1959 nach §§ 92, 76 BEG für die Zeit vom
1
Oktober 1938 bis 30. September 19^3	2.712	DM	Kapi
 talentschädigung fest. Die Bemessung der Entschädigungszeit ist damit begründet, daß die Klägerin spätestens fünf Jahre nach Ankunft im Einwanderungsland die Sprachschwierigkeiten hätte überwinden und Arbeit aufnehmen können. Gleichzeitig stellte die Behörde fest,
"das Rentenwahlrecht steht der Antragstellerin nicht zu
VV
(Bescheidformel), weil sie weder 60 Jahre alt noch weniger als 50 vH arbeitsfähig sei (Bescheidgründe). Die Klägerin hatte sich bis dahin zur Rentenwahl nicht erklärt. Sie erhob Klage auf den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung und trug vor, sie habe zeitweilig als Hausgehilfin gearbeitet, diese Arbeit aber immer
 wieder aus Gesundheitsgründen aufgeben müssen; zu dem
 
Wahlrecht erklärte sie sich nicht. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigte die Bemessung des Entschädigungs-zeitraums; die Klägerin habe entweder nicht alles Zumutbare getan, um wieder ein ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen (§9 Abs. 1 BEG, § 254 BGB), oder sie sei - veranlaßt durch verfolgungsunabhängige Erkrankungen, die auch ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung eingetreten wären (§9 Abs. 5 BEG) - zu dem frei gefaßten Entschluß gekommen, in Zukunft außer im Haushalt und in geringem Umfange im Geschäft ihres Ehemannes keiner Arbeit mehr nachzugehen. Zur Rentenwahl ist im Berufungsurteil nichts gesagt. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück; die Gründe des Beschlusses enthalten nichts
 über den Rentenanspruch und dessen Ablehnung vor Ausübung
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des Wahlrechts. Das Berufungsurteil ist seit 24. Juli 1961 rechtskräftig.
Am 27* September 1961 wählte die Klägerin die Rente (§§ 93, 94, 96 BEG). Mit Bescheid vom 28. Mai 1962 verneinte die Behörde das Wahlrecht. Mit der Klage verlangte die Klägerin 100 DM Mindestrente seit 1. Februar 1957.
Das Landgericht machte durch Beschluß vom 25. Februar 1963 die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 240 DM abhängig. Die Klägerin hat weder den Kostenvorschuß bezahlt noch sonst auf eine Fortsetzung dieses Verfahrens
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hingewirkt•
Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin, erneut
 über den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden
 zu entscheiden. Sie brachte dabei zu dem Ausdruck, daß sie bei Erhöhung der nichtgewählten Entschädigung das Wahlrecht ausübe. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 5. Juni 1968 ab: § 9 Abs. 1 BEG sei nicht geändert worden, § 9 Abs. 5 BEG weiterhin anzuwenden; sie - die Behörde - sei an die früheren Feststellungen gebunden (Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG), daß der Gesundheitsschaden auch ohne die Verfolgung eingetreten
 Mit der Klage verlangt die Klägerin 37.288 DM Kapitalentschädigung, ferner, daß ihr Mdas Rentenwahlrecht Vorbehalten bleibe". Das Landgericht hat sie damit abgewiesen.
Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Der Berufungsrichter verneint einen weitergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG (Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG). Den Antrag, das Rentenwahlrecht vorzubehalten, hält er für unzulässig.
Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Der Anspruch der Klägerin auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden wurde nach bisherigem Recht geregelt.
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Eine erneute Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen in Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zulässig. Die Verurteilung zur Leistung einer höheren Kapitalentschädigung als zuerkannt käme nicht in Betracht, wenn die Klägerin wirksam die Rente gewählt hätte, sei es unmittelbar nach §§ 93, 94, 96 BEG, sei es über Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG, und ihr ein Anspruch auf die BerufsSchadensrente zustünde. Das ist nicht der Fall.
Mit dem bei der Entschädigungsbehörde am 27. September 1961 eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. September 1961 hat die Klägerin die Berufs Schadensrente gewählt (§96 BEG). Die rechtliche Be deutung dieser Wahl und der beim Landgericht Hildesheim (80 980/62) noch anhängigen Klage auf die Mindestrente für das vorliegende Verfahren hat das Berufungsgericht nicht untersucht.
Die Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Rente steht der Klage auf eine weitergehende Kapitalentschädigung nicht entgegen. Verfahrensrechtlich handelt es sich nicht um denselben Streitgegenstand.
Die Ausübung des Wahlrechts am 27. September 1961 ist wegen dessen Ablehnung durch den Bescheid vom 15. Juli 1959 unwirksam. Nach früherem Recht (§ 199 BEG aF)
durfte allerdings die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid über die Kapitalentschädigung für Berufsschäden ein Wahlrecht nicht verneinen, wenn der Antragsteller die Rente noch nicht verlangt hatte (BGH ständig). Der
 danach unzulässige Ausspruch der Behörde, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, konnte jedoch unanfechtbar
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und damit verbindlich werden. Um dies zu verhindern, mußte der Antragsteller rechtzeitig Klage erheben. Nicht erforderlich war eine Klage auf Rente oder auch nur auf Feststellung des Rentenwahlrechts. Es genügte eine Klage, die darauf gerichtet war, den Ausspruch, ein Rentenwahlrecht bestehe nicht, wegen seiner Verfahrensrechtliehen Unzulässigkeit aufzuheben. Der Kläger mußte dies nicht ausdrücklich beantragen. Die auf eine höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage wandte sich in der Regel auch gegen die Verneinung des Rentenwahlrechts. Diese wurde mit einem Urteil hinfällig, das sie nicht bestätigte und erst die endgültige Höhe der Kapitalentschädigung feststellte (RzW 1968, 461 Nr. 16 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 316/69, nicht veröffentlicht).
Diese Rechtsfolge trat aber bei Abweisung des Klägers mit seinem Anträge auf eine weitere Kapitalentschädigung nicht ein. Ein solches Urteil erledigte notwendig
- Antrag, den Ausspruch im ange
 auch den
 unterstellten
fochtenen Bescheide, ein Rentenwahlrecht bestehe nicht, wegen seiner verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit aufzuheben. Mit der Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils, das sich mit dem Ausspruch über das Rentenwahlrecht nicht
 befaßte, wurde der Bescheid auch unanfechtbar, soweit er das Rentenwahlrecht verneint hatte.
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs, der die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re vision im Berufungsurteil zurückwies, wurde a 24. Juli 1961 zugestellt und das Berufungsurteil damit
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rechtskräftig. Dieses enthielt keine Ausführungen zu dem Wahlrecht. Seitdem stand unanfechtbar fest, daß die Klägerin nicht mehr berechtigt ist, nach §§ 93, 94,
96 BEG die Kapitalentschädigung in eine Rente umzuwandeln-
Ein solches Umwandlungsrecht ergab sich für sie auch nicht aus den Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes. Die Voraussetzungen hierfür bestimmt Art. III Nr. 4 BEG SchlußG. Offen bleibt, ob - wie der Berufungsrichter meint - die Wahlfrist zu dem 30. September 1966 (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG) versäumt ist. Die Klägerin ist den
 unselbständigen Berufen zugeordnet; mangels einer Ände
 rung der Voraussetzungen in
94 BEG kommt ein erstma
 liges Wahlrecht (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG) nicht in Betracht. Ein erneutes Wahlrecht (Art. III
Nr
 4 Abs. 2 BEG-SchlußG) scheitert daran, daß der Be
 scheid vom 15. Juli 1959 die sachlichen Voraussetzungen
94 BEG unanfechtbar verneint hatte; nach bisherigem
m
Recht stand der Klägerin ein Wahlrecht nicht mehr zu
(BGH RzW 1969, 515; Urteil vom 16. Dezember 1971 -
IX ZR 16/71, insoweit RzW 1972, 230, nicht veröffent licht).
Zur Begründung seiner Ansicht, daß der Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes kein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zustehe, legt der Berufungsrichter dar: Das Urteil vom 7. Dezember I960 habe den Entschädigungszeitraum zu dem 30. September 1943 enden
 lassen, weil es entweder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BEG oder die des § 9 Abs. 5 BEG für vorliegend
 erachtet habe. § 9 Abs. 1 BEG sei durch das BEG-Schluß-gesetz nicht geändert worden. Auf die Änderungen des § 75 BEG könne sich die Klägerin nicht berufen. Die frühere Entscheidung hebe darauf ab, daß sie bei entsprechender Bemühung seit 1. Oktober 19^3 nachhaltig wieder soviel wie Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung hätte verdienen können. Damit sei fest gestellt, daß sie nachhaltig einen die unveränderten Ta bellensätze überschreitenden Verdienst hätte erreichen können. Also stelle das Urteil nicht auf die Möglichkeit einer Wiedereingliederung (BGH RzW 1959* 127 Nr. 29) ab. Die Erreichung der ausreichenden Lebensgrundlage sei nach den Grundsätzen beurteilt worden, die § 75 Abs. 2 BEG nF entsprächen. Die Lage der Klägerin habe sich deshalb durch die Gesetzesänderung nicht grundsätzlich verbessert. Die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG führe zu derselben Beurteilung wie im Urteil vom 7. Dezember I960. An die Feststellung, es sei sicher, der Gesundheitsschaden wäre auch ohne die Verfolgung eingetreten und die Klägerin wäre von dem Zeitpunkt an nicht mehr berufstätig geblieben, zu dem sie sich nicht mehr voll arbeitsfähig gefühlt habe, sei der Senat gebunden (Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG SchlußG), weil darauf die frühere Entscheidung beruhe. Diese Feststellung sei damals schon mit dem auch der heutigen Gesetzesfassung erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit getroffen worden. Unter diesen Umständen könne auch heute nur der Schluß gezogen werden, daß der Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre.
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Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil
 nicht-
Nach Art. III Nr. 2 Abs..1 BEG-SchlußG ist die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Fehler der früheren Entscheidung können nicht berichtigt werden. Der Berechtigte kann die Entschädigung, die ihm bereits nach bisherigem Recht zugestanden hat, im Erstverfahren aber
 nicht zuerkannt worden ist, jetzt nicht i
Verfahren
 nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen. Diese Bestimmung gibt ihm ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Die erneute Anmeldung und damit auch die Neufestsetzung sind deshalb auf den durch den Rechtslagenvergleich festgestellten Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang beschränkt. Bei der Entscheidung hierüber sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht; eine weitere Bindung besteht nicht. Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung, den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen.
Das Berufungsurteil entspricht nicht diesen vom Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 237 Nr. 28 ent
 wickelten Grundsätzen (vgl. RzW 1973, 188 Nr
 24).
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Der Berufungsrichter hat nicht im Wege des konkreten Rechtslagenvergleichs untersucht, oh ein Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang besteht. Die dargelegten Grundsätze gelten auch bei der Prüfung, ob die Neufassung des § 9 Abs. 5 BSG die Rechtsstellung des Anspruchstellers verbessert hat. Weitere Voraussetzung ist allerdings, daß der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt worden ist, der durch die Verfolgung verursachte Schaden wäre auch ohne die Verfolgung eingetreten. Abweichend von Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG sind die Entschä
 digungsorgane
entgegen der Annahme des Berufungsge
 richts
aber nicht an die frühere Feststellung des
 gedachten Schadensverlaufes gebunden (BGH RzW 1971» 82 Nr. 22; Urteil vom 29. April 1971 - IX ZR 177/69,
nicht veröffentlicht).
Im Berufungsurteil sind keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Senat die Festsetzung der Kapitalentschädigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 44b BEG-SchlußG, und damit den Vergleich zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ermöglichen. Soweit über den Anspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung entschieden ist, kann deshalb das angefoch-tene Urteil keinen Bestand haben.
Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Ober landesgerichts über den Antrag der Klägerin, ihr das
 Rentenwahlrecht vorzubehalten. Er ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Das Gesetz kennt keinen solchen Vorbehalt. Die Vorschrift des § 199 BEG gilt nicht im Überleitungsverfahren nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Außerdem steht der Klägerin - wie oben ausgeführt - weder nach §§ 93, 94, 96 BEG noch nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG das Recht zu, die KapitalentSchädigung in eine Rente umzuwandeln.
Das angefochtene Urteil wird deshalb unter Zurückweisung der weitergehenden Revision aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Kapitalentschädigung entschieden ist, und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hierbei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Beendigung des Entschädigungszeitraums we gen dessen schuldhafter Verlängerung durch den Verfolg ten zur rechtlichen Würdigung gehört, auf die sich die Bindung in Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG nicht bezieht (BGH Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 44/71). Auf die Grundsätze der Entscheidungen in BGH RzW 1970, 219 und 1972, 63 Nr. 19 für die Beendigung des Entschädigungszeitraums bei der verheirateten Verfolgten
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wird hingewiesen. In BGH RzW 1972, 63 Nr. 19 ist auch ausgesprochen, daß eine Verlängerung des Ent
 schädigungszeitraums durch Änderungen im BEG-Schluß
 nicht über den Zeitpunkt der früheren Entschei dung hinausgehen kann.
Zorn
 Henkel
Fuchs
 Dr. Thumm