Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter Berufung auf ein ärztliches Gutachten hat der Kläger im April 1966 Angleichung begehrt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den Angleichungsantrag für nicht begründet, weil auch auf Grund des gegenwärtigen Standes der medizinischen Erkenntnisse keines der heute bestehenden Leiden des Klägers - ein Vorhofseptumdefekt des Herzens, vegetative Störungen, ein chronisches Gallenblasenleiden und Krampfadern - als durch die nationalsozialistische Verfolgung verursacht oder verschlimmert beurteilt werden könne. Dezember 1948 hat der Berufungsrichter abgelehnt, weil ’’hierüber im früheren Entschädigirngsverfahren keine tatsächlichen Feststellungen getroffen wurden, im Angleichungsverfahren aber nach Art. IV Nr. 1 Abs.9 Satz 2 BEG-SchlußG eine Bindung an diese früher getroffenen tatsächlichen Feststellungen besteht” . Diese Erwägungen weichen von den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1970, 77 Nr. 24 für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a, Abs. 5 BEG-SchlußG ab. Der Berufungsrichter war deshalb durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG nicht gehindert, für die Zeit bis 31.
2489 $67 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 68/71 URTEIL Verkündet tm 9. März 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Belgien, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwä^e Dr. und BSHIIB» gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, L^B^straße Beklagten und Revisionsbeklagten fjL r Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Juni 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein 1923 in Frankfurt a. M. geborener Jude, wurde 1938 von Angehörigen der SA mißhandelt und später nach Polen abgeschoben. 1939 zog er nach Belgien; 194-0 floh er nach Südfrankreich und 1942 in die Schweiz. Dort hielt er sich bis 1945 in Flüchtlingslagern auf. Seither lebt er wieder in Belgien. 1955 begehrte er Entschädigung für Gesundheitsschaden. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Mai I960 wurde der Anspruch abgelehnt, weil keines der festgestellten Leiden - Herzkrankheit, Krampfadern und leichte vegetative Störungen - im Zusammenhang mit der Verfolgung stehe. Unter Berufung auf ein ärztliches Gutachten hat der Kläger im April 1966 Angleichung begehrt. Durch Bescheid vom 5. April 1967 hat die Entschädigungsbehörde den Antrag abgelehnt. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente seit 1. Januar 1945 ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den Angleichungsantrag für nicht begründet, weil auch auf Grund des gegenwärtigen Standes der medizinischen Erkenntnisse keines der heute bestehenden Leiden des Klägers - ein Vorhofseptumdefekt des Herzens, vegetative Störungen, ein chronisches Gallenblasenleiden und Krampfadern - als durch die nationalsozialistische Verfolgung verursacht oder verschlimmert beurteilt werden könne. Insoweit läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen. Verfahrensrügen hat die Revision nicht vorgetragen. Die Festsetzung einer Kapitalentschädigung für einen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand /( it / bis 31. Dezember 1948 hat der Berufungsrichter abgelehnt, weil ’’hierüber im früheren Entschädigirngsverfahren keine tatsächlichen Feststellungen getroffen wurden, im Angleichungsverfahren aber nach Art. IV Nr. 1 Abs. 9 Satz 2 BEG-SchlußG eine Bindung an diese früher getroffenen tatsächlichen Feststellungen besteht” . Diese Erwägungen weichen von den Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1970, 77 Nr. 24 für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a, Abs. 5 BEG-SchlußG ab. Nur ausdrückliche nichtmedizinische Feststellungen binden im Angleichungsverfahren. Den medizinischen Sachverhalt hingegen haben die EntschädigungsOrgane erneut zu prüfen und dabei die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. Sie können die Erhebung neuer Befunde anordnen, insbesondere eine neue Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen. Der Berufungsrichter war deshalb durch Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG nicht gehindert, für die Zeit bis 31. Dezember 1943, in der nach Auffassung des Sachverständigen Dr. Jacubeit ein verfolgungsbedingter körperlicher und seelischer Erschöpfungszustand mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. bestand, eine Kapitalentschädigung festzusetzen. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs